法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

Abkürzung
BäAusbV 2004
Ausfertigungsdatum
21. April 2004
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

12gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30 der Anlage A der Handwerksordnung undgemäß § 25 des BerufsbildungsgesetzesDer Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wirdstaatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

§ 4Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

§ 5Ausbildungsberufsbild

123456789101112131415161718192021Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,Umweltschutz,Umsetzen von Hygienevorschriften,Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Kundenberatung und Verkauf,Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln,Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck,Herstellen von Brot und Kleingebäck,Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes,Herstellen von Partykleingebäck,Herstellen von Süßspeisen,Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts,Herstellen von Backwarensnacks,Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Herstellen von Weizenbrot,Herstellen von Weizenkleingebäck,Herstellen von Feinen Backwaren aus Teig oder Masse,Herstellen von Backwarensnacks oder Partykleingebäck.(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling je eine praktische Aufgabe aus den Gebieten 1 und 2 sowie eine praktische Aufgabe aus dem Gebiet 3 oder 4 bearbeiten. Folgende Gebiete sind zu Grunde zu legen:Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeiten planen, unter sachgemäßer Verwendung von Geräten, Anlagen und Maschinen durchführen und die Ergebnisse beurteilen und kontrollieren sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Kundenorientierung berücksichtigen und hierbei die Informations- und Kommunikationstechnik anwenden kann.

(4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Rohstoffe beurteilen, Mengen bestimmen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.

§ 10Gesellenprüfung, Abschlussprüfung

(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12345Herstellen von Sauerteigbrot,Herstellen von Kleingebäck unterschiedlicher Teige und unterschiedlicher Formen,Herstellen von Backwarensnacks, Partykleingebäck oder kleinen Gerichten,Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen oder Massen,Herstellen einer Torte.(2) In Teil A der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden vier Arbeitsaufgaben durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen folgende Arbeitsaufgaben in Betracht:Die Arbeitsaufgaben 1 bis 3 sind verpflichtend zu bearbeiten. Von der Arbeitsaufgaben 4 und 5 ist eine zu wählen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen, umsetzen und präsentieren, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen, Kundenaufträge annehmen, Kunden beraten, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann.

123Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten,Betriebswirtschaftliches Handeln,Wirtschafts- und Sozialkunde.12Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten undBetriebswirtschaftliches Handeln(3) In Teil B der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen schriftlich bearbeiten:In den Prüfungsbereichensind insbesondere produktbezogene Problemstellungen mit verknüpften planerischen, technologischen, mathematischen und hygienebezogenen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

1Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten180 Minuten,2Betriebswirtschaftliches Handeln120 Minuten,3Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten50 Prozent,2Betriebswirtschaftliches Handeln30 Prozent,3Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(5) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(6) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

12im Prüfungsteil A undim Prüfungsteil B(7) Die Prüfung ist bestanden, wennjeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

