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Verordnung

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Abkürzung
AMVerkRV
Ausfertigungsdatum
24. November 1988
Paragrafen
21
§ 1

123Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist.Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder Bestandteilen gewonnen sind undPflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

12einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind oderMischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den Verkehr gebracht werden.(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die ausDer Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.

§ 2

123bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den Verkehr gebracht werden,als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten,bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind:

(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.

§ 3

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.

§ 4

12ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind undfür die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die

§ 5

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.

§ 6

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

§ 7

1234sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

123Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e aufgeführten Krankheiten und Leiden,Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

§ 8

1234sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.

§ 9

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eineantibiotische,blutgerinnungsverzögernde,histaminwidrige,hormonartige,parasympathicomimetische (cholinergische) oderparasympathicolytische,sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytischeWirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.

§ 10

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5mym in den Verkehr gebracht werden.

§ 11

Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.

Anlagen & Schlussformeln

Anlage 1a(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2153 - 2156;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)ÄthanolÄthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3 : 1 (Hoffmannstropfen)Äthanol-Wasser-GemischeAloeextrakta) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarzneimittelnb) zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu 20 mgals Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzenauszügenals FertigarzneimittelAluminiumacetat-tartrat-LösungAluminiumacetat-tartrat,als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffeoder Zubereitungen als FertigarzneimittelAluminiumhydroxid,auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oderZubereitungen als FertigarzneimittelAluminiumkaliumsulfat (Alaun),als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatzarzneilich nicht wirksamer Stoffe oder ZubereitungenAluminium-magnesium-silicat-Komplexe,als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamerStoffe oder Zubereitungen als FertigarzneimittelAluminiumsilicate,als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamerStoffe oder Zubereitungen als FertigarzneimittelAmeisensäure-Äthanol-Wasser-Gemisch(Ameisenspiritus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu1,25% mit mindestens 70%igem ÄthanolAmeisensäure bis 65% ad us. vet.- zur Behandlung der Varroatose der Bienen -Ammoniaklösung bis 10%igAmmoniak-Lavendel-RiechessenzAmmoniumchloridAnisöl, ätherisches (in ÄndAnweisung: "Ätherisches Anisöl")auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oderZubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalenEinzeldosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,3 gAniswasserArnikaund ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mitZusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder ZubereitungenArtischockenblätter und ihre Zubereitungen,auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als FertigarzneimittelAscorbinsäure (Vitamin C),auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nichtwirksamer Stoffe oder Zubereitungen, alsFertigarzneimittelBaldrianextrakt,auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextraktoder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nichtwirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als FertigarzneimittelBaldriantinktur,auch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Verhältnis 1 : 5Baldrianwein als FertigarzneimittelBenediktiner Essenz als FertigarzneimittelBenzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 5Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch in Mischungen mit Orthosiphonblättern und ihrenZubereitungen und/oder Goldrutenkraut/Echtem Goldrutenkraut und seinen Zubereitungen, auchmit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel,registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d desArzneimittelgesetzesBirkenteer zum äußeren Gebrauch bei TierenBorsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oderIsotonisierung in Benetzungslösungen oderDesinfektionslösungen für KontaktlinsenBrausemagnesiaCalciumcarbonat,als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffeoder Zubereitungen als FertigarzneimittelCalciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate,auch gemischt, als Tabletten und Mischungenauch mit Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilichnicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als FertigarzneimittelCalciumhydroxid ad us. vet.Calciumoxid ad us. vet.Campherliniment, flüchtigesCampheröl zum äußeren GebrauchCamphersalbe,auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol undMenglytat (Äthylglykolsäurementhylester)CampherspiritusChinawein,auch mit Eisen, als FertigarzneimittelCitronenöl, ätherischesColloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,5%auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,als Nasendesinfektionsmittel, als FertigarzneimittelEibischsirup als FertigarzneimittelEnziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70% imVerhältnis 1 : 52-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz(Thiomersal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilichnicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen alsTabletten zur Bekämpfung der Nosemaseuche derBienen als FertigarzneimittelEukalyptusöl, ätherischesa) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapselund einer maximalen Tagesdosis von 0,6 gb) zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder ZubereitungenEukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1 000Fangokompressen und SchlickpackungenFeigensirup,auch mit Manna, als FertigarzneimittelFenchelhonig unter Verwendung vom mindestens50% Honig, auch mit konzentrierten Lösungen vonsüßschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup,als Fertigarzneimittel, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamenBestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin)Fenchelöl, ätherischesFichtennadelöle, ätherischeFichtennadelspiritus mit mindestens 70%igem ÄthanolFranzbranntwein,auch mit Kochsalz, Menthol, Campher,Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 0,5%,Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit mindestens 45%igem ÄthanolFrauenmantelkraut und ZubereitungenFumagillin-1,1'-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz(Bicyclohexylammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilichnicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen zurBekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als FertigarzneimittelGalgantwurzelstock und ZubereitungenGermerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen miteinem Gehalt bis zu 3% als Schneeberger SchnupftabakGlycerol 85% (Glycerin),auch mit Zusatz von WasserGoldrutenkraut/Echtes Goldrutenkraut und seine Zubereitungen,auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittelnach den §§ 39a bis 39d des ArzneimittelgesetzesHaftmittel für ZahnersatzHartparaffin,auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oderanderen Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2des Arzneimittelgesetzes oder von arzneilichnicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen,zum äußeren GebrauchHefe,als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffeoder Zubereitungen als FertigarzneimittelHeidelbeersirup als FertigarzneimittelHeilerde zur inneren Anwendung, auch in KapselnHeublumenkompressenHolundersirup als FertigarzneimittelHolzteer zum äußeren Gebrauch bei TierenJohanniskraut oder Johanniskrautblüten,Auszüge mit Öl als FertigarzneimittelKaliumcarbonatKaliumcitratKaliumdihydrogenphosphatKalium-(RR)-hydrogentartrat (Weinstein)Kalium-natrium-(RR)-tartratKaliumsulfatKalmusöl, ätherischesKamillenauszüge, flüssige,auch mit Zusatz arzneilich nichtwirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als FertigarzneimittelKamillenextrakt,auch mit Salbengrundlage, als FertigarzneimittelKamillenölKamillenwasserKarmelitergeist als FertigarzneimittelKiefernnadelöle, ätherischeKnoblauchund seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nichtwirksamer Stoffe oder ZubereitungenKohle, medizinische,als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich nichtwirksamer Stoffe oder Zubereitungen als FertigarzneimittelKondurangowein als FertigarzneimittelKorianderöl, ätherischesKrauseminzöl, ätherischesKühlsalbe als FertigarzneimittelKümmelöl, ätherisches,auch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen - ausgenommenTerpentinöl -, mit Glyzerol, Leinöl, flüssigem Paraffin,feinverteiltem Schwefel oder Äthanol, für Tiere, als FertigarzneimittelLactose (Milchzucker)LanolinLärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei TierenLavendelöl, ätherischesLavendelspiritusLavendelwasserLebertran in Kapseln als FertigarzneimittelLebertranemulsion,auch aromatisiert, als FertigarzneimittelLecithin,auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oderZubereitungen als FertigarzneimittelLeinkuchenLeinölLeinöl, geschwefeltes, zum äußeren GebrauchLiniment, flüchtigesLorbeerölMagnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres,als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamerStoffe oder Zubereitungen als FertigarzneimittelMagnesiumhydrogenphosphatMagnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte)Magnesiumperoxid, bis 15%ig,als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamerStoffe oder Zubereitungen als FertigarzneimittelMagnesiumsulfat 7H2O (Bittersalz)Magnesiumtrisilicat,als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffeoder Zubereitungen als FertigarzneimittelMandelölMannasirup als FertigarzneimittelMelissengeist als FertigarzneimittelMelissenspiritusMelissenwasserMentholstifteMethenamin-Silbernitrat (Hexamethylentetraminsilbernitrat)als Streupulver 2%ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamerStoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen alsFertigarzneimittelMilchsäure bis 15% ad us. vet.- zur Behandlung der Varroatose der Bienen -Minzöl, ätherisches,auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als FertigarzneimittelMischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluormethanin Desinfektionssprays zur Anwendung an der menschlichen Hautals Treib- und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußerenKälteanwendung bei Muskelschmerzen und Stauchungen, auch mitZusatz von Latschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügenoder Propan und Butan, als FertigarzneimittelMischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus,Seifenspiritus und wäßriger Ammoniaklösung odervon einzelnen dieser Flüssigkeiten für TiereMolkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffeoder ZubereitungenMyrrhentinkturNatriumchlorid ad us. vet.Natriumhydrogencarbonat,als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatzarzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen alsFertigarzneimittelNatriummonohydrogenphosphatNatriumsulfat-Dekahydrat (Glaubersalz)Nelkenöl, ätherischesNelkentinktur mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5Opodeldok, flüssigerOrthosiphonblätter und ihre Zubereitungen,auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittelnach den §§ 39a bis 39d des ArzneimittelgesetzesOxalsäuredihydratlösung 4,4 Prozent in Kombination mit Ameisensäure 0,5 Prozent– zur Behandlung der Varroatose der Bienen –Oxalsäuredihydratlösung bis zu einer Konzentrationvon 5,7 Prozent zur Anwendung bei BienenPappelsalbePepsinwein als FertigarzneimittelPfefferminzöl, ätherischesin einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen, oder als Kapsel, auch mitZusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, alsFertigarzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von 0,2 ml pro Kapselbzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 mlPfefferminzsirup als FertigarzneimittelPfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90%im Verhältnis 1 : 10PfefferminzwasserPomeranzenblütenöl, ätherischesPomeranzenschalenöl, ätherischesPomeranzensirup als FertigarzneimittelPyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mitZusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oderZubereitungen als FertigarzneimittelRatanhiatinkturRiechsalzRizinusöl,auch raffiniertes, auch in KapselnRosenhonigRosmarinblätterund ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nichtwirksamer Stoffe oder Zubereitungen als FertigarzneimittelRosmarinöl, ätherischesRosmarinspiritusRutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosisvon 100 mgSalbeiöl, ätherischesSalbeiwasserSalicyltalgSauerstoff für medizinische Zwecke - auch zur Anwendung bei den inAnlage 3 genannten Krankheiten und Leiden -SchwefelSchwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren GebrauchSeifenspiritusSilbernitratlösung, wäßrige 1%ig, in Ampullen inWochenbettpackungenSiliciumdioxid (Kieselsäure),als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nichtwirksamer Stoffe oder Zubereitungen alsFertigarzneimittelSpitzwegerichauszug als FertigarzneimittelSpitzwegerichsirup als FertigarzneimittelTalkumTamponadestreifen, imprägniert mit weißem VaselinTannin-Eiweiß-Tabletten als FertigarzneimittelThymianöl, ätherischesThymol, in Fertigarzneimitteln auch in Kombinationen mit Eukalyptusöl, Campher und Menthol, zur Anwendung bei BienenTon, weißerTroxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mgVaselin, weißes oder gelbesVaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch, alsFertigarzneimittelWacholderextraktWacholdermus als FertigarzneimittelWacholdersirup als FertigarzneimittelWacholderspiritusWatte, imprägniert mit CapsicumextraktWatte, imprägniert mit Eisen(III)-chloridWeinsäureWeißdornblüten und Zubereitungen, Weißdornblätter und Zubereitungen,Weißdornfrüchte und ZubereitungenWeizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittelals Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffeoder Zubereitungen als FertigarzneimittelZimtöl, ätherischesZimtsirup als FertigarzneimittelZinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamerStoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatzvon Lebertran, als FertigarzneimittelZinksalbe,auch mit Zusatz von Lebertran, als FertigarzneimittelZitronellöl, ätherisches

