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Verordnung

Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Abkürzung
AUG§1Abs2Bek 16
Ausfertigungsdatum
13. April 1993
Paragrafen
1
(XXXX)

Kansas,Missouri undUtahIowaDie Bundesministerin der JustizAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu den US-Bundesstaatenverbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaatdie Gegenseitigkeit in bezug auf Kindesunterhalt uneingeschränkt besteht. In bezug auf Ehegattenunterhalt ist die Gegenseitigkeit nur insoweit verbürgt, als dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 43).

1 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-aug_1abs2bek_16

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