––des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 3, § 5, § 9 Satz 1, § 11, § 19 Absatz 4 Satz 2 und § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowiedes § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:Es verordnen auf Grund
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Außenwirtschaftsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch, wer einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.
(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) werden von Amts wegen erteilt.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das ihm Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere in Bezug auf seine Fähigkeit, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.
1234567nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannte Güter im Inland, insbesondere Fähigkeit zur System- oder Teilsystemintegration;die Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren, der persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich ist und Mitglied des geschäftsführenden Organs des Antragstellers ist;eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gutes einzuhalten und durchzusetzen;eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen die erforderlichen Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Güter macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält;a)b)c)d)e)f)g)h)die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren,die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antragsteller,die internen Prüfverfahren,die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals,die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit,das Führen von Aufzeichnungen,die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren,die Adresse, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter einsehen können;eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers, aus der sich eindeutig ergibt, dass der in Nummer 3 genannte leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der für die Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des Antragstellers zuständigen Abteilungen führt; diese Beschreibung enthält Angaben übera)b)die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter, die er auf der Grundlage einer Allgemeinverfügung erhält, welche auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene Produktion verwendet unddie betreffenden Güter außer zum Zweck der Wartung oder Reparatur nicht als solche einem Dritten endgültig überlässt, zu ihm verbringt oder an ihn ausführt.eine Erklärung des Antragstellers, dass er(2) Für die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:
(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Verwaltungsakte, die nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder auf Grund dieser Verordnung erlassen werden, schriftlich oder elektronisch erlassen werden.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann im Rahmen seiner Zuständigkeit im Außenwirtschaftsverkehr durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss und festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsaktes elektronisch gestellt werden können und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden.
(3) Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente, die auf der Grundlage von den §§ 14a, 15 oder 23 des Außenwirtschaftsgesetzes oder in Verfahren nach Kapitel 6 Abschnitt 2 dieser Verordnung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eingereicht werden, sind schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Dokumente nach Satz 1 sollen ab dem Zeitpunkt der elektronischen Verfügbarkeit der Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal im Sinne des § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes mittels des Verwaltungsportals eingereicht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die elektronische Verfügbarkeit der jeweiligen Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal fest.
(4) Soweit nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes für den Beginn einer Frist nach § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes der Eingang einer Meldung eines Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz maßgeblich ist, gilt die Meldung bzw. der Antrag bei Einreichung mittels des Verwaltungsportals nach Absatz 3 Satz 2 erst dann als eingegangen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz importiert hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestätigt den Eingang der übermittelten Dokumente unverzüglich gegenüber dem unmittelbaren Erwerber und unterrichtet diesen, wenn Dokumente nicht vollständig oder nicht unversehrt sind, soweit dies möglich ist. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit für den Beginn einer Frist nach § 14a Absatz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes der vollständige Eingang der nach § 14a Absatz 2 Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes bestimmten Unterlagen maßgeblich ist. Dasselbe gilt für das Ende der Hemmung einer Frist nach § 14a Absatz 6 des Außenwirtschaftsgesetzes.
(1) Genehmigungen können in Form von Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Allgemeingenehmigungen erteilt werden.
(2) Eine Sammelgenehmigung kann einem Antragsteller für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Bestimmungsländern erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.
(weggefallen)
(1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ablauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren, es sei denn, dass die Urkunde vorher zurückgegeben werden muss.
12festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann, oderdie weiteren Voraussetzungen für die Aufbewahrung regeln.(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle
123der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oderdie Bundesrepublik DeutschlandDie Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auchwirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.
Bei Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union.
12der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter undder in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter.(1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Genehmigung:
123Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, undWiederladegeräte, soweit sie für die Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind.(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island:Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen. Die Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend von Satz 1 stets genehmigungspflichtig.
12diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können unddas Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dassSoweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.
(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.
12im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
(4) Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/821 gilt entsprechend, wenn einem Ausführer aufgrund von Erkenntnissen, die er nicht im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangt hat, bekannt ist, dass dort genannte Güter für eine dort genannte Verwendung bestimmt sind.
Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit „G“ gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen vorgesehen sind.
123Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, undWiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind.(1) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht fürSatz 2 gilt nicht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Gebietes der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt.
(2) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.
(3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt.
(4) Ist dem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Absatzes 3, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt, für einen in Absatz 3 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.
123die Ausfuhr der Güter gemäß § 8 oder § 9 einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung vorliegt,die Güter an dem Bestimmungsziel innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, in das sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), unterzogen werden sollen oderGüter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Verbringung von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn
(1) Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr vom Anmelder unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen.
12eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und des Artikels 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) odereine Wiederausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 13 und des Artikels 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.12der Artikel 162, 166, 167 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unddes Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.(2) Wer als Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343/1 vom 29.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 (ABl. L 54 vom 22.2.2023, S. 1, ABl. L 56 I vom 23.2.2023, S. 7) geändert worden ist, oder als Anmelder nach Artikel 170 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union befördern will, hat entsprechend den Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eine der folgenden Anmeldungen abzugeben:Die Anmeldung muss den Anforderungen der folgenden Vorschriften entsprechen:
(3) Die Anmeldung nach Absatz 2 ist elektronisch abzugeben; ausgenommen sind Fälle nach Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 136 Absatz 2, den Artikeln 137 und 139 Absatz 2 sowie mit den Artikeln 140, 141 und 143 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. In der Anmeldung sind die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1, A2 und Abschnitt 2 Spalte B1 sowie die Angaben zu den Datenelementen 13 03 000 000, 14 01 000 000, 14 05 000 000, 14 06 000 000, 16 10 000 000 sowie bei der Wiederausfuhr aus einem Zollager zu Datenelement 12 11 000 000 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen. In der Anmeldung ist der Ausführer im Sinne des § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/821 gesondert anzugeben, sofern er dem Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht entspricht. Die Anmeldung ist mit Hilfe des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, abzugeben. Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung sowie gegebenenfalls den Antrag nach Absatz 4 nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln.
(4) Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. Die nicht gegenständliche Übermittlung von Gütern bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.
(5) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird.
(weggefallen)
(1) Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr können die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel verlangen.
(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Waren nicht gemäß § 12 gestellt und angemeldet worden sind. In diesen Fällen verweigert bei Versand durch einen Postbetreiber die Poststelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme der Waren.
(3) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausfuhrzollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort gemäß § 12 Absatz 4 vor Ablauf der im Antrag nach § 12 Absatz 4 angegeben Zeit entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.
(4) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.
(1) Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch machen will, muss er in der Ausfuhranmeldung oder in der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 sowie Abschnitt 2 Spalte C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für dieses Verfahren erforderlich sind. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.
12mit den nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oderdurch eine vollständige Anmeldung zu ersetzen.(2) Der Anmelder hat die vereinfachte Zollanmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der Zollstelle, die in der vereinfachten Zollanmeldung oder in der Bewilligung nach Absatz 4 angegeben ist
(3) Der Anmelder kann Vervollständigungen oder Ersetzungen von mehreren vereinfachten Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Sendung ausgeführt worden sind.
(4) Zuständig für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen nach Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 145 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist das Hauptzollamt.
(1) In dem Antrag auf Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www.destatis.de bezogen werden kann.
(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positionsnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.
(3) Zuständig für die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist das Hauptzollamt.
(weggefallen)
123456789den Namen und die Adressdaten des Ausführers,die Warenbezeichnung und die Warennummer,die dem Ausführer zugeteilte Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (EORI-Nummer),den Verfahrenscode,das Bestimmungsland,das Eigengewicht der Waren,die besondere Maßeinheit,die Ausfuhrzollstelle unddas Ausgangsdatum.(1) Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 00 bis 2707 50 00, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Angaben zu machen:Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung.
(2) Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.