Anlage 1b(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2156 - 2157;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)AdonisröschenAdonis vernalisAloe-ArtenAlrauneMandragora officinarumAristolochia-ArtenBärlappkrautBeinwell- ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 100 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -BesenginsterCytisus scopariusBlasentangFucus vesiculosusCascararinde (Sagradarinde)Rhamnus purshianaDigitalis-ArtenEisenhutAconitum napellusEphedraEphedra distachyaEphedra-ArtenFarnkraut-ArtenFaulbaumrindeRhamnus frangulaFleckenschierlingConium maculatumFußblatt-ArtenPodophyllum peltatumPodophyllum hexandrumGartenrautenblätterRuta graveolensGelsemium (Gelber Jasmin)Gelsemium sempervirensGiftlattichLactuca virosaGiftsumachToxicodendron quercifoliumGoldregenLaburnum anagyroidesHerbstzeitloseColchicum autumnaleHuflattich- ausgenommen Zubereitungen aus Huflattichblättern zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis als Frischpflanzenpreßsaft oder Extrakt nicht mehr als 1 myg und als Teeaufguß nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -Hydrastis (Canadische Gelbwurz)Hydrastis canadensisHyoscyamus-ArtenIgnatiusbohneStrychnos ignatiiImmergrün-Arten (Vinca)Ipecacuanha (Brechwurzel)Cephaelis ipecacuanhaCephaelis acuminataJakobskrautSenecio jacobaeaJalapeIpomoea purgaJohanniskraut und seineZubereitungen- ausgenommen in einer Tagesdosis bis zu 1 g Drogenäquivalent und bis zu 1 mg Hyperforin sowie als Tee, Frischpflanzensaft oder ölige Zubereitungen zur äußerlichen Anwendung -Kaskarillabaum (Granatill)Croton cascarillaCroton eluteriaKoloquinteCitrullus colocynthisKreuzdornbeeren und seineZubereitungenKrotonölbaum (Granatill)Croton tigliumKüchenschellePulsatilla pratensisPulsatilla vulgarisLebensbaumThuja occidentalisLobelien-ArtenMaiglöckchenConvallaria majalisMeerzwiebel, weiße und roteUrginea maritimaMutterkornSecale cornutumNachtschatten, bittersüßerSolanum dulcamaraNieswurz, grüneHelleborus viridisNieswurz, schwarze (Christrose)Helleborus nigerOleanderNerium oleanderPestwurz- ausgenommen Zubereitungen aus Pestwurzwurzelstock zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -Physostigma-ArtenPilocarpus-ArtenRainfarnChrysanthemum vulgareRauwolfiaRauwolfia serpentinaRauwolfia tetraphyllaRauwolfia vomitoriaRhabarberRheum palmatumRheum officinaleSadebaumJuniperus sabinaScammoniaConvolvulus scammoniaSchlafmohnPapaver somniferumSchöllkrautChelidonium majusSennaCassia angustifoliaCassia sennaStechapfel-Arten (Datura)StephansritterspornDelphinium staphisagriaStropanthus-ArtenStrychnos-ArtenTollkirscheAtropa bella-donnaTollkraut-Arten (Scopolia)WasserschierlingCicuta virosaYohimbebaumPausinystalia yohimba

