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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

Abkürzung
ÄndSchnAusbV
Ausfertigungsdatum
9. Mai 2005
Paragrafen
10
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

12nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowienach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der HandwerksordnungDer Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wirdstaatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4Ausbildungsberufsbild

12345678910111213Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,Beraten von Kunden,Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen,Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen,Ausführen von Näharbeiten,Ändern von Heimtextilien,Ausführen von Bügelarbeiten,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Ändern der Länge eines Kleinstücks mit Stoßband,Ändern der Weite eines Kleinstücks mit Austausch eines Reißverschlusses.(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:Bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben und der Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Grundsätze der Kundenorientierung sowie Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

§ 9Gesellenprüfung/Abschlussprüfung

(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen, mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Durchführen von Änderungsarbeiten an einem oder mehreren gefütterten Großstücken mit Schlitzen und Knöpfen unter Berücksichtigung folgender Einzelarbeiten:Änderung der Länge, Änderung der Ärmellänge vor der Hand, Änderung der Weite von Seitennähten, Austauschen eines aushakbaren Reißverschlusses sowie Durchführen der erforderlichen Bügelarbeiten.Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumentation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.

123a)b)c)d)e)Werk-, Hilfsstoffe und Zubehör sowie Materialeigenschaften,Näh- und Bügeltechniken,leistungs- und materialbezogene Berechnungen,Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,Qualitätssicherung;im Prüfungsbereich Änderungen:a)b)c)d)Kundenberatung,Änderungsmöglichkeiten,Arbeitsplanung,Kalkulation und Abrechnung;im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Änderungen, Auftragsbearbeitung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Änderungen120 Minuten,2im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung60 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Änderungen50 Prozent,2Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

12im praktischen Teil der Prüfung undim schriftlichen Teil der Prüfung(7) Die Prüfung ist bestanden, wennjeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Anlagen & Schlussformeln

Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1295 - 1298)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 4 Nr. 5)a)b)c)d)e)f)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Terminen und betriebswirtschaftlichen Aspekten festlegenArbeitsplatz ergonomisch einrichtenWerk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen, Materialbedarf ermittelnGeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen nach ihrem Einsatz unterscheiden, auswählen und einrichtenArbeitsabläufe im Team abstimmenÄnderungsteile, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern6g)h)i)j)Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen berücksichtigenÄnderungsmöglichkeiten an Großstücken feststellen, Alternativen unter Berücksichtigung der Modellgestaltung und unter Einhaltung der Modelltreue vorschlagenEingang von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf Vollständigkeit und Mängel prüfen und dokumentierenBestände prüfen, Nachbestellungen vornehmen46Beraten von Kunden(§ 4 Nr. 6)a)b)c)Kundenwünsche ermittelnÄnderungsaufträge annehmen, Anlieferungszustand von Änderungsteilen prüfen und dokumentierenÄnderungen abstecken und markieren, insbesondere Längen und Weiten5d)e)f)g)h)Änderungsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen und annehmenKunden über Änderungsmöglichkeiten und Kosten informierenAufträge und Termine abstimmenReklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informierenZahlungsverkehr, insbesondere Barzahlungen, abwickeln57Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen(§ 4 Nr. 7)a)b)Pflege- und Instandhaltungsintervalle beachten, Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen, Funktionen prüfenStörungen an Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten2c)d)Störungen feststellen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung veranlassenBügelgeräte, insbesondere Dampferzeuger, betriebsbereit halten28Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 8)a)b)c)Schnitte von Änderungsteilen unterscheiden, Änderungen dem Schnitt anpassenÄnderungen markieren, nahttypenspezifische Trennung vornehmen, glatt bügeln und abzeichnenKleinteile und Hilfsstoffe zuschneiden59Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 9)a)b)c)d)Modellschnitte unterscheidenSchnittschablonen erstellen und anwendenSchnitte abnehmen, insbesondere bei NeufütterungenBereiche von Großstücken freilegen, nach Markierungen abzeichnen und zurechtschneiden610Ausführen von Näharbeiten(§ 4 Nr. 10)a)b)c)d)e)f)g)h)Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen, insbesondere Overlock-, Blindstich- oder Kettenstichmaschine, nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhabenGarne und Nadeln nach Art und Stärke auswählenOber- und Unterfaden auswechseln sowie Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulierenHandsticharten, insbesondere Heft-, Saum- und Staffierstiche, ausführenKleinstücke enger- und weitermachen, kürzen und verlängernReparaturen an Kleinstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen, Aufschlägen und Knopflöchernoffene und verdeckte Reißverschlüsse in Kleinstücken austauschenNähte fertigen, insbesondere Saum-, Einfass-, Zickzack- und Kappnähte23i)j)k)l)m)n)o)p)Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und NahtartenZubehör, insbesondere Knöpfe, Borten, Haken und Ösen, annähen, Druckknöpfe anbringenoffene, verdeckte und aushakbare Reißverschlüsse an Großstücken austauschenSchrägstreifen schneiden und zusammensetzenAufhänger und Knopfschlingen anfertigenÄnderungsteile mit Futter ausstaffierenGroßstücke enger- und weitermachen, kürzen, verlängern und modernisierenReparaturen an Großstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen und Aufschlägen2411Ändern von Heimtextilien(§ 4 Nr. 11)a)b)Vorhänge und Decken ändern, insbesondere kürzen und verlängernBezüge ändern412Ausführen von Bügelarbeiten(§ 4 Nr. 12)a)b)c)d)e)f)g)Wirkungen von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenTemperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck einstellen, überwachen und regulierenBügelgeräte und Vorrichtungen handhabenNähte und Abnäher ausbügelnWerk- und Hilfsstoffe bügelnEinlagen an Änderungsteilen einbügeln und fixierenFixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen und korrigieren8h)i)empfindliche Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen und bügelnÄnderungsteile unter Berücksichtigung von Form und Aussehen bügeln413Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Nr. 13)a)b)c)d)Ziele, Aufgaben und Bedeutung von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenZwischenkontrollen durchführenQualitätsvorgaben einhaltenÄnderungsteile für die Übergabe vorbereiten3e)f)g)Endkontrolle durchführen, Arbeitsdaten und Zeiten dokumentierenUrsachen von Qualitätsmängeln feststellen, Lösungen zur Fehlerbeseitigung festlegen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen3

10 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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