法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Abkürzung
ÄApprOÄndV 3
Ausfertigungsdatum
15. Juli 1981
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Art 2Ausnahmeregelung

(1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte können Studierende der Medizin, die im März 1981 erfolglos an der vollständigen Ärztlichen Vorprüfung teilgenommen haben, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem halben Jahr, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zweieinhalb Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung ablegen, soweit sie bereits im Sommersemester 1981 Unterrichtsveranstaltungen gemäß Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte regelmäßig und mit Erfolg besucht haben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 können bei Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abweichend von § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte die Bescheinigungen über Veranstaltungen nach Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte, die die Studenten im Sommersemester 1981 regelmäßig und mit Erfolg besucht haben, anerkannt werden.

(3) Studierende nach Absatz 1 können abweichend von § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte zu einer weiteren Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden.

Art 3

Diese Verordnung gilt nach § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.

Art 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-_appro_ndv_3

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com