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AMVerkRV – Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

AMVerkRV – Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

AMVerkRV · Verordnung · Ausgefertigt am 1988-11-24 · 21 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Erster Abschnitt — Freigabe aus der Apothekenpflicht

§ 1

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(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben: 1. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist. 2. Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder Bestandteilen gewonnen sind und 3. Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt. (2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus 1. einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind oder 2. Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den Verkehr gebracht werden. Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.

§ 2

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(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind: 1. bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den Verkehr gebracht werden, 2. als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten, 3. bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten. (2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.

§ 3

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Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.

§ 4

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Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die 1. ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und 2. für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.

§ 5

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Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.

§ 6

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Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

Zweiter Abschnitt — Einbeziehung in die Apothekenpflicht

§ 7

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(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn 1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind, 2. sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind, 3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, 4. sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind. (2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben: 1. Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e aufgeführten Krankheiten und Leiden, 2. Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden, 3. die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.

§ 8

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(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn 1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind, 2. sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind, 3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, 4. sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind. (2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.

§ 9

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Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine antibiotische, blutgerinnungsverzögernde, histaminwidrige, hormonartige, parasympathicomimetische (cholinergische) oder parasympathicolytische, sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.

§ 10

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Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym in den Verkehr gebracht werden.

Dritter Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 11

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Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.

Schlussvorschriften

(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)

