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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin

Abkürzung
BauStoffPrAusbV 2005
Ausfertigungsdatum
24. März 2005
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Baustoffprüfer/Baustoffprüferin wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

§ 4Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

12in den ersten 18 Monaten der Berufsausbildung während drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 8, 11 und 12 sowiein den zweiten 18 Monaten der Berufsausbildung während fünf Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 12 und 14.Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:

§ 5Ausbildungsberufsbild

12345678910111213141516Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien,Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben,Anwenden von Regelwerken,Anwenden von Labortechnik,Durchführen von Messungen und Prüfungen,Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten,Betriebswirtschaft, Kundenorientierung,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Geotechnik, Mörtel- und Betontechnik sowie Asphalttechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12345Durchführen einer Probenahme einschließlich Herstellen einer Probe,Bestimmen physikalischer Kenngrößen einer Probe,Bestimmen chemischer Kenngrößen einer Probe,Messen und Skizzieren eines Probekörpers oderAuswerten von Messergebnissen und Erstellen eines Ergebnisprotokolls.(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsaufgaben durchführen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1234Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von Arbeits-, Bauroh- und Baustoffen sowie Mischungen,Probenahmen und Probenherstellung,Anwendung von Labortechnik, technischen Unterlagen und Regelwerken,chemische und physikalische Grundlagen, Prüfungen und Berechnungen.(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

(5) In der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.

§ 10Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12345Durchführen physikalischer Prüfungen an einer Probe einschließlich der Bewertung der Prüfergebnisse,Durchführen chemischer Prüfungen an einer Probe einschließlich der Bewertung der Prüfergebnisse,Durchführen einer Probenahme sowie Vorbereiten und Herstellen einer Probe einschließlich Verfahrensanalyse,rechnergestütztes Auswerten, Aufbereiten und Darstellen von Untersuchungsergebnissen einer Probe oderDurchführen einer Rezepturberechnung und Herstellen einer Mischung.(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsaufgaben durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:Bei der Aufgabenerstellung ist der Schwerpunkt der Ausbildung zu berücksichtigen. Bei der Durchführung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.

123a)b)Herstellung, Eigenschaften, Einflussfaktoren, Anforderungen und Verwendung von Arbeits-, Bauroh- und Baustoffen, Bauprodukten und Mischungen,chemische und physikalische Eigenschaften und Kenngrößen;für den Prüfungsbereich Baustofftechnologie:a)b)c)d)Labortechnik, technische Unterlagen und Regelwerke,Prüfmethoden und Prüfgeräte,Vorbereiten, Durchführen, Berechnen und Bewerten von Messungen und Prüfungen,fachspezifische und wirtschaftliche Berechnungen;für den Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortechnologie:für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Baustofftechnologie, Prüftechnik und Labortechnologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Baustofftechnologie sowie Prüftechnik und Labortechnologie sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Anwendung von Arbeits- und Baurohstoffen, Bauprodukten, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien planen sowie der Labortechnik zuordnen, Regelwerke und Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1im Prüfungsbereich Baustofftechnologie90 Minuten,2im Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortechnologie150 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Baustofftechnologie35 Prozent,2Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortechnologie45 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

