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§ 20 Markengesetz

§ 20 Markengesetz

Verjährung

§ 20

Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Abschnitt 4 — Schranken des Schutzes →

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