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Bürgerliches Gesetzbuch § 995

Lasten

§ 995

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum

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