§ 11Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 635 - 641)Abschnitt I: Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen(§ 4 Nr. 1.2)System beschreibenAusbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)b)den betrieblichen Ausbildungsplan mit erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umsetzen von Hygienevorschriften (§ 5 Nr. 5)a)Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeitshygiene anwenden4b)Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen anwendenc)lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden6Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern3b)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)Vorschriften zum Datenschutz beachtend)Daten pflegen und sichern7Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7)a)Arbeitsaufträge erfassen3b)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungenc)Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsschritte vorbereitene)Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 8)a)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln2b)zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Betrieb beitragenc)Prüfarten und Prüfmittel auswählend)Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sicherne)frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen9Kundenberatung und Verkauf (§ 5 Nr. 9)a)Kundenerwartungen im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachten2b)Verkaufshandlungen durchführen10Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten (§ 5 Nr. 10)a)Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen4b)Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereitenc)Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen, insbesondere Backofen beschickend)Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und melden11Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln (§ 5 Nr. 11)a)Lagerverfahren für Rohstoffe, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht und Feuchtigkeit festlegen und anwenden3b)Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigenc)Umverpackungen lagern und entsorgend)Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagerne)Betriebsmittel lagern12Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck (§ 5 Nr. 12)a)Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen12b)Teige herstellenc)Teige nach unterschiedlichen Verfahren aufarbeitend)Gärprozesse steuerne)Backprozesse durchführen13Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 5 Nr. 14)a)Blätterteig herstellen12b)gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätterteig aufmachenc)Mürbeteig herstellen und verarbeitend)Hefeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeitene)deutschen und dänischen Plunderteig herstellen und verarbeitenf)Backprozesse durchführen14Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Nr. 15)a)Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen3b)Biskuitmassen, insbesondere Wiener Masse, anschlagenc)Massen aufstreichen, einfüllen und backen15Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes (§ 5 Nr. 16)a)Aprikotur herstellen und verarbeiten4b)Glasuren herstellen und verarbeitenc)Sahne aufschlagend)Cremes herstellene)Füllungen herstellen, insbesondere Mandel-, Nuss-, Quark- und MohnfüllungAbschnitt II: Berufliche Fachbildung1Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7)a)Bedarf an Arbeitsmaterial ermitteln2b)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbesondere fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte planen, festlegen und vorbereitenc)Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Lösungen teamorientiert2f)Ergebnisse der Projektdurchführungd)Zeitaufwand und personelle Unterstützung festlegene)Backzettel herstellen, Reihenfolge der Produktherstellung festlegenf)Listen zur Warenbeschaffung führen, auch unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie2Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 8)a)Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen2b)Prüfarten und Prüfmittel anwenden, Wareneingangskontrolle durchführenc)betriebliche Dokumentationen anlegend)Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagerne)qualitätssichernde Verfahren anwenden, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackungstechnik4f)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln beseitigeng)Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfen3Herstellen von Brot und Kleingebäck (§ 5 Nr. 13)a)Rohstoffe und Halbfabrikate für Weizen-, Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmisch- und Spezialbrot sowie Kleingebäck auswählen, dosieren und nach vorgegebenen Rezepturen einsetzen5b)Vorteige herstellen und einsetzenc)Lockerungsmittel, insbesondere Sauerteig und Hefe, einsetzend)Sauerteig nach vorgegebenen Rezepturen und Führungsarten herstellen12e)Teige herstellenf)Teige in unterschiedlichen Formen, auch von Hand, aufarbeiteng)Gärprozesse steuern, insbesondere unter Berücksichtigung der Kältekonservierungh)Backprozesse für Weizen-, Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmischbrot und Kleingebäck durchführen10i)Vollkorn-, und Schrotbrote herstellenk)Spezialbrote herstellen, insbesondere unter Verwendung anderer Getreidearten und Zusatz von Saaten4Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 5 Nr. 14)a)Flechtgebäcke herstellen10b)Mürbeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeitenc)Spritzmürbeteige rühren und dressierend)Teegebäck aus Mürbeteig füllen, zusammensetzen und garnierene)deutschen und französischen Blätterteig herstellen und aufarbeitenf)Backprozesse durchführeng)Lebkuchenteig herstellen und aufarbeiten4h)schweren Hefeteig, insbesondere für Stollen, herstellen und aufarbeiteni)nährstoff-, vitamin- und mineralstoffveränderte Backwaren herstellen5Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Nr. 15)a)schwere Massen rühren, insbesondere für Sandkuchen und Kuchen mit Früchten12b)Makronenmasse herstellenc)Florentiner und Nussecken herstellend)Brandmasse herstellene)Bienenstichmasse abröstenf)Baiser-Masse herstelleng)Massen dressieren, aufstreichen und einfüllenh)Backprozesse durchführen6Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes (§ 5 Nr. 16)a)Eiweißspritzglasur herstellen und verarbeiten3b)frische und getrocknete Früchte sowie Gemüse zu Füllungen verarbeitenc)Sahnecreme herstellend)pikante Füllungen herstellen4e)Kuvertüre auswählen, temperieren und verarbeitenf)deutsche, französische und italienische Butter- und Fettcreme herstellen7Herstellen von Partykleingebäck (§ 5 Nr. 17)a)Partykleingebäck, insbesondere Salz- und Käsegebäck, aus Teigen und deren Verbindungen mit tierischen und pflanzlichen Zutaten herstellen3b)Pasteten mit unterschiedlichen Füllungen herstellen3c)Partykleingebäck aus Brandmasse herstellen8Herstellen von Süßspeisen (§ 5 Nr. 18)a)kalte, halbgefrorene oder gefrorene Süßspeisen herstellen3b)süße Eierspeisen herstellen9Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts (§ 5 Nr. 19)a)Torten und Desserts unter Berücksichtigung von Farbe, Form, Geschmack und deren Wechselwirkung entwerfen6b)Böden und Kapseln mit Füllungen zusammensetzenc)Dekortechniken ausführen, insbesondere Einstreichen, Einstreuen, Einschlagen, Riefen, Dressieren und Belegend)Ornamente und Schriftzeichen entwerfen und herstellene)Torten und Desserts ausgarnieren10Herstellen von Backwarensnacks (§ 5 Nr. 20)a)Backwarensnacks aus Teigen mit tierischen und pflanzlichen Zutaten herstellen4b)Brot und Kleingebäck belegen und garnierenc)gebackene Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellen3d)Backwarensnacks entwickeln11Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe (§ 5 Nr. 21)a)süße Teigspeisen herstellen, insbesondere Strudel3b)Eierspeisen herstellenc)Toastvariationen zubereitend)herzhafte Teigspeisen, insbesondere Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche, zubereiten3e)Salatvariationen zubereiten12Kundenberatung und Verkauf (§ 5 Nr. 9)a)Waren präsentieren3b)Kundengespräche situationsgerecht führenc)Kunden beratend)Bäckereierzeugnisse kundengerecht und transportsicher verpacken3e)bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-b_ausbv_2004

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com