§ 11Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Anlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 974 - 982)I. Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 5)a)b)c)d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenInformationen beschaffen und auswertenDatensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachtenfremdsprachliche Fachbegriffe anwenden3*)e)f)Gesprächsprotokolle erstellenPräsentation vorbereiten und durchführen3*)6Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 6)a)b)c)d)e)f)g)h)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenArbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen; Leistungsverzeichnisse berücksichtigenim Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmenArbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenEnergieversorgung sicherstellenAbfallstoffe trennen, lagern und deren Entsorgung veranlassenVorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen anwendenpersönliche Arbeitsschutz- und Arbeitshygienemaßnahmen anwenden5*)i)j)k)l)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzenAbstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen ergreifenSachverhalte darstellenZeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren4*)7Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen(§ 5 Nr. 7)a)b)c)d)e)technische Unterlagen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und anwendenProbekörper skizzieren und Lageplanskizzen anfertigen, Messpunkte eintragengenormte Maßeinheiten, Koordinatensysteme und Maßstäbe anwendenKarten und Pläne lesen, Untersuchungsflächen und -punkte im Feld und an Bauwerken bestimmenHandskizzen und maßstabsgerechte Zeichnungen mit normgerechten Bemaßungen und Schraffuren anfertigen68Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)ArbeitsstoffeBaurohstoffeBindemittelMischungena)b)c)d)Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern, Vorschriften beachtenhomogene und heterogene Stoffe, insbesondere Laugen, Säuren und Lösemittel, unterscheiden und einsetzenIndikatoren nach Verwendungszweck einsetzenEnergieträger, insbesondere elektrische Energie, Gas und Wasser, nach technischen Voraussetzungen einsetzen, Gefahren beachtene)f)Baurohstoffe Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermittelnBaurohstoffe nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck, insbesondere Gesteinskörnungen, Wasser und Zusätze, unterscheideng)h)Bindemittel Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermittelnBindemittel nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck unterscheideni)j)Rezepturangaben zur Erstellung von Labormischungen umrechnenLabormischungen nach Regelwerken herstellen22BaurohstoffeBindemittelk)l)m)n)Einfluss von Rohstoffeigenschaften auf die Produktqualität beachtenPrüfverfahren bei der Eingangskontrolle von Baurohstoffen anwendenZusatzmittel und -stoffe anhand ihrer Kennzeichnung unterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wirkung anwendenRecyclingstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordneno)Einfluss der Bindemitteleigenschaften auf die Produktqualität beachten109Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben(§ 5 Nr. 9)a)b)c)d)e)f)Probenahmepläne erstellenProbenahmen von Flüssigkeiten und Feststoffen durchführenProben einengen, Mischproben herstellen, Proben homogenisierenProben kennzeichnen, Probenahmeprotokolle erstellenProben verpacken, lagern und für den Transport vorbereitenGeräte zur Entnahme von Proben auswählen, handhaben, warten und in Stand halten7g)Probekörper, insbesondere durch Sägen, Schleifen und Abgleichen, vorbereiten210Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)b)c)d)e)f)Regelwerke für Bauprodukte, Baurohstoffe, Böden, Altlasten und Recyclingmaterialien zuordnen und anwendenPrüfnormen, -anweisungen und -vorschriften zuordnen und anwendenMesstoleranzen ermitteln und festlegenRegeln im Umgang mit Maßeinheiten und Rundungen anwendenRegelwerke für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Felduntersuchungsarbeiten auf Altlastenverdachtsflächen und Altlasten anwendenRegelwerke für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Probeentnahme, -verpackung und -vorbereitung anwenden6g)Normkonformität prüfen und bestimmen311Anwenden von Labortechnik(§ 5 Nr. 11)a)b)c)Prüfgeräte zur manuellen und automatischen Erfassung von physikalischen und chemischen Kenngrößen auswählen und einsetzenLaborgeräte und -einrichtungen, insbesondere Mischer und Verdichtungsgeräte, für die Anwendung vorbereiten, bedienen und in Stand haltenArbeitsschutzeinrichtungen, insbesondere Be- und Entlüftung, bei Laborarbeiten berücksichtigen6d)e)Störungen an Geräten und Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenLaborgeräte kalibrieren und justieren312Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)Physikalische