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Verordnung

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

Abkürzung
AltgAATVDBest
Ausfertigungsdatum
20. Juli 1990
Paragrafen
7

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Zum § 2 der Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der DDR an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543) wird für Bürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) folgendes geregelt:

§ 1

Die Tilgung der Anteilrechte ist durch den Inhaber oder dessen Erben auf amtlichem Formblatt (Anlage) in zweifacher Ausfertigung zu beantragen.

§ 2

Das amtliche Formblatt ist bei den Ausgleichsämtern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) oder der Staatsbank Berlin erhältlich.

§ 3

Die Staatsbank Berlin wird gemäß Artikel 5 des Vertrages der die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik verpflichtet, die Tilgung des Anteilrechtes dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes oder den von ihm benannten nachgeordneten Stellen zur Durchführung deren Aufgaben durch Übersendung einer Ausfertigung des Formblattes mitzuteilen.

§ 4

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schlußformel

Der Minister der Finanzen

Anlage

(Fundstelle: GBl. DDR I 1990, 906)

7 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-altgaatvdbest

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