Anlage 1aSchlussvorschriften

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(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2153 - 2156; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Äthanol Äthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3 : 1 (Hoffmannstropfen) Äthanol-Wasser-Gemische Aloeextrakt a) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarzneimitteln b) zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu 20 mg als Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzenauszügen als Fertigarzneimittel Aluminiumacetat-tartrat-Lösung Aluminiumacetat-tartrat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumhydroxid, auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumkaliumsulfat (Alaun), als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Aluminium-magnesium-silicat-Komplexe, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumsilicate, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Ameisensäure-Äthanol-Wasser-Gemisch (Ameisenspiritus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu 1,25% mit mindestens 70%igem Äthanol Ameisensäure bis 65% ad us. vet. - zur Behandlung der Varroatose der Bienen - Ammoniaklösung bis 10%ig Ammoniak-Lavendel-Riechessenz Ammoniumchlorid Anisöl, ätherisches (in ÄndAnweisung: "Ätherisches Anisöl") auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,3 g Aniswasser Arnika und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Ascorbinsäure (Vitamin C), auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Baldriantinktur, auch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Verhältnis 1 : 5 Baldrianwein als Fertigarzneimittel Benediktiner Essenz als Fertigarzneimittel Benzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 5 Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch in Mischungen mit Orthosiphonblättern und ihren Zubereitungen und/oder Goldrutenkraut/Echtem Goldrutenkraut und seinen Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen Brausemagnesia Calciumcarbonat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Calciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate, auch gemischt, als Tabletten und Mischungen auch mit Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Calciumhydroxid ad us. vet. Calciumoxid ad us. vet. Campherliniment, flüchtiges Campheröl zum äußeren Gebrauch Camphersalbe, auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol und Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester) Campherspiritus Chinawein, auch mit Eisen, als Fertigarzneimittel Citronenöl, ätherisches Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,5% auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Nasendesinfektionsmittel, als Fertigarzneimittel Eibischsirup als Fertigarzneimittel Enziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5 2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz (Thiomersal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Tabletten zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel Eukalyptusöl, ätherisches a) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g b) zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Eukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1 000 Fangokompressen und Schlickpackungen Feigensirup, auch mit Manna, als Fertigarzneimittel Fenchelhonig unter Verwendung vom mindestens 50% Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von süßschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup, als Fertigarzneimittel, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin) Fenchelöl, ätherisches Fichtennadelöle, ätherische Fichtennadelspiritus mit mindestens 70%igem Äthanol Franzbranntwein, auch mit Kochsalz, Menthol, Campher, Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 0,5%, Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit mindestens 45%igem Äthanol Frauenmantelkraut und Zubereitungen Fumagillin-1,1'-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz (Bicyclohexylammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel Galgantwurzelstock und Zubereitungen Germerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen mit einem Gehalt bis zu 3% als Schneeberger Schnupftabak Glycerol 85% (Glycerin), auch mit Zusatz von Wasser Goldrutenkraut/Echtes Goldrutenkraut und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes Haftmittel für Zahnersatz Hartparaffin, auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder anderen Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes oder von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, zum äußeren Gebrauch Hefe, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Heidelbeersirup als Fertigarzneimittel Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kapseln Heublumenkompressen Holundersirup als Fertigarzneimittel Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren Johanniskraut oder Johanniskrautblüten, Auszüge mit Öl als Fertigarzneimittel Kaliumcarbonat Kaliumcitrat Kaliumdihydrogenphosphat Kalium-(RR)-hydrogentartrat (Weinstein) Kalium-natrium-(RR)-tartrat Kaliumsulfat Kalmusöl, ätherisches Kamillenauszüge, flüssige, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Kamillenextrakt, auch mit Salbengrundlage, als Fertigarzneimittel Kamillenöl Kamillenwasser Karmelitergeist als Fertigarzneimittel Kiefernnadelöle, ätherische Knoblauch und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Kohle, medizinische, als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Kondurangowein als Fertigarzneimittel Korianderöl, ätherisches Krauseminzöl, ätherisches Kühlsalbe als Fertigarzneimittel Kümmelöl, ätherisches, auch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen - ausgenommen Terpentinöl -, mit Glyzerol, Leinöl, flüssigem Paraffin, feinverteiltem Schwefel oder Äthanol, für Tiere, als Fertigarzneimittel Lactose (Milchzucker) Lanolin Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tieren Lavendelöl, ätherisches Lavendelspiritus Lavendelwasser Lebertran in Kapseln als Fertigarzneimittel Lebertranemulsion, auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel Lecithin, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Leinkuchen Leinöl Leinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch Liniment, flüchtiges Lorbeeröl Magnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Magnesiumhydrogenphosphat Magnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte) Magnesiumperoxid, bis 15%ig, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Magnesiumsulfat 7 H2O (Bittersalz) Magnesiumtrisilicat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Mandelöl Mannasirup als Fertigarzneimittel Melissengeist als Fertigarzneimittel Melissenspiritus Melissenwasser Mentholstifte Methenamin-Silbernitrat (Hexamethylentetraminsilbernitrat) als Streupulver 2%ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen als Fertigarzneimittel Milchsäure bis 15% ad us. vet. - zur Behandlung der Varroatose der Bienen - Minzöl, ätherisches, auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als Fertigarzneimittel Mischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluormethan in Desinfektionssprays zur Anwendung an der menschlichen Haut als Treib- und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren Kälteanwendung bei Muskelschmerzen und Stauchungen, auch mit Zusatz von Latschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel Mischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus, Seifenspiritus und wäßriger Ammoniaklösung oder von einzelnen dieser Flüssigkeiten für Tiere Molkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Myrrhentinktur Natriumchlorid ad us. vet. Natriumhydrogencarbonat, als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Natriummonohydrogenphosphat Natriumsulfat-Dekahydrat (Glaubersalz) Nelkenöl, ätherisches Nelkentinktur mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5 Opodeldok, flüssiger Orthosiphonblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes Oxalsäuredihydratlösung 4,4 Prozent in Kombination mit Ameisensäure 0,5 Prozent – zur Behandlung der Varroatose der Bienen – Oxalsäuredihydratlösung bis zu einer Konzentration von 5,7 Prozent zur Anwendung bei Bienen Pappelsalbe Pepsinwein als Fertigarzneimittel Pfefferminzöl, ätherisches in einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen, oder als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von 0,2 ml pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 ml Pfefferminzsirup als Fertigarzneimittel Pfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 10 Pfefferminzwasser Pomeranzenblütenöl, ätherisches Pomeranzenschalenöl, ätherisches Pomeranzensirup als Fertigarzneimittel Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Ratanhiatinktur Riechsalz Rizinusöl, auch raffiniertes, auch in Kapseln Rosenhonig Rosmarinblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Rosmarinöl, ätherisches Rosmarinspiritus Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis von 100 mg Salbeiöl, ätherisches Salbeiwasser Salicyltalg Sauerstoff für medizinische Zwecke - auch zur Anwendung bei den in Anlage 3 genannten Krankheiten und Leiden - Schwefel Schwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren Gebrauch Seifenspiritus Silbernitratlösung, wäßrige 1%ig, in Ampullen in Wochenbettpackungen Siliciumdioxid (Kieselsäure), als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Spitzwegerichauszug als Fertigarzneimittel Spitzwegerichsirup als Fertigarzneimittel Talkum Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem Vaselin Tannin-Eiweiß-Tabletten als Fertigarzneimittel Thymianöl, ätherisches Thymol, in Fertigarzneimitteln auch in Kombinationen mit Eukalyptusöl, Campher und Menthol, zur Anwendung bei Bienen Ton, weißer Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg Vaselin, weißes oder gelbes Vaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch, als Fertigarzneimittel Wacholderextrakt Wacholdermus als Fertigarzneimittel Wacholdersirup als Fertigarzneimittel Wacholderspiritus Watte, imprägniert mit Capsicumextrakt Watte, imprägniert mit Eisen(III)-chlorid Weinsäure Weißdornblüten und Zubereitungen, Weißdornblätter und Zubereitungen, Weißdornfrüchte und Zubereitungen Weizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittel als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Zimtöl, ätherisches Zimtsirup als Fertigarzneimittel Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel Zinksalbe, auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel Zitronellöl, ätherisches