123eine gültige Bescheinigung nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 988/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 9) geändert worden ist (Konformitätsbescheinigung),eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, odereine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien auf Grund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung).(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7, 8, 9 und 12 der Ausfuhrliste mit „G“ gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eines der nachstehend genannten Dokumente vorzulegen:Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland, kann das nach Nummern 1 bis 3 maßgebliche Dokument der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.
(2) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung elektronisch nach § 12 Absatz 3 Satz 1, hat der Ausführer sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind. Die Vorlage der Dokumente in Papierform ist bei der Ausfuhrabfertigung nur auf Verlangen der Zollstelle erforderlich. Die Dokumente sind der zuständigen Zollstelle monatlich oder nach spezieller Vereinbarung vorzulegen. Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sein.
(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren „Status eines zugelassenen Versenders“ nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Dokument gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 vorgelegt werden. Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren unter Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung nach § 15 oder unter Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach § 16 kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieses Dokuments vorgelegt werden. Auf der Durchschrift muss die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein.
(5) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung entweder eine Konformitätsbescheinigung oder eine Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einer Wiederausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend.
(1) Sofern keine Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, hat der Beförderer eine summarische Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 innerhalb der Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung nach Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind zu berücksichtigen.
(2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten.
(3) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und ist weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranmeldung noch eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich, so ist von der Person, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Gestellung der Waren beim Ausgang zuständig ist, vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union eine Wiederausfuhrmitteilung im Sinne von Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend den Anforderungen des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben.
(2) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 1 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen.
(3) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen.
(4) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, eine Erklärung beigefügt wird, in der sich der Empfänger der Güter dazu verpflichtet, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Güter zu vernichten. Soll durch die Neubeschaffung ein Mehrbedarf gedeckt werden, muss der Empfänger ersatzweise die Gründe für den Mehrbedarf darlegen und sich dazu verpflichten, die neu beschafften Güter bei späterer Außerdienststellung zu vernichten.
(5) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von gemäß Absatz 4 vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung beigefügt wird.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.
(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die Beschränkungen zu informieren, die hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland in der erteilten Ausfuhrgenehmigung festgelegt sind.
123456die Bezeichnung des Gutes und dessen Listenposition in der Ausfuhrliste,die Menge und der Wert des Gutes,das Datum der Ausfuhr oder einzelner Teilausfuhren,den Namen und die Anschrift des Ausführers und des Empfängers,soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender des Gutes unddie Angabe, dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:
(3) Die Register oder Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
(1) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung aufgrund einer elektronischen Ausfuhranmeldung nach § 12 Absatz 3 Satz 1, ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Ausführer hat jedoch sicherzustellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden ist. Im Fall des § 12 Absatz 3 Satz 5 ist die Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhrabfertigung vorzulegen.
12345die Genehmigungscodierung,die Listenposition in der Ausfuhrliste oder die Nummer oder Güterlistenposition in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,die Referenznummer,das Ausstellungsdatum unddas Gültigkeitsende.(2) Zur Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Ausfuhrgenehmigung Folgendes anzugeben:
(3) Bei Ausfuhren auf Grund von Genehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 nicht erforderlich.
1234die Codierung der Bescheinigung,die Referenznummer,das Ausstellungsdatum unddas Gültigkeitsende.(4) Wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erhalten hat, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, hat der Anmelder zur Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Bescheinigung Folgendes anzugeben:
(5) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen werden durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. Ausfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Ausfuhrgenehmigungen sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben.
12den Wert und, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu Angaben enthält, die Menge der auszuführenden Waren unddie Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung.(6) Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der Anmelder zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Folgendes anzugeben:
(7) Für die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung nach § 20 und für die Abgabe einer rückwirkenden Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 337 Absatz 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.
(1) Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren ruft die zuständige Zollstelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen über das Informationstechnikzentrum Bund vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab. Hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erteilt, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, so tritt diese Bescheinigung an die Stelle der Ausfuhrgenehmigung nach Satz 1.
