Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Bankkaufleuteausbildungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf des Bankkaufmanns und der Bankkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
12berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieintegrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
123456789101112Serviceleistungen anbieten,Kunden ganzheitlich beraten,Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen intensivieren,Liquidität sicherstellen,Vermögen bilden mit Sparformen,Vermögen bilden mit Wertpapieren,zu Vorsorge und Absicherung informieren,Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vorbereiten,Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten,an gewerblichen Finanzierungen mitwirken,Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen sowieprojektorientiert arbeiten.(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
12345Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen,Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowieUmweltschutz.(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.
1234Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowierechtliche Regelungen einzuhalten.(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
123Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,Anlage auf Konten sowieKonsumentenkredite.(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
(4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1234Vermögen aufbauen und Risiken absichern,Finanzierungsvorhaben begleiten,Kunden beraten sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
12345komplexe Kundenanliegen und Vermögenssituationen zu analysieren,kursbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen,kundenorientierte Lösungen zum Aufbau und zur Optimierung von Vermögen zu entwickeln und zu erörtern,Kunden und Kundinnen anlassbezogen über Vorsorge und Absicherung zu informieren sowierechtliche Regelungen einzuhalten.(1) Im Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
123456Informationen zu Finanzierungsvorhaben sowie zu den Kreditnehmern und Kreditnehmerinnen aufzubereiten und zu bewerten,Sicherheiten zu bewerten und auszuwählen,Konditionen zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Sicherheit, der Bonität sowie der Rentabilität der Kundenverbindung,Kunden und Kundinnen Prozesse im Rahmen des Immobilienerwerbs zu beschreiben,Signale für die Gefährdungen von Kreditengagements zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten sowierechtliche Regelungen einzuhalten.(1) Im Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
12345678Beratungsgespräche ganzheitlich, systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu führen,sich kundenorientiert zu verhalten,analoge oder digitale vertriebs- und beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen,Kunden und Kundinnen über Nutzen und Konditionen von Bankleistungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,über den Gesprächsanlass hinausgehende Kundenbedarfe zu erkennen und anzusprechen,fachliche Hintergründe und Zusammenhänge zu berücksichtigen sowieGespräche kundenorientiert abzuschließen.(1) Im Prüfungsbereich Kunden beraten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
12345Konten führen,Anschaffungen finanzieren,Vermögen aufbauen,Risiken absichern undBaufinanzierungsvorhaben im Privatkundengeschäft begleiten.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) Mit dem Prüfling wird ein Beratungsgespräch als Gesprächssimulation geführt.
(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. Bei den zur Auswahl gestellten Aufgaben ist eine Kombination von Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder 2 und 5 nicht zulässig. Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
(5) Die Gesprächssimulation dauert 30 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
12345Konten führen und Anschaffungenfinanzieren mit20 Prozent,Vermögen aufbauenund Risiken absichern mit20 Prozent,Finanzierungsvorhaben begleiten mit20 Prozent,Kunden beraten mit30 Prozent sowieWirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
123a)b)c)Vermögen aufbauen und Risiken absichern,Finanzierungsvorhaben begleiten oderWirtschafts- und Sozialkunde,wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist undwenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(2) Dem Antrag ist stattzugeben,Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau vom 30. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 51) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 125 - 131)
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