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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Abkürzung
BauWiAusbV 1999
Ausfertigungsdatum
2. Juni 1999
Paragrafen
124

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

1234a)b)c)Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;die Ausbildungsberufe:a)b)c)Maurer/Maurerin,Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin,Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:a)b)c)d)e)Zimmerer/Zimmerin,Stukkateur/Stukkateurin,Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,Estrichleger/Estrichlegerin,Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:a)b)Straßenbauer/Straßenbauerin,Brunnenbauer/Brunnenbauerin.die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:

123der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik;der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin;a)b)c)d)Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,Kanalbauer/Kanalbauerin,Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,Gleisbauer/Gleisbauerin.die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt:

§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert insgesamt 36 Monate.

(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate. In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.

(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung nachzuweisen.

§ 4Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

123im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen,im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen,im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen.(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:

(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.

(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.

(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

§ 5Ausbildungsberufsbild

123456789101112131415161718192021Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,Durchführen von Messungen,Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,Herstellen von Baukörpern aus Steinen,Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,Herstellen von Putzen,Herstellen von Estrichen,Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,Herstellen von Verkehrswegen,Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen,Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Maurerarbeiten", "Beton- und Stahlbetonarbeiten" sowie "Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten" nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Herstellen von einlagigem Wandputz,Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter Wandstärke mit rechtwinklig einbindender Wand,Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschiebung,Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen Bewehrungskorbes.(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4.

§ 10Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123a)b)c)Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein- oder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und Überdeckung oderHerstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in unterschiedlichen Verbandsarten;im Schwerpunkt Maurerarbeiten:a)b)c)Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluss und Bewehrung,Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podestanschluss oderHerstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung;im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:a)b)c)Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen und Schauloch,Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen oderHerstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk.im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

123a)b)c)aa)bb)cc)dd)ee)Mauermörtel,Verbandsarten für Mauerwerke,Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper, Verblendmauerwerk,Einfassungen, Ausfachungen und Schächte,Öffnungen und Überdeckungen;im Schwerpunkt Maurerarbeiten:aa)bb)cc)dd)ee)ff)Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,Schalungen für Stützen, Wände, Decken und gerade Treppen einschließlich Anschlüsse,Bewehrungen, Einbauteile,Konstruktionsarten für gerade Treppen und Teilmontagedecken,Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung;im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:aa)bb)cc)Mauermörtel sowie Feuerfest- und Isoliermörtel,Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen,Abgasanlagen und Schornsteine;im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:a)b)c)d)e)f)g)h)i)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton und Stahlbeton,Baukörper aus Steinen,Abgasanlagen und Schornsteine,Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Putze, Estriche,angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben100 Minuten,2im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau100 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde40 Minuten.(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben40 vom Hundert,2Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau40 vom Hundert,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 vom Hundert.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

§ 11Ausbildungsberufsbild

12345678910111213141516171819Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,Durchführen von Messungen,Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen,Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,Herstellen von Baukörpern aus Steinen,Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,Herstellen von Putzen und Stuck,Herstellen von Estrichen,Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 12Ausbildungsrahmenplan

Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Zimmerarbeiten", "Stukkateurarbeiten", "Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten", "Estricharbeiten", "Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten" und "Trockenbauarbeiten" nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 13Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 14Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 15Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12345678Herstellen von Wand-Trockenputz,Herstellen eines Holzbauteils mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,Herstellen eines geraden Stuckprofils,Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Beplankung,Herstellen eines Verbundestrichs,Herstellen einer Dämmung mit Ummantelung,Ansetzen von Fliesen im Dickbett- oder Dünnbettverfahren,Verlegen von Bodenfliesen im Dickbettverfahren.(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 bis 4.

§ 16Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123456a)b)c)Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für ein Satteldach oder Walmdach,Herstellen einer Balkenlage mit Auswechslung oderHerstellen einer Fachwerkwand;im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:Herstellen einer Wand- oder Deckenfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten;a)b)c)Verlegen von Bodenfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Ansetzen von Sockelfliesen,Ansetzen von Wandfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Spritzbewurf und Verfugen oderAnsetzen von Wandfliesen und Verlegen von Bodenfliesen im Dünnbettverfahren und Verfugen;im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:a)b)c)Herstellen eines Ausgleichestrichs mit verschiedenen Neigungen,Herstellen eines Verbundestrichs mit Hohlkehle oder Wandanschluß aus Estrich oderVerlegen eines Bodenbelages aus Bahnen oder Platten;im Schwerpunkt Estricharbeiten:im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:Anbringen von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren einer Ummantelung mit zwei Abwicklungen;im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion mit Spachtelarbeiten.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

123a)b)c)d)e)f)aa)bb)cc)dd)ee)Hölzer und Holzwerkstoffe,Schützen von Holzoberflächen,Holzbearbeitungsmaschinen,Holzkonstruktionen für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau,Türen, Tore, Verschläge und gerade Treppen;im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:aa)bb)cc)dd)ee)ff)Putzmörtel und Kunstharzputze,Auftragen von Innen- und Außenputzen,Drahtputzkonstruktionen,Ziehen und Ansetzen von Stuckprofilen,Herstellen von Wänden in Trockenbauweise,Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck;im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile,Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörtel,Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen,Bewegungsfugen,Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:aa)bb)cc)dd)ee)Mörtelgruppen, Estrichmörtel,Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,Gefälle- und Ausgleichestriche, Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten, schwimmende Estriche und Fertigteilestriche,Schein-, Rand-, Bewegungs- und Schwindfugen,Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten;im Schwerpunkt Estricharbeiten:aa)bb)cc)dd)ee)ff)Dämmstoffe, Werkstoffe für Ummantelungen und Unterkonstruktionen, Materialien des Oberflächenschutzes,Werkzeuge, Geräte und Maschinen,Unterkonstruktionen,Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke,Herstellen von Dämmungen und Ummantelungen,Kälteschutz;im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:aa)bb)cc)dd)ee)Trockenputz, Gipskarton- und Gipsfaserplatten,Wände aus Gipswandbauplatten,Montagewände,Unterdecken und Deckenbekleidungen, Verkofferungen und Schürzen,Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen;im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:a)b)c)d)e)f)g)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,Beurteilen von Untergründen,Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,Holz- und Trockenbaukonstruktionen,Beschichten und