1234a)b)c)d)e)f)g)h)des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern,der Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung für eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte Güter,der Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, der Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder Finanzdienstleistung, einer Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder der Ausübung einer sonstigen Finanztätigkeit,der Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen Dienstleistung,des Abschlusses oder der Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet,der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder der Fortführung eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer sonstigen Investition oderder Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourceneinem dort genannten Verbotzuwiderhandelt,a)b)c)d)der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern,des Zugangs zu Geldern,aa)bb)die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, den Besitz, eine Eigenschaft oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert, odereine Veränderung bewirkt, die eine Nutzung der Gelder ermöglicht, oderdes Einsatzes von Geldern in einer Weise, dieder Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungeneiner dort genannten Pflicht zur Verhinderungzuwiderhandelt,a)b)Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, verwendet oder an einen Dritten transferiert oder über solche Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in sonstiger Weise verfügt, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern, odereine falsche oder irreführende Information zur Verschleierung des Eigentümers oder des Begünstigten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, bereitstellt odereinem dort genannten Verbot der Umgehung einer in Nummer 2 genannten Pflicht zuwiderhandelt, indem era)b)c)d)e)f)g)h)den Handel mit Gütern, die Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder den Verkauf oder Kauf von Gütern,die Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung in Bezug auf eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte Güter,die Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, die Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder Finanzdienstleistung, eine Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder die Ausübung einer sonstigen Finanztätigkeit,die Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen Dienstleistung,den Abschluss oder die Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet,die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder die Fortführung eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder eine sonstige Investition oderdie Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourceneiner dort genannten Genehmigungspflicht fürzuwiderhandelt.(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
123entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt,entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt odereiner Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
12345678ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt,entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt,ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt,ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt odereiner vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
12entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oderentgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in der Fassung vom 23. Mai 2025 verstößt, indem er
12345678910entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt,entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt,entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oderohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung vom 21. Mai 2025 verstößt, indem erSoweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
1234ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter für digitale Überwachung ausführt,entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 4 der Außenwirtschaftsverordnung, Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt,ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 eine Vermittlungstätigkeit oder technische Unterstützung erbringt oderentgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine Vermittlungstätigkeit oder technische Unterstützung ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.12Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder für digitale Überwachung ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024;Nummer 4 steht dem Vermittler oder dem Erbringer technischer Unterstützung eine Person gleich, die die Vermittlung oder die Erbringung technischer Unterstützung durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem erSoweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1bestimmt sind.
12eine Meldung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Pflicht bezieht und die in seinem Eigentum oder Besitz stehen oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden, der in dem Rechtsakt genannten zuständigen Verwaltungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht odereine in Ausübung einer Berufspflicht erlangte Information über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, der in dem Rechtsakt genannten zuständigen Verwaltungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
12entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oderentgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung vom 21. Mai 2025 verstößt, indem erSoweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(6) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4, der Absätze 1a bis 5 oder des Absatzes 5b strafbar.
12gegenüber einer öffentlichen Stelle eine unvollständige oder unrichtige Angabe über die Endverwendung, die Beförderungsroute, den Empfänger, den Versender, den Ursprung, den Käufer, den Verkäufer, die Menge, den Wert oder die Beschaffenheit der Güter macht odereine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abgabenordnung nutzt, auf die er unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt,(6a) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 4 Buchstabe a ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täterum einen Verstoß gegen eine in Absatz 1 genannte, unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union zu verschleiern.
123in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt,in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, odereine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(8a) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 4 Buchstabe a oder b leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn sich die Tat auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bezieht, die in Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.
(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
12humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person oderTätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse(11) Die Tat ist nicht nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, strafbar, wenn die Tat alsim Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht wird.
12einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt undvon einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
(13) Nach Absatz 5a Nummer 2 wird nicht bestraft, wer als Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter eine Information, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder bekannt geworden ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.