Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf des Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und der Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt B12341.11.21.3Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,Klärung des Kundenanliegens,Konfliktmanagement;Kundenorientierte Kommunikation:Rechtsanwendungen;3.13.23.33.43.5Anliegensteuerung,Beratung und Vermittlung sowie Integration,Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs,Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung:4.14.2Personalsachbearbeitung,Controlling und Finanzen;Interne Dienstleistungen:121.11.21.31.41.51.6Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur,Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement,Markt- und Wettbewerbssituation,Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz und nachhaltiges Handeln;Der Ausbildungsbetrieb:2.12.22.32.42.5Arbeits- und Selbstorganisation,Teamarbeit und Kooperation,Interkulturelle Kompetenz,Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit.Arbeitsorganisation:(2) Die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer überbetrieblichen Ausbildung von bis zu 16 Wochen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht, die nicht in allen Ausbildungsbetrieben vermittelt werden können. Die überbetriebliche Ausbildung ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,Steuerung von Kundenanliegen(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichenstatt.
123a)b)c)Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen darstellen,arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen undAnsprüche der sozialen Sicherung prüfenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)Anliegen von Kunden klären,Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten undadressaten- und situationsgerecht kommunizierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen;die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kundenanliegen bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
1234Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse,Prozesse der Leistungsgewährung,Kundenkommunikation,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;a)b)Vorgänge der Beratung und Vermittlung sowie Integration,Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
1234Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte der Leistungsgewährung rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;a)b)Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Prozesse der Leistungsgewährung bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er Kundenanliegen erkennen, Lösungswege entwickeln und begründen sowie adressaten- und situationsgerecht kommunizieren kann; dabei soll er zeigen, dass er berufsspezifische Informationen einbeziehen und Arbeitsmittel zielgerichtet einsetzen kann;der Prüfling soll eine Gesprächssimulation und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1234Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse25 Prozent,Prozesse der Leistungsgewährung35 Prozent,Kundenkommunikation30 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 739), die durch Artikel 55 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1209 - 1212)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1213 - 1215)
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.
Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,Abschnitt B Nummer2.4Informations- und Kommunikationssysteme,Abschnitt A Nummer3.1AnliegensteuerungWährend der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2zu vermitteln.
Abschnitt B Nummer1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b,Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,Abschnitt B Nummer1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nummer1.6Umweltschutz und nachhaltiges Handeln,Abschnitt B Nummer2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer1.2Klärung des Kundenanliegens,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c,Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel a,Abschnitt B Nummer1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d,Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a,Abschnitt B Nummer2.5Datenschutz und Datensicherheit(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b,Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,in Verbindung mitAbschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel d,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer4.1Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel b,Abschnitt B Nummer1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nummer2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der BerufsbildpositionAbschnitt A Nummer1.2Klärung des Kundenanliegens(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2fortzuführen.
Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nummer1.3Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2fortzuführen.
Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e,Abschnitt A Nummer1.3Konfliktmanagement,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nummer3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel d,(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2fortzuführen.
Abschnitt A Nummer4.1Personalsachbearbeitung, Lernziel d,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziele d und e,Abschnitt B Nummer1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c,Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f,Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition ausAbschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2fortzuführen.
Abschnitt B Nummer1.3Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b,Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer1.3Konfliktmanagement,Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2fortzuführen.
Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel h,Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g,Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel c,(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2fortzuführen.
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