(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2)

Anlage 1bSchlussvorschriften

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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2156 - 2157; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Adonisröschen Adonis vernalis Aloe-Arten Alraune Mandragora officinarum Aristolochia-Arten Bärlappkraut Beinwell - ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 100 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten - Besenginster Cytisus scoparius Blasentang Fucus vesiculosus Cascararinde (Sagradarinde) Rhamnus purshiana Digitalis-Arten Eisenhut Aconitum napellus Ephedra Ephedra distachya Ephedra-Arten Farnkraut-Arten Faulbaumrinde Rhamnus frangula Fleckenschierling Conium maculatum Fußblatt-Arten Podophyllum peltatum Podophyllum hexandrum Gartenrautenblätter Ruta graveolens Gelsemium (Gelber Jasmin) Gelsemium sempervirens Giftlattich Lactuca virosa Giftsumach Toxicodendron quercifolium Goldregen Laburnum anagyroides Herbstzeitlose Colchicum autumnale Huflattich - ausgenommen Zubereitungen aus Huflattichblättern zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis als Frischpflanzenpreßsaft oder Extrakt nicht mehr als 1 myg und als Teeaufguß nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten - Hydrastis (Canadische Gelbwurz) Hydrastis canadensis Hyoscyamus-Arten Ignatiusbohne Strychnos ignatii Immergrün-Arten (Vinca) Ipecacuanha (Brechwurzel) Cephaelis ipecacuanha Cephaelis acuminata Jakobskraut Senecio jacobaea Jalape Ipomoea purga Johanniskraut und seine Zubereitungen - ausgenommen in einer Tagesdosis bis zu 1 g Drogenäquivalent und bis zu 1 mg Hyperforin sowie als Tee, Frischpflanzensaft oder ölige Zubereitungen zur äußerlichen Anwendung - Kaskarillabaum (Granatill) Croton cascarilla Croton eluteria Koloquinte Citrullus colocynthis Kreuzdornbeeren und seine Zubereitungen Krotonölbaum (Granatill) Croton tiglium Küchenschelle Pulsatilla pratensis Pulsatilla vulgaris Lebensbaum Thuja occidentalis Lobelien-Arten Maiglöckchen Convallaria majalis Meerzwiebel, weiße und rote Urginea maritima Mutterkorn Secale cornutum Nachtschatten, bittersüßer Solanum dulcamara Nieswurz, grüne Helleborus viridis Nieswurz, schwarze (Christrose) Helleborus niger Oleander Nerium oleander Pestwurz - ausgenommen Zubereitungen aus Pestwurzwurzelstock zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten - Physostigma-Arten Pilocarpus-Arten Rainfarn Chrysanthemum vulgare Rauwolfia Rauwolfia serpentina Rauwolfia tetraphylla Rauwolfia vomitoria Rhabarber Rheum palmatum Rheum officinale Sadebaum Juniperus sabina Scammonia Convolvulus scammonia Schlafmohn Papaver somniferum Schöllkraut Chelidonium majus Senna Cassia angustifolia Cassia senna Stechapfel-Arten (Datura) Stephansrittersporn Delphinium staphisagria Stropanthus-Arten Strychnos-Arten Tollkirsche Atropa bella-donna Tollkraut-Arten (Scopolia) Wasserschierling Cicuta virosa Yohimbebaum Pausinystalia yohimba