MethodenChemische Methodena)b)c)d)e)f)g)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Körpern nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhabenKorngrößenverteilung bestimmenDichten von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmenAbmaße und Ebenheiten von Bauprodukten messenelektrische Messgeräte bedienenTemperatur, Luftdruck und Luftfeuchte messenFeuchtigkeitsgehalt von Stoffen bestimmenh)i)j)Indikatoren nach Verwendungszweck unterscheiden und einsetzenpH-Werte bestimmenMassenanteile, Massen- und Stoffmengenkonzentrationen berechnen12Physikalische MethodenChemische Methodenk)l)m)n)o)p)q)r)s)Festigkeits- und Verformungskennwerte bestimmenLeitfähigkeit messenFarben prüfenFeststoffgehalte von Lösungen und Suspensionen bestimmenHärte von Stoffen prüfenäußere Beschaffenheit, insbesondere durch Sichtprüfung, beurteilenWitterungsbeständigkeit prüfenMaterialverhalten gegenüber Wasser und Gasen prüfenDurchlässigkeitsprüfung durchführent)u)v)Aschegehalt und Glühverlust bestimmenKationen und Anionen nachweisengravimetrische und volumetrische Bestimmungen durchführen; Reaktionen darstellen1213Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen(§ 5 Nr. 13)a)b)c)d)e)Prüf- und Produktionsstreuung feststellen und dokumentieren, Zusammenhänge berücksichtigenZusammenhänge verschiedener Kenngrößen darstellenMittelwerte, Standardabweichungen und Variationskoeffizienten berechnen, Messreihen statistisch auswertenPrüfergebnisse nach Vorgaben aus Regelwerken bewerten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen und einleitenSicherheitskonzepte unterscheiden514Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten(§ 5 Nr. 14)a)b)Prüfberichte und Ergebnisprotokolle erstellenDaten pflegen und sichern3c)d)e)f)g)rechnergestützte Verfahren zum Erstellen von Untersuchungsergebnissen, Tabellen, Datenbanken und Grafiken anwendenAufbewahrungsfristen für Daten aus Laboruntersuchungen und Produktionskontrollen beachtenPrüfdaten grafisch aufbereitenfachspezifische Software anwendenfotografische Abbildungen zur Dokumentation herstellen und bearbeiten515Betriebswirtschaft, Kundenorientierung(§ 5 Nr. 15)a)Arbeiten kundenorientiert durchführen2b)c)d)e)f)Leistungsverzeichnisse unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Abläufen und der Kostenplanung umsetzenGespräche situationsgerecht führenPrüfverfahren und Ergebnisse den Kunden erläuternReklamationen entgegennehmen und weiterleitenLeistungen erfassen und berechnen316Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 16)a)b)c)d)Vorgaben für die Produktionskontrolle und Aufgabenabwicklung anwendenProduktions-, Transport-, Verarbeitungs- und Lagerungskontrollen durchführenEinhalten von Messtoleranzen kontrollierenErgebnisse auf Plausibilität kontrollieren6*)e)f)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenWartungsintervalle an Geräten einhalten und Kontrollmessungen durchführen2*)*)Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den SchwerpunktenA. Geotechnik1Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)a)b)c)d)e)Böden und Recyclingmaterialien für Erd- und Wasserbauwerke auf Verwendbarkeit prüfenBelastbarkeit von Böden und Fels prüfenEinflüsse von Wasser auf die Verwendbarkeit von Böden berücksichtigenMethoden und Wirkungsweisen von Bodenverbesserungen und -verfestigung unterscheidenEinbau- und Verdichtungsmethoden von Böden auswählen82Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)b)c)normgerechte Kurzzeichen für Böden und Felsgestein sowie Kennzeichnung von Nebenbestandteilen anwendenBodengruppen und -klassen nach Normen bestimmenFels nach Regelwerken bestimmen23Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)FelduntersuchungenLaboruntersuchungenVermessungena)b)c)d)e)f)g)h)i)Bohrungen und Sondierungen durchführen, Schichtenverzeichnisse und Sondierungsprotokolle führenBohrproben von Aufschlussbohrungen beurteilen und Ausbau von Grundwassermessstellen festlegenGrundwasserspiegel messenGase messenBesonderheiten an Geländeoberflächen aufnehmen und kartierenVerfahren zur Verdichtungskontrolle auswählen und durchführenAuffüll-, Versickerungs- und Pumpversuche durchführenFelsaufschlüsse aufnehmen und Trennflächengefüge einmessenMaterialien und Böden auf Schadstoffe sensorisch überprüfenj)k)l)m)n)o)p)q)r)s)Konsistenzgrenzen bestimmenKorndichte-, Dichte- und Hohlraumbestimmungen durchführenKalkgehalt bestimmenProctorversuche durchführenlockerste und dichteste Lagerung von nichtbindigen Böden bestimmenDruckversuche durchführenScherfestigkeiten bestimmenQuellversuche durchführenWasserdurchlässigkeit von Böden bestimmenWasseraufnahmevermögen von Böden bestimment)u)Längen- und Höhenmessungen, insbesondere Einfluchten einer Geraden, Staffel- und Winkelmessung, durchführenVermessungsgeräte, insbesondere