12345den Wert der ausgeführten Waren,den Zeitpunkt des Ausgangs,die Nummer der Ausfuhrgenehmigung,die Listenposition in der Ausfuhrliste oder die Nummer oder Güterlistenposition in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts undsoweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung.(2) Das Informationstechnikzentrum Bund leitet im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen folgende Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:
(3) Die zuständige Zollstelle und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften aufzubewahren sind. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten an die zuständige Zollstelle oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt worden sind.
(1) Wenn der Ausführer eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwenden will, so hat er die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument der für ihn oder seinen Firmensitz zuständigen Zollstelle innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union vorzulegen.
12die in § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Daten undden Zeitpunkt der Nacherfassung.(2) Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das Informationstechnikzentrum Bund folgende Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:
(3) § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.
123456die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,die Antragsnummer der Genehmigung,die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren unddie Restmenge oder den Restwert der Waren.(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus § 22 entsprechend.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats nach § 2 beizufügenden Unterlagen.
(2) § 6 Absatz 1 ist auf Zertifikate entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt deren Inhalt dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, damit diese auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger veröffentlichen kann.
Ist die Einfuhr einer Ware unter der Voraussetzung zugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbeschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der Ware nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden.
(1) Wer Waren ins Inland einführt oder verbringt, kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB) oder eine Wareneingangsbescheinigung (WEB) beantragen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Bescheinigung zur Vorlage bei einer ausländischen Exportkontrollbehörde benötigt wird.
(2) Der Einführer oder Verbringer hat die Internationale Einfuhrbescheinigung und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck zu beantragen, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, sowie die nach diesen Vordrucken erforderlichen Angaben zu machen. § 21 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Einfuhr oder Verbringung der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Absicht auf, die Ware einzuführen oder in das Inland zu verbringen, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will der Antragsteller die Ware in ein anderes Bestimmungsland liefern, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verlässt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses Bestimmungsland nennt.
(4) § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.
12als Handelsvertreter des unionsfremden Vertragspartners am Abschluss des Einfuhrvertrags mitgewirkt hat odera)b)an der Beförderung der Waren mitwirkt oderdie Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt.in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrags mit dem unionsfremden Vertragspartner(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Anstelle des Einführers kann ein Unionsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrags geliefert werden, wenn er
12mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr odervor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland.(2) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellenAuf Antrag des Einführers kann eine zeitlich vorgezogene Einfuhrabfertigung erfolgen. § 42 Absatz 1 und 3 bleibt unberührt.
(3) Darf der Einführer Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder einer vereinfachten Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in ein Zollverfahren überführen, müssen die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren zwingend erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung oder im Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders bereitgehalten werden. Unterlagen, die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren nicht zwingend erforderlich sind, müssen gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abweichend von Absatz 2 Nummer 1 erst mit der ergänzenden Zollanmeldung bereitgehalten werden. Zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange können die Zollbehörden verlangen, dass ihnen die nach Satz 1 bereitzuhaltenden Unterlagen vorgelegt werden.
(4) Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform abgegeben werden.
(5) Der Einführer hat im Antrag die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Waren sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben.
12die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, und,a)b)c)d)ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38,ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36,eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des § 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung,eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2.wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist,(1) Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind:Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d genannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung im Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden.
(2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
(3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente vorzulegen.
123die für die Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d erforderlichen Dokumente nicht beim Einführer oder seinem Vertreter vorhanden sind,die in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 3 nicht vorliegen oderdie Waren nicht den Angaben der Dokumente im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 entsprechen.(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wennBestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses, können die Zollstellen weitere Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.
(2) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom, Stadtgas, Ferngas oder ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.
12345678910111213141516die Anmeldeart,die Belegnummer,den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,den Namen und die Adresse des Empfängers,die EORI-Nummer des Empfängers,den Namen und die Adresse des Anmelders,die EORI-Nummer des Anmelders,das Versendungsland,die Warenbezeichnung,die Warennummer,das Ursprungsland,die Rohmasse,den Verfahrenscode,die Eigenmasse,die statistische Menge in besonderer Maßeinheit undden statistischen Wert.(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:
(2) Der Einführer übermittelt die Angaben nach Absatz 1 der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.