(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)

Anlage 1cSchlussvorschriften

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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2158 - 2159; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Alantwurzelstock Helenii rhizoma Anis Anisi fructus Arnikablüten und -wurzel Arnicae flos et radix Bärentraubenblätter Uvae ursi folium Baldrianwurzel Valerianae radix Bibernellwurzel Pimpinellae radix Birkenblätter Betulae folium Bitterkleeblätter Trifolii fibrini folium Bohnenhülsen Phaseoli pericarpium Brennesselkraut Urticae herba Bruchkraut Herniariae herba Condurangorinde Condurango cortex Eibischwurzel Althaeae radix Enzianwurzel Gentianae radix Färberginsterkraut Genistae tinctoriae herba Fenchel Foeniculi fructus Gänsefingerkraut Anserinae herba Goldrutenkraut Solidaginis herba Hagebutten Cynosbati fructus cum semine Hamamelisblätter Hamamelidis folium Hauhechelwurzel Ononidis radix Hirtentäschelkraut Bursae pastoris herba Holunderblüten Sambuci flos Hopfendrüsen und -zapfen Lupuli glandula et strobulus Huflattichblätter Farfarae folium in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 my Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten Ingwerwurzelstock Zingiberis rhizoma Isländisches Moos Lichen islandicus Johanniskraut Hyperici herba Kalmuswurzelstock Calami rhizoma Kamillenblüten Matricariae flos Knoblauchzwiebel Allii sativi bulbus Korianderfrüchte Coriandri fructus Kreuzdornbeeren Rhamni cathartici fructus Kümmel Carvi fructus Liebstöckelwurzel Levistici radix Löwenzahn-Ganzpflanze Taraxaci radix cum herba Lungenkraut Pulmonariae herba Majorankraut Majoranae herba Mariendistelkraut Cardui mariae herba Meisterwurzwurzelstock Imperatoriae rhizoma Melissenblätter Melissae folium Mistelkraut Visci herba Orthosiphonblätter Orthosiphonis folium Passionsblumenkraut Passiflorae herba Petersilienfrüchte Petroselini fructus Petersilienkraut Petroselini herba Petersilienwurzel Petroselini radix Pfefferminzblätter Menthae piperitae folium Pomeranzenblätter Aurantii folium Pomeranzenblüten Aurantii flos Pomeranzenschalen Aurantii pericarpium Queckenwurzelstock Graminis rhizoma Rettich Raphani radix Rosmarinblätter Rosmarinus officinalis Salbeiblätter Salviae folium Schachtelhalmkraut Equiseti herba Schafgarbenkraut Millefolii herba Schlehdornblüten Pruni spinosae flos Seifenwurzel, rote Saponariae radix rubra Sonnenhutwurzel Echinaceae angustifoliae radix Sonnentaukraut Droserae herba Spitzwegerichkraut Plantaginis lanceolatae herba Steinkleekraut Meliloti herba Süßholzwurzel Liquiritiae radix Tausendgüldenkraut Centaurii herba Thymian Thymi herba Vogelknöterichkraut Polygoni avicularis herba Wacholderbeeren Juniperi fructus Wacholderholz Juniperi lignum Walnußblätter Juglandis folium Wegwartenwurzel (Zichorienwurzel) Cichorii radix Weidenrinde Salicis cortex Weißdornblätter Crataegi folium Weißdornblüten Crataegi flores Weißdornfrüchte Crataegi fructus Wermutkraut Absinthii herba Ysopkraut Hyssopi herba Zitterwurzelstock Zedoariae rhizoma