zur Lage- und Höhenmessung, kalibrieren, einrichten, bedienen und in Stand halten16B. Mörtel- und Betontechnik1Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)a)b)Estriche, Putze, Mörtel und Betone nach Arten und Verwendungszweck unterscheidenRezepturen nach Regelwerken erstellen und auf Normkonformität prüfen42Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben(§ 5 Nr. 9)a)b)c)d)e)f)Messstellen für Prüfungen an Bauwerken oder -produkten vorbereitenMaterialproben, insbesondere Bohrkerne, an Bauwerken oder -produkten entnehmenBohrkerne vermessen, skizzieren und beschreibenRegelwerke für die Probenahme von Betonen, Putzen, Estrichen, Mörtel und deren Ausgangsstoffe anwendenWasser- und Restwasser entnehmen und veränderliche Parameter prüfenProbekörper aus Frischmörtel und -betonen herstellen43Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)b)c)d)e)Produktion von Bauprodukten nach Regelwerken kontrollierenPrüfumfang und Grenzwerte aus Vorgaben der Produktionskontrolle bestimmenProduktionskontrollen protokollierenBetonsorten zu einer Betonfamilie zusammenstellen und deren Normkonformität ermittelnBetone in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen den Expositionsklassen zuordnen54Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)n)o)Biegezug-, Spaltzug-, Haftzug- und Druckfestigkeit von Betonen, Mörtel und Bauprodukten bestimmenKonsistenz, Luftporengehalt und Rohdichte von Betonen und Mörtel bestimmenBindemittel-, Wassergehalt und Kornzusammensetzung von Betonen oder Mörtel bestimmenGehalt an schädlichen Bestandteilen im Gestein und in Wasserproben bestimmenchemische Zusammensetzungen von Bindemitteln bestimmenVerformungsverhalten von Betonen, Mörtel und Bauprodukten messenAbbindeverhalten von Betonen, Mörtel und Bindemitteln messenKornzusammensetzungen, Roh-, Schütt- und Reindichte von Gesteinskörnungen prüfenFeinheiten und Kornverteilungen von Bindemitteln und Füllern bestimmenFrost- und Tausalzbeständigkeit von Bauprodukten prüfenWasseranspruch von Bindemitteln, Füllern und Gesteinskörnungen bestimmenSchäden an Bauwerken und Bauprodukten erfassenoptimalen Wassergehalt für die Verdichtung von erdfeuchten Betonen bestimmenBetondeckung und Bewehrungsabstände prüfenWasserrückhaltevermögen von Betonen und Mörtel prüfen13C. Asphalttechnik1Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)a)b)c)d)Ausbauasphalte und Ausbaustoffe mit teer- und pechhaltigen Bestandteilen nach Umweltverträglichkeit unterscheiden, Wiederverwertbarkeit ermittelnZusätze nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenbitumenhaltige Bindemittel nach Sorten und Verarbeitbarkeit unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenZusammensetzung von Probemischungen für Prüfungszwecke berechnen42Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben(§ 5 Nr. 9)a)b)c)d)e)f)Probenahmen bei der Herstellung von Asphalt in Mischanlagen durchführenProbenahmen beim Einbau von Asphalten durchführenProbenahmen an Asphaltbefestigungen, insbesondere Bohrkernentnahmen, durchführenProbenahmeverfahren für bitumenhaltige Bindemittel auswählenMessproben für Prüfungen an Asphalt herstellenAsphaltschichten, insbesondere durch Sägen, trennen63Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)b)c)Systematik der Qualitätssicherung in der Asphalttechnik anwendenAufbau des Asphaltoberbaus unterscheiden, Vorschriften anwendenAsphaltarten und -sorten unterscheiden, Vorschriften anwenden24Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)n)Bindemittelgehalt von Asphalten durch Extraktion bestimmen, Bindemittel durch Vakuumdestillation im Rotationsverdampfer rückgewinnenrückgewonnene Gesteinskörnungen von Asphalten prüfenRaumdichte von Asphaltprobekörpern, insbesondere durch hydrostatische Verfahren und durch Ausmessen des Volumens, bestimmenvolumetrische Charakteristiken und Verdichtungsgrad von Asphalten bestimmenWiderstand gegen mechanische Beanspruchungen prüfen, insbesondere Marshall-Prüfung und Eindringversuch durchführenPrüfverfahren zum Gebrauchsverhalten von Asphalten bestimmenWirksamkeit von Zusätzen prüfenSchichtdicken messen, Schichtenverbund prüfenOberflächeneigenschaften von Asphaltflächen prüfenKornform und Bruchflächigkeit von Gesteinskörnungen bestimmenNadelpenetration, Erweichungs-, Brechpunkt und elastische Rückstellung von bitumenhaltigen Bindemitteln prüfenGebrauchseigenschaften von bitumenhaltigen Bindemitteln unterscheiden, Prüfverfahren zuordnenVerwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen, insbesondere Wasseraufnahme, Frost- und Frost-Tausalz-Widerstand, prüfenPrüfverfahren für Zertrümmerungs- und Polierwiderstand von Gesteinskörnungen anwenden14

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-baustoffprausbv_2005

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