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Bürgerliches Gesetzbuch § 999

Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers

§ 999

(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte. (2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum

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