(weggefallen)
(1) Unterliegt die Einfuhr einer Ware auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union der Überwachung, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag ein Überwachungsdokument auf einem Einfuhrdokument nach den Rechtsakten der Europäischen Union erteilt. Das Einfuhrdokument ist in der gesamten Union gültig.
(2) Antragsberechtigt ist nur der Einführer. In seinem Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments macht er die Angaben, die in dem Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt sind. Verschiedenartige Waren, verschiedene Einkaufsländer oder verschiedene Ursprungsländer dürfen nicht in einem Antrag zusammengefasst werden.
(3) Zuständig für die Ausstellung des Überwachungsdokuments ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es legt durch Allgemeinverfügung die Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung des Überwachungsdokuments in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fest und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Zum Zweck der Einfuhrüberwachung nach Absatz 1 kann in der Ausschreibung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 festgelegt werden, dass anstelle des Überwachungsdokuments die Einfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
12das Datum, bis zu dem das Überwachungsdokument zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, unda)b)eine Überschreitung des Preises je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wurde, zulässig ist odereine Überschreitung des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zulässig ist.den Prozentsatz, bis zu dem(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) trägt im Überwachungsdokument die folgenden Angaben ein:
(1) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer elektronischen Einfuhranmeldung, rufen die Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend. Bei elektronischer Einfuhrabfertigung nach Satz 1 werden Überwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Inland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Überwachungsdokumente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.
(2) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer Einfuhranmeldung in Papierform, muss der Einführer das Überwachungsdokument der zuständigen Zollstelle vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf dem Überwachungsdokument die Menge oder den Wert der abgefertigten Waren.
123wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als am letzten Gültigkeitstag des Überwachungsdokuments gestellt wird,wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschreitet odersoweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschritten wird.(3) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,
(1) Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1 000 Euro nicht übersteigt. Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um Waren der Ernährung und Landwirtschaft handelt.
(2) Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.
(3) Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden. Sie muss bestätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit den Artikeln 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in dem angegebenen Drittland haben.
(1) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, können die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen zuständigen Stellen im Sinne des § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes (Genehmigungsstellen) die Einzelheiten bekannt geben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Genehmigung zu beachten sind (Ausschreibung). In der Ausschreibung werden insbesondere die Formerfordernisse und die Fristen für die Beantragung festgelegt. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Beruht das Genehmigungserfordernis auf einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, so wird die Einfuhrgenehmigung auf dem in diesem Rechtsakt vorgeschriebenen Einfuhrdokument erteilt und ist in der gesamten Europäischen Union gültig.
(2) Soweit die Verwendung nationaler Vordrucke für die Einfuhrgenehmigung zulässig ist, können die Genehmigungsstellen zur Verwendung im Inland abweichend von Absatz 1 Satz 4 diese Vordrucke durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen.
(3) Die Genehmigungsstellen können verlangen, dass für bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz oder durch das Unionsrecht geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung hingewiesen werden.
(4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln.
(5) Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 rufen die Zollstellen die Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt entsprechend. Erfolgt die Einfuhrabfertigung aufgrund einer elektronischen Einfuhranmeldung, werden Einfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Inland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Einfuhrgenehmigungen müssen in Papierform vorgelegt und manuell abgeschrieben werden. Zur Verwendung einer Einfuhrgenehmigung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird das Nähere durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.
(6) Bei der Einfuhrabfertigung in Papierform gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 muss der Einführer die Einfuhrgenehmigung vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung die Menge oder den Wert der abgefertigten Waren.
1234567Waren der Kapitel 1 bis 25 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert von 125 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut, wobei das erleichterte Verfahren weder für die Einfuhr aus einem Versandverfahren, einem Lagerverfahren, einer vorübergehenden Verwendung oder einer aktiven Veredelung noch für die Einfuhr von Waren gilt, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut, wobei bei der Bemessung des Werts unentgeltlich gelieferter Muster und Proben die Vertriebskosten außer Betracht bleiben; dies gilt auch bei entgeltlich gelieferten Mustern und Proben, sofern die Vertriebskosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden;Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zusammengefassten Waren 3 000 Euro je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt, wobei der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen ist;Fische und andere Waren, die Unionsansässige auf hoher See sowie im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen, aus gewinnen und unmittelbar in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringen;Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt werden;Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Zollgebiet der Europäischen Union aus bewirtschaftet werden, wenn diese Erzeugnisse von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind.(1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen folgende landwirtschaftliche Waren eingeführt werden:
(2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren.
