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Verordnung

Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Abkürzung
ÄApprOÄndV 7
Ausfertigungsdatum
21. Dezember 1989
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), der durch Artikel 45 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, findet Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

§ 2

Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. August 1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

§ 3

Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 3 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisherigen Fassung Anwendung.

§ 4

Studierende der Medizin, die bis zum 10. März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung oder zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder bis zum 10. März 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, legen die Prüfungen nach den bisher geltenden Vorschriften ab. § 23b Satz 5 und § 34 Abs. 1 Satz 5 finden abweichend hiervon in der Fassung dieser Verordnung Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen bei Prüflingen, die die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1. Juli 1992 oder den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1. Juli 1993 nicht bestehen.

Schlußformel

Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und GesundheitDer Bundesrat hat zugestimmt.

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-_appro_ndv_7

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