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Verordnung

Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

Abkürzung
BauSparVetrAbwV 2
Ausfertigungsdatum
7. September 1934
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 des - nachstehend Notverordnung genannten - Kapitels V des Ersten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 288) wird verordnet:

Art 1

Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Notverordnung sowie des Artikels 3 Satz 2 der - Ersten - Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 372) gelten auch, wenn Ansprüche eines Bausparers aus einem Bausparvertrag, besonders solche auf Rückzahlung des Bausparguthabens, vor Anordnung der vereinfachten Abwicklung fällig geworden sind.

Art 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 1932 in Kraft. Unberührt durch diese Rückwirkung bleiben nur Urteile, die nach Anordnung der vereinfachten Abwicklung ergangen sind; Entsprechendes gilt für Vergleiche und Anerkenntnisse.

Schlußformel

Der Reichswirtschaftsminister

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bausparvetrabwv_2

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