123456789101112131415a)b)zur Lieferung an die im Zollgebiet der Europäischen Union stationierten ausländischen Truppen, die diesen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie an die Mitglieder der Vorgenannten und deren Angehörige, wenn nach zwischenstaatlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland oder den Vorschriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird,aus dem Besitz oder zur eigenen Verwendung des in Buchstabe a genannten Personenkreises;WarenWaren der Kapitel 26 bis 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung, wobei das erleichterte Verfahren weder für die Einfuhr aus einem Versandverfahren, einem Lagerverfahren, einer vorübergehenden Verwendung oder einer aktiven Veredelung noch für die Einfuhr von Waren gilt, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung, wobei bei der Bemessung des Werts unentgeltlich gelieferter Muster und Proben die Vertriebskosten außer Betracht bleiben; dies gilt auch bei entgeltlich gelieferten Mustern und Proben, sofern die Vertriebskosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden;Geschenke bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung;Waren, die von einem Unionsfremden auf eigene Rechnung einem Unionsansässigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Schiff in einer Freizone oder unter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des Unionsfremden ausgebessert wird;gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind;Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine Freizone oder zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Zollgebiet der Europäischen Union anfallen;Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren;Waren mit Ursprung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die als Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden, sowie andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden;Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn diese Waren von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind, sowie nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1 500 Euro, die Reisende mitführen;Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet, betrieben oder benutzt werden;a)b)den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oderTitel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23);Waren, die frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, nachWaren in Freizonen, die im erleichterten Verfahren unter den Voraussetzungen und Bedingungen eingeführt werden können, unter denen diese Waren von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befreit sind;a)b)c)d)nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern,nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom 22. Juni 1954 (BGBl. 1954 II S. 639), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) geändert worden ist,nach den Artikeln 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben vorübergehend im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden odernach den Artikeln 203 bis 207 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn die Waren wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.Waren, die nach den folgenden Vorschriften von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 außertariflich befreit sind:(1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen ferner folgende Waren eingeführt werden:
(2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Absatz 1 Nummer 13 gilt entsprechend, wenn die dort genannten Waren aus einem anderen Grund zollfrei eingeführt werden können.
(1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen.
1234eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011,eine gültige Konformitätsbescheinigung eines anerkannten Drittlandkontrolldienstes gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011,eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, odereine Verzichtserklärung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist eines der nachstehend genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 erforderlich:§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt entsprechend.
(3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mindestanforderungen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen.
(4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt.
Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen werden, die sich in einer Freizone oder in einem Zolllager befinden, so kann der Gläubiger ein Überwachungsdokument oder eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz und die Einfuhrabfertigung beantragen. Im Antrag auf das Überwachungsdokument oder die Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz ist zu vermerken: „Zwangsvollstreckung“.
12im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind undganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.(1) Die zuständigen Zollstellen können im Fall einer Durchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/821 die Überlassung der Güter bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 3 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Inland verlassen, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die GüterDie Befugnisse der zuständigen Zollstellen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bleiben unberührt.
(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständige Zollbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821.
(4) Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821 anfallen, tragen die in Artikel 271 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Personen. Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, jeweils in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes, sind entsprechend anzuwenden.
Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang der Güter aus dem Inland von der Ausgangszollstelle geprüft und beim Ausgang über eine Binnengrenze zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von jeder beteiligten Zollstelle geprüft. Die Zollstelle kann zu diesem Zweck von dem Transporteur der Güter oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen.
12a)b)in einem Drittland befinden oderim Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind unddie Güter sichdie Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen.(1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.
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