(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2)

Anlage 1dSchlussvorschriften

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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Birkenblätter Betulae folium Baldrianwurzel Valerianae radix Eibischwurzel Althaeae radix Fenchel Foeniculi fructus Hagebutten Cynosbati fructus cum semine Holunderblüten Sambuci flos Hopfenzapfen Lupuli strobulus Huflattichblätter Farfarae folium in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten Isländisches Moos Lichen islandicus Kamillenblüten Matricariae flos Lindenblüten Tiliae flos Mateblätter Mate folium Melissenblätter Melissae folium Orthosiphonblätter Orthosiphonis folium Pfefferminzblätter Menthae piperitae folium Salbeiblätter Salviae folium Schachtelhalmkraut Equiseti herba Schafgarbenkraut Millefolii herba Spitzwegerichkraut Plantaginis lanceolatae herba Tausendgüldenkraut Centaurii herba Weißdornblätter Crataegi folium Weißdornblüten Crataegi flores Weißdornfrüchte Crataegi fructus

(zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)

Anlage 1eSchlussvorschriften

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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160 - 2161; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Angelikawurzel Angelicae radix Anis Anisi fructus Bibernellwurzel Pimpinellae radix Brennesselkraut Urticae herba Bruchkraut Herniariae herba Brunnenkressenkraut Nasturtii herba Condurangorinde Condurango cortex Curcumawurzelstock (Gelbwurzwurzelstock) Curcumae longae rhizoma Enzianwurzel Gentianae radix Eukalyptusblätter Eucalypti folium Gänsefingerkraut Anserinae herba Goldrutenkraut Solidaginis herba Hamamelisrinde Hamamelidis cortex Hauhechelwurzel Ononidis radix Heidekraut Callunae herba Herzgespannkraut Leonuri cardiacae herba Javanische Gelbwurz Curcumae xanthorrhizae rhizoma Kalmuswurzelstock Calami rhizoma Korianderfrüchte Coriandri fructus Kümmel Carvi fructus Liebstöckelwurzel Levistici radix Löwenzahn-Ganzpflanze Taraxaci radix cum herba Malvenblätter Malvae folium Mariendistelkraut Cardui Mariae herba Paprika (Spanisch Pfefferfrüchte) Capsici fructus Primelwurzel Primulae radix Queckenwurzelstock Graminis rhizoma Quendelkraut Serpylli herba Sonnenhutwurzel Echinaceae angustifoliae radix Süßholzwurzel Liquiritiae radix Thymian Thymi herba Tormentillwurzelstock Tormentillae rhizoma Wacholderbeeren Juniperi fructus Weidenrinde Salicis cortex Wermutkraut Absinthii herba