Anlage 1c(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2158 - 2159;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. FußnoteAlantwurzelstockHelenii rhizomaAnisAnisi fructusArnikablüten und -wurzelArnicae flos et radixBärentraubenblätterUvae ursi foliumBaldrianwurzelValerianae radixBibernellwurzelPimpinellae radixBirkenblätterBetulae foliumBitterkleeblätterTrifolii fibrini foliumBohnenhülsenPhaseoli pericarpiumBrennesselkrautUrticae herbaBruchkrautHerniariae herbaCondurangorindeCondurango cortexEibischwurzelAlthaeae radixEnzianwurzelGentianae radixFärberginsterkrautGenistae tinctoriae herbaFenchelFoeniculi fructusGänsefingerkrautAnserinae herbaGoldrutenkrautSolidaginis herbaHagebuttenCynosbati fructus cum semineHamamelisblätterHamamelidis foliumHauhechelwurzelOnonidis radixHirtentäschelkrautBursae pastoris herbaHolunderblütenSambuci flosHopfendrüsen und -zapfenLupuli glandula et strobulusHuflattichblätterFarfarae foliumin Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 my Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthaltenIngwerwurzelstockZingiberis rhizomaIsländisches MoosLichen islandicusJohanniskrautHyperici herbaKalmuswurzelstockCalami rhizomaKamillenblütenMatricariae flosKnoblauchzwiebelAllii sativi bulbusKorianderfrüchteCoriandri fructusKreuzdornbeerenRhamni cathartici fructusKümmelCarvi fructusLiebstöckelwurzelLevistici radixLöwenzahn-GanzpflanzeTaraxaci radix cum herbaLungenkrautPulmonariae herbaMajorankrautMajoranae herbaMariendistelkrautCardui mariae herbaMeisterwurzwurzelstockImperatoriae rhizomaMelissenblätterMelissae foliumMistelkrautVisci herbaOrthosiphonblätterOrthosiphonis foliumPassionsblumenkrautPassiflorae herbaPetersilienfrüchtePetroselini fructusPetersilienkrautPetroselini herbaPetersilienwurzelPetroselini radixPfefferminzblätterMenthae piperitae foliumPomeranzenblätterAurantii foliumPomeranzenblütenAurantii flosPomeranzenschalenAurantii pericarpiumQueckenwurzelstockGraminis rhizomaRettichRaphani radixRosmarinblätterRosmarinus officinalisSalbeiblätterSalviae foliumSchachtelhalmkrautEquiseti herbaSchafgarbenkrautMillefolii herbaSchlehdornblütenPruni spinosae flosSeifenwurzel, roteSaponariae radix rubraSonnenhutwurzelEchinaceae angustifoliae radixSonnentaukrautDroserae herbaSpitzwegerichkrautPlantaginis lanceolatae herbaSteinkleekrautMeliloti herbaSüßholzwurzelLiquiritiae radixTausendgüldenkrautCentaurii herbaThymianThymi herbaVogelknöterichkrautPolygoni avicularis herbaWacholderbeerenJuniperi fructusWacholderholzJuniperi lignumWalnußblätterJuglandis foliumWegwartenwurzel (Zichorienwurzel)Cichorii radixWeidenrindeSalicis cortexWeißdornblätterCrataegi foliumWeißdornblütenCrataegi floresWeißdornfrüchteCrataegi fructusWermutkrautAbsinthii herbaYsopkrautHyssopi herbaZitterwurzelstockZedoariae rhizoma

