12a)b)c)durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis),durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oderbeim Rind auch durch histologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen ErscheinungenAujeszkysche Krankheit, wenn diesefestgestellt worden ist;Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser durch klinische, serologische oder histologische Untersuchung festgestellt worden ist.(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 2 im Falle der serologischen Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstoffen im Sinne des § 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur, wenn Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind.
12die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oderin einem Gebiet liegt, das nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt.(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit Schweinen, der