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

Anlage 2aSchlussvorschriften

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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind Ammoniumchlorid Anethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- und Natriumsalze Benzylalkohol Campher Cetylpyridiniumchlorid Cineol (Eucalyptol) Citronensäure alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mg Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind Fenchelhonig Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester) Menthol Rosenhonig Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden künstlichen Salze Süßholzsaft Thymol Tolubalsam Weinsäure

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

Anlage 2bSchlussvorschriften

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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161 Agar Feigen und deren Zubereitungen Fenchel Kümmel Lactose Leinsamen und deren Zubereitungen Manna Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen Pflaumen und deren Zubereitungen Rizinusöl, auch raffiniertes Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen Tragant Weizenkleie

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)

Anlage 2cSchlussvorschriften

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2-Aminoethanol Benzalkoniumchlorid Benzocain Benzylbenzoat 2,4-Dihydroxybenzoesäure 2,6-Dihydroxybenzoesäure 3,5-Dihydroxybenzoesäure alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) Essigsäure Lärchenterpentin Menthol Milchsäure bis 10%ig Salicylsäure bis 40%ig

(zu §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4)

Anlage 3Schlussvorschriften

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(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2162; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) A. Krankheiten und Leiden beim Menschen 1. Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten 2. Geschwulstkrankheiten 3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht 4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie 5. organische Krankheiten a) des Nervensystems b) der Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxe c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und Frostbeulen d) der Leber und des Pankreas e) der Harn- und Geschlechtsorgane 6. Geschwüre des Magens und des Darms 7. Epilepsie 8. Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen 9. Trunksucht 10. Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts 11. Krankheiten des Lungenparenchyms 12. Wurmkrankheiten 13. Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks 14. Ernährungskrankheiten des Säuglings 15. Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrankheiten B. Krankheiten und Leiden beim Tier 1. Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenommen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und dermatomykotische Krankheiten 2. Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen, ausgenommen die Verhütung der Übertragung von Euterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch bestimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Resorption der wirksamen Bestandteile beruht 3. Kolik bei Pferden und Rindern 4. Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der inneren Sekretionsorgane, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel 5. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe 6. Geschwulstkrankheiten 7. Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

(zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)

Anlage 4Schlussvorschriften

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(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2163; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) alpha-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan), dessen Abkömmlinge und Salze p-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren Salze 2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol), dessen Abkömmlinge und Salze Anthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren Salze Antimonverbindungen Bisacodyl Bleiverbindungen Borsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung und/oder Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen Bromverbindungen, ausgenommen Invertseifen, ferner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen sowie in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln Carbamidsäure-Abkömmlinge Carbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden und Katzen Chinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triquecksilber(II)-dioxid-sulfat in Zubereitungen bis zu 2,75% zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als Fertigarzneimittel Chinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, zur Mund- und Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt nicht für halogenierte Hydroxychinoline Chlorierte Kohlenwasserstoffe 6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren Gebrauch Dantron 2-Dimethylaminoethyl-benzilat (Benzilsäure-2-dimethyl-amino-äthylester) Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem Fluorgehalt bis zu 2 mg entspricht Formaldehyd Goldverbindungen Heilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschen in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6 000 I.E. Vitamin A und 400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin D Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter a) 0,01 mg Arsen entsprechend 0,019 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder b) mehr als 3,7 Becquerel 226 Radium oder mehr als 100 Becquerel 222 Radon enthalten Herzwirksame Glykoside Jod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt von nicht mehr als 5% Jod und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes Jodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als Fertigarzneimittel Natriumpicosulfat Oxazin und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren Salze Paraffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum äußeren Gebrauch oder bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen Paraformaldehyd Pentetrazol Phenethylamin, dessen Abkömmlinge und Salze Phenolphthalein Phosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden oder Katzen Procain und seine Salze zur oralen Anwendung Pyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren Salze Resorcin Salicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln Senföle Vitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 5 000 I.E. und einer Einzeldosis von nicht mehr als 3 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für Tiere Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E. als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arzneimittel für Tiere

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