Anlage 1d(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. FußnoteBirkenblätterBetulae foliumBaldrianwurzelValerianae radixEibischwurzelAlthaeae radixFenchelFoeniculi fructusHagebuttenCynosbati fructus cum semineHolunderblütenSambuci flosHopfenzapfenLupuli strobulusHuflattichblätterFarfarae foliumin Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthaltenIsländisches MoosLichen islandicusKamillenblütenMatricariae flosLindenblütenTiliae flosMateblätterMate foliumMelissenblätterMelissae foliumOrthosiphonblätterOrthosiphonis foliumPfefferminzblätterMenthae piperitae foliumSalbeiblätterSalviae foliumSchachtelhalmkrautEquiseti herbaSchafgarbenkrautMillefolii herbaSpitzwegerichkrautPlantaginis lanceolatae herbaTausendgüldenkrautCentaurii herbaWeißdornblätterCrataegi foliumWeißdornblütenCrataegi floresWeißdornfrüchteCrataegi fructus

Anlage 1e(zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160 - 2161;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. FußnoteAngelikawurzelAngelicae radixAnisAnisi fructusBibernellwurzelPimpinellae radixBrennesselkrautUrticae herbaBruchkrautHerniariae herbaBrunnenkressenkrautNasturtii herbaCondurangorindeCondurango cortexCurcumawurzelstock (Gelbwurzwurzelstock)Curcumae longae rhizomaEnzianwurzelGentianae radixEukalyptusblätterEucalypti foliumGänsefingerkrautAnserinae herbaGoldrutenkrautSolidaginis herbaHamamelisrindeHamamelidis cortexHauhechelwurzelOnonidis radixHeidekrautCallunae herbaHerzgespannkrautLeonuri cardiacae herbaJavanische GelbwurzCurcumae xanthorrhizae rhizomaKalmuswurzelstockCalami rhizomaKorianderfrüchteCoriandri fructusKümmelCarvi fructusLiebstöckelwurzelLevistici radixLöwenzahn-GanzpflanzeTaraxaci radix cum herbaMalvenblätterMalvae foliumMariendistelkrautCardui Mariae herbaPaprika (Spanisch Pfefferfrüchte)Capsici fructusPrimelwurzelPrimulae radixQueckenwurzelstockGraminis rhizomaQuendelkrautSerpylli herbaSonnenhutwurzelEchinaceae angustifoliae radixSüßholzwurzelLiquiritiae radixThymianThymi herbaTormentillwurzelstockTormentillae rhizomaWacholderbeerenJuniperi fructusWeidenrindeSalicis cortexWermutkrautAbsinthii herba

Anlage 2a(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. FußnoteÄtherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sindAmmoniumchloridAnethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- und NatriumsalzeBenzylalkoholCampherCetylpyridiniumchloridCineol (Eucalyptol)Citronensäurealpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mgExtrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sindFenchelhonigMenglytat (Äthylglykolsäurementhylester)MentholRosenhonigSalze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden künstlichen SalzeSüßholzsaftThymolTolubalsamWeinsäure

Anlage 2b(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161AgarFeigen und deren ZubereitungenFenchelKümmelLactoseLeinsamen und deren ZubereitungenMannaParaffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen ZubereitungenPflaumen und deren ZubereitungenRizinusöl, auch raffiniertesTamarindenfrüchte und deren ZubereitungenTragantWeizenkleie

Anlage 2c(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)

2-AminoethanolBenzalkoniumchloridBenzocainBenzylbenzoat2,4-Dihydroxybenzoesäure2,6-Dihydroxybenzoesäure3,5-Dihydroxybenzoesäurealpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen)EssigsäureLärchenterpentinMentholMilchsäure bis 10%igSalicylsäure bis 40%ig

Anlage 3(zu §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2162;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Krankheiten und Leiden beim Menschen123456789101112131415Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger verursachte KrankheitenGeschwulstkrankheitenKrankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre FettsuchtKrankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämiea)b)c)d)e)des Nervensystemsder Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxedes Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und Frostbeulender Leber und des Pankreasder Harn- und Geschlechtsorganeorganische KrankheitenGeschwüre des Magens und des DarmsEpilepsieGeisteskrankheiten, Psychosen, NeurosenTrunksuchtKomplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des WochenbettsKrankheiten des LungenparenchymsWurmkrankheitenKrankhafte Veränderungen des BlutdrucksErnährungskrankheiten des SäuglingsEkzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrankheiten

B. Krankheiten und Leiden beim Tier1234567Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenommen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und dermatomykotische KrankheitenEuterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen, ausgenommen die Verhütung der Übertragung von Euterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch bestimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Resorption der wirksamen Bestandteile beruhtKolik bei Pferden und RindernStoffwechselkrankheiten und Krankheiten der inneren Sekretionsorgane, ausgenommen Vitamin- und MineralstoffmangelKrankheiten des Blutes und der blutbildenden OrganeGeschwulstkrankheitenFruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Anlage 4(zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2163;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)alpha-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan),dessen Abkömmlinge und Salzep-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und derenSalze2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol),dessen Abkömmlinge und SalzeAnthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren SalzeAntimonverbindungenBisacodylBleiverbindungenBorsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung und/oderIsotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für KontaktlinsenBromverbindungen, ausgenommen Invertseifen,ferner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen sowie in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und RachendesinfektionsmittelnCarbamidsäure-AbkömmlingeCarbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider,akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden und KatzenChinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triquecksilber(II)-dioxid-sulfatin Zubereitungen bis zu 2,75% zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als FertigarzneimittelChinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen zum äußerenGebrauch, zur Mund- und Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt nicht für halogenierte HydroxychinolineChlorierte Kohlenwasserstoffe6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren GebrauchDantron2-Dimethylaminoethyl-benzilat (Benzilsäure-2-dimethyl-amino-äthylester)Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen,sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem Fluorgehalt bis zu 2 mg entsprichtFormaldehydGoldverbindungenHeilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschenin Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6 000 I.E. Vitamin A und 400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin DHeilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Litera)b)0,01 mg Arsen entsprechend 0,019 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder226222mehr als 3,7 BecquerelRadium oder mehr als 100 BecquerelRadon enthaltenHerzwirksame GlykosideJod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt von nichtmehr als 5% Jod und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des ArzneimittelgesetzesJodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die dazu bestimmtsind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als FertigarzneimittelNatriumpicosulfatOxazin und seine Hydrierungsprodukte,ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren SalzeParaffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum äußerenGebrauch oder bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen ZubereitungenParaformaldehydPentetrazolPhenethylamin, dessen Abkömmlinge und SalzePhenolphthaleinPhosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituiertePhosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden oder KatzenProcain und seine Salze zur oralen AnwendungPyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze,ihre Abkömmlinge sowie deren SalzeResorcinSalicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausgenommenZubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und RachendesinfektionsmittelnSenföleVitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis vonnicht mehr als 5 000 I.E. und einer Einzeldosis von nicht mehr als 3 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für TiereVitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis vonnicht mehr als 400 I.E. als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arzneimittel für Tiere

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Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-amverkrv

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