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Verordnung

Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes

Abkürzung
ÜblG2§10DV
Ausfertigungsdatum
24. November 1952
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

123456Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Unterhaltsbeiträge, einschließlich der Kinderzuschläge;Gnadenbezüge auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus, wenn sie mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen gewährt worden sind oder gewährt werden;Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Ruhelohn, auf die ehemalige Angestellte und Arbeiter einen Anspruch auf Grund eines Dienstvertrages oder einer Ruhelohnordnung haben;Versorgungsgebührnisse der entlassenen ehemaligen hauptamtlichen oder stellvertretenden Schlichter und ihrer Hinterbliebenen, soweit ihnen solche vertraglich zugesichert waren;Ausgaben für die Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Nr. 7 der Gemeinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reichs über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Gefolgschaftsmitglieder (GDO-ReichVers.) vom 10. Dezember 1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 218);Versorgungsanteile, die vom Deutschen Reich auf Grund des deutsch-französischen Abkommens über die Zahlung der elsaß-lothringischen Pensionen vom 14. Februar 1921 (Reichsgesetzbl. S. 176) und des Gesetzes vom 11. Januar 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 29) übernommen worden sind oder zu übernehmen gewesen wären.Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes sind

§ 2

12345Beihilfen und Unterstützungen im Rahmen der allgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bundes;Unterstützungen für dienstunfähige Arbeiter und Angestellte der ehemaligen Heeres- und Marinebetriebe (Handbuch der Reichsversorgung Bd. I S. 843 - D 2444 -);Unterstützungen an nichtbeamtete Arbeitnehmer der Reichsdruckerei auf Grund der Erlasse des Reichspostministers vom 14. Juni 1922 - VI a M Nr. 3485 - und vom 15. Januar 1929 - IV M 31 - und den dazu ergangenen Ergänzungserlassen des Reichspostministers;Ausgleichsbeträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf Grund des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 10. Dezember 1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 215) zur Durchführung der GDO-ReichVers. für überversichert gewesene Angestellte;a)b)c)Ersatzzusatzrenten nach dem Abkommen über zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 23. Februar 1932 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 45) an Angestellte oder angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,Zusatzrenten nach dem Abkommen betreffend zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 17. September 1928 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 173) an Arbeiter,laufende Unterstützungen als Ersatz für Renten zu a und b nach dem Einführungserlaß des Reichsministers der Finanzen vom 2. Mai 1938 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 117).Als Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes gelten:

§ 3

Soweit für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1952 Zahlungen der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Arten geleistet worden sind, auf die kein Rechtsanspruch bestand, gelten sie als Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes auch dann, wenn sie über den Rahmen der allgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bundes hinausgehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft. Sie gilt gemäß § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit Wirkung vom 1. April 1951 auch im Land Berlin.

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-_blg2_10dv

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