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Bürgerliches Gesetzbuch § 952

Eigentum an Schuldurkunden

§ 952

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 3 — Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

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