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Bürgerliches Gesetzbuch § 981

Empfang des Versteigerungserlöses

§ 981

ReichsReichsReichsBundesstaats,(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, beibehörden undanstalten an denfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus desbei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese. (2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist. (3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 6 — Fund

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