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Verordnung

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2021

Abkürzung
AELV 2021
Ausfertigungsdatum
30. November 2020
Paragrafen
8

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1Ermittlung des Arbeitseinkommens

12dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe unddem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2021 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus

12bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird undbei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.123der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird unddieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legen istFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu ermitteln, indemDer sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

12bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird undbei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.123der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird unddieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 38 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des UnternehmensFür Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 38 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indemFür Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1841fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1598fache des Wirtschaftswerts.

1234zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird unddieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2711)

Wirtschaftswertin DMBeziehungswertbis 25 0001,164226 0001,151127 0001,137828 0001,124529 0001,111130 0001,097831 0001,084732 0001,071633 0001,058734 0001,046135 0001,033636 0001,021337 0001,009338 0000,9975

Anlage 2(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2711)

Wirtschaftswertin DMBeziehungswertbis 25 0000,695226 0000,699927 0000,703228 0000,705229 0000,706130 0000,706131 0000,705432 0000,704133 0000,702234 0000,699935 0000,697236 0000,694137 0000,690938 0000,6873

Anlage 3(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2712)

Wirtschaftswertin DMBeziehungswert38 0000,9975100 0000,5824150 0000,4450200 0000,3640250 0000,3099300 0000,2711350 0000,2416400 0000,2184450 0000,1997500 0000,1841

Anlage 4(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2712)

Wirtschaftswertin DMBeziehungswert38 0000,6873100 0000,4631150 0000,3652200 0000,3039250 0000,2617300 0000,2308350 0000,2070400 0000,1881450 0000,1727500 0000,1598

8 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2021 (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-aelv_2021

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