Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Bühnenmaler und -plastiker/Bühnenmalerin und -plastikerin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen Malerei und Plastik gewählt werden.
1234567891011Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten,Anfertigen von Entwürfen und Modellen,Anfertigen von technischen Zeichnungen,Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen,Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten,Prüfen von Arbeitsergebnissen.(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1234Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung,Anfertigen von Kopien und Imitaten,Vorbereiten von Bühnenmalereien,Herstellen von Bühnenmalereien.(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
12345Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken,Vervielfältigen von plastischen Elementen,Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken,Kopieren und Imitieren,Herstellen von plastischen Elementen.(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Ein Tier-, Pflanzen- oder geometrisches Ornament zeichnen, malen und plastisch gestalten.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Anfertigen einer Malerei,Anfertigen einer Dekoration mit typografischen Mitteln,Anfertigen einer Freihandzeichnung,Malen eines Faltenwurfs.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Aufgaben nach Vorlagen ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann.Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
123a)b)gestalterische, kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge,gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten für Dekorationen;im Prüfungsbereich Gestaltung:a)b)c)Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben,Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien sowie produktionsbedingte Zusammenhänge,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsbereich Gestaltung120 Minuten,im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung90 Minuten,im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
1Prüfungsbereich Gestaltung50 vom Hundert,2Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung30 vom Hundert,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 vom Hundert.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Schnitzen eines historischen Reliefs mit mindestens einer Figur unter Einbeziehung eines Faltenwurfs oder eines Ornamentes,Anfertigen einer Freihandzeichnung,Herstellen einer Materialimitation,Modellieren eines Ornamentes in Freihandtechnik.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Aufgaben nach Vorlagen ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann.Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
123a)b)gestalterische, kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge,gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten für Dekorationen;im Prüfungsbereich Gestaltung:a)b)c)Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben,Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien sowie produktionsbedingte Zusammenhänge,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsbereich Gestaltung120 Minuten,im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung90 Minuten,im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
1Prüfungsbereich Gestaltung50 vom Hundert,2Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung30 vom Hundert,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 vom Hundert.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 86 - 90)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5)a)Informationen zu Gestaltungskonzepten ermitteln, insbesondere zu den Anforderungen an Dekorationen, historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge2b)Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten auswerten und mit den beteiligten Werkstätten beraten3c)Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und abstimmen6Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten (§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsschritte und Arbeitstechniken festlegen2b)Arbeitsabläufe nach Terminvorgaben, insbesondere mit anderen Abteilungen, abstimmen und festlegenc)Aufgaben innerhalb des Teams organisieren und koordinierend)Arbeitsplatz einrichtene)Werk- und Hilfsstoffe auswählen3f)Material und Kostenberechnungen durchführeng)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen7Anfertigen von Entwürfen und Modellen (§ 3 Nr. 7)a)lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Architekturen und Landschaften, anfertigen15b)Modelle, insbesondere Architekturen und Landschaftsteile, anfertigen und plastisch gestalten15c)lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Lebewesen und Phantasiedarstellungen, anfertigen6d)Dekorationen, insbesondere Lebewesen und Phantasiedarstellungen, modellieren und plastisch gestalten68Anfertigen von technischen Zeichnungen (§ 3 Nr. 8)a)Zeichnungen in unterschiedlichen Maßstäben anfertigen2b)Zeichnungen maßstabgerecht übertragenc)Zeichnungen in unterschiedlichen Ansichten anfertigen2d)räumliche Darstellungen anfertigene)Konstruktionszeichnungen anfertigen29Bearbeiten von Untergründen und Oberflächen (§ 3 Nr. 9)a)Werkstoffe, insbesondere Textilien, Hölzer, Metalle und Kunststoffe, be- und verarbeiten10b)Untergründe, insbesondere Textilien, Kunststoffe und Folien, auf Lichtdurchlässigkeit, Struktur und Dichte prüfenc)Grundierungen für unterschiedliche Zeichen- und Maltechniken herstellen und auftragend)plastische Massen, insbesondere unter Berücksichtigung von Belastbarkeit und Gewicht, anfertigene)Strukturen aus Natur und Technik auswählen und mit plastischen Massen umsetzenf)vorgefertigte Applikationen aufbringen2g)Gewebe, Folien und plastische Elemente für transparente, durchscheinende und deckende Malereien bearbeiten12h)aufrollbare und starre Dekorationsteile mit Putz-, Mauerwerk-, Stein- und Betonimitationen verseheni)ausstattungsspezifische Vergoldetechniken ausführen10Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten (§ 3 Nr. 10)a)Schablonen und Pausen anfertigen und anwenden6b)mit selbstgefertigten Stempeln druckenc)Tier-, Pflanzen- und geometrische Ornamente zeichnen, malen und plastisch gestalten7d)Buchstaben und Schriften konstruieren und zeichnen6e)Schriften in verschiedenen Techniken ausführenf)Flächen mit Schrift gestalteng)Schriften, Zeichen und Ornamente unterschiedlicher Kulturkreise imitieren11Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11)a)gestalterische Prüfkriterien entwickeln und unter Berücksichtigung von Vorlagen und Wirkung anwenden3b)Funktionsprüfungen nach geforderter Aufgabenstellung und notwendiger Belastbarkeit durchführenA. Fachrichtung MalereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)a)Farbmittel nach Verträglichkeit von Pigmenten mit Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln sowie Zusatzstoffen auswählen6b)Farben entwurfsgerecht mischenc)Farbproben und Farbauszüge unter Berücksichtigung von licht-, aufnahmetechnischen und psychologischen Farbgestaltungsmöglichkeiten sowie geforderter Oberflächenqualität anfertigend)Farbpaletten zusammenstellene)Endabstimmung zwischen Malerei und Beleuchtung herbeiführen2Anfertigen von Kopien und Imitaten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)a)Riss- und Sprungimitationen anfertigen10b)Holzimitationen durch Malen und Modellieren anfertigenc)Steinimitationen, insbesondere Marmor, anfertigend)Metallimitationen anfertigene)Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigenf)Kopien von zeitgenössischen und historischen Kunstwerken, insbesondere von Zeichnungen und Malereien, anfertigen3Vorbereiten von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)a)Vergrößerungstechniken einsetzen und maßstabgerechte Vorzeichnungen für Malereien anfertigen10b)Lasier- und Koloriertechniken anwendenc)Spritztechniken anwendend)grafische Elemente in unterschiedlichen Techniken ausführen4Herstellen von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 4)a)Bildaufbau unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Flächen- und Raumaufteilungen sowie Licht- und Schattenwirkungen entwickeln6b)menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen20c)Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellend)freie Formen, Phantasiedarstellungen sowie Farb- und Luftperspektiven darstellenB. Fachrichtung PlastikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswählen und Anwendung von Werkstoffen und Techniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 1)a)Materialien nach technischer und gesundheitlicher Verträglichkeit auswählen4b)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen anhand von Proben und Mustern beurteilenc)Vergrößerungs- und Verkleinerungstechniken einsetzen2Vervielfältigen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2)a)Abgussformen, verlorene Formen sowie Tiefziehformen konstruieren und anfertigen17b)ausformen und laminierenc)aus- und abgeformte Teile nacharbeiten3Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 3)a)nach statischen und dynamischen Bedingungen, insbesondere Holz, Metall, Kunststoff und Textilien, kleben und verbinden6b)Armierungs- und Kaschiertechniken anwendenc)Applikationen herstellen und aufkleben sowie durch Spritzverfahren auftragen4Kopieren und Imitieren (§ 3 Abs. 3 Nr. 4)a)Gegenstände, insbesondere Reliefs, Plastiken und Gefäße aus Geschichte und Gegenwart, kopieren8b)Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigenc)Oberflächen, insbesondere Stein, Holz, Metall und Risse, imitieren5Herstellen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 5)a)Gestaltungskonzepte unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Raumaufteilungen, Licht- und Schattenwirkungen sowie Perspektiven entwickeln17b)Gestaltungselemente, insbesondere durch Schnitzen, Sägen, Modellieren und Kaschieren, umsetzenc)menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellend)Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellene)freie Formen und Phantasiedarstellungen darstellen
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