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Bundes-Klimaanpassungsgesetz § 3

Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie

§ 3

(1) Die Bundesregierung legt bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vor. Sie setzt sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit um und schreibt sie unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse alle vier Jahre fort. Die Klimaanpassungsstrategie wird insbesondere auf Grundlage der Klimarisikoanalyse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 entwickelt. 1234567a)b)c)Energieinfrastruktur,Gebäude undVerkehr und Verkehrsinfrastruktur,das Cluster Infrastruktur mit folgenden Handlungsfeldern:a)b)c)d)biologische Vielfalt,Boden,Landwirtschaft undWald und Forstwirtschaft,das Cluster Land und Landnutzung mit folgenden Handlungsfeldern:das Cluster menschliche Gesundheit und Pflege,a)b)c)Bevölkerungs- und Katastrophenschutz,Raumplanung undStadt- und Siedlungsentwicklung,das Cluster Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz mit folgenden Handlungsfeldern:a)b)c)Fischerei,Küsten- und Meeresschutz undWasserhaushalt und Wasserwirtschaft, einschließlich Hoch- und Niedrigwasserrisikomanagement sowie Starkregenrisikomanagement,das Cluster Wasser mit folgenden Handlungsfeldern:a)b)Finanzwirtschaft undIndustrie und Gewerbe sowiedas Cluster Wirtschaft mit folgenden Handlungsfeldern:ein Cluster mit übergreifenden Handlungsfeldern, wie beispielsweise vulnerable Gruppen oder Arbeitsschutz.(2) In die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie sind mindestens folgende Cluster und ihnen zugeordnete Handlungsfelder aufzunehmen: 12345enthält hinreichend ambitionierte, messbare Ziele, die jeweils innerhalb eines bestimmten in der Strategie festzulegenden zeitlichen Rahmens erreicht werden sollen und einem Cluster zugeordnet sind; diese Ziele konkretisieren das übergeordnete Ziel nach § 1,definiert für jedes Ziel einen oder mehrere Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das Ziel erreicht worden ist,benennt geeignete Maßnahmen des Bundes, die jeweils zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele beitragen,gibt Empfehlungen zu Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, undlegt einen Mechanismus zur Bewertung der Fortschritte in der Zielerreichung fest.Im Rahmen der Benennung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 und der Empfehlung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 sollen im Fall des Vorliegens mehrerer gleich geeigneter Maßnahmen nachhaltige Anpassungsmaßnahmen Vorrang haben, insbesondere solche, die ausgeprägte Synergien zu den Bereichen des natürlichen Klimaschutzes, des Schutzes der biologischen Vielfalt, des resilienten Wasserhaushalts, der blau-grünen Infrastruktur oder der nachhaltigen Stadt- und Siedlungsentwicklung aufweisen.(3) Die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie (4) Die Länder, Verbände und die Öffentlichkeit sind bei der Festlegung von messbaren Zielen und den entsprechenden Indikatoren sowie bei der Auswahl von Maßnahmen zu beteiligen. (5) Verantwortlich für die Aufstellung, Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Ziele nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie für die Benennung, Umsetzung und gegebenenfalls Aktualisierung der Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 im Rahmen der Aufstellung und der Fortschreibung der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach Absatz 1 ist das jeweils aufgrund seines Geschäftsbereichs für ein Ziel oder eine Maßnahme fachlich überwiegend zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den ebenfalls fachlich betroffenen Bundesministerien. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unberührt.

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