1234a)b)Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) undBranchenverbänden,die staatliche Anerkennung vonsoweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen),die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorganisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Organisationen und Verbände, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette sowiedie Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen.(1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
12aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oderim Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.(2) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies
12landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe undnicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),(3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungensoweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.