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Verordnung

Auswandererberatungsgebührenverordnung

Abkürzung
AuswGebV
Ausfertigungsdatum
22. März 2013
Paragrafen
3

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 3a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

§ 1Gebührenerhebung

(1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.

(2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.

(3) § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Auswandererberatungsgebührenverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-auswgebv

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