法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Abkürzung
AltersVersErhV
Ausfertigungsdatum
11. März 1974
Paragrafen
7

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung wird im Jahre 1974 eine Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2

12345Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;Handel;Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:

(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.

§ 3

1234die Formen der betrieblichen Altersversorgung,die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben,die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird,die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1973.Bei der Erhebung werden erfaßt

§ 4

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.

§ 5

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

7 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-altersverserhv

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com