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Bürgerliches Gesetzbuch § 954

Erwerb durch dinglich Berechtigten

§ 954

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 4 — Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

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