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Bürgerliches Gesetzbuch § 966

Verwahrungspflicht

§ 966

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 6 — Fund

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