Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
Anlagen & Schlussformeln
1234bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken
Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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