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Verordnung

Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Abkürzung
AusbBerAufhV 5
Ausfertigungsdatum
14. Februar 2011
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Handschuhmacher und Handschuhmacherin

Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Handschuhmachers und der Handschuhmacherin wird aufgehoben.

§ 2Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-ausbberaufhv_5

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