Ausführungsvorschriften
§ 982
ReichsReichsBundesrat,BundesstaatsDie in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt beibehörden undanstalten nach den von demin den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde deserlassenen Vorschriften.
Ausführungsvorschriften
ReichsReichsBundesrat,BundesstaatsDie in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt beibehörden undanstalten nach den von demin den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde deserlassenen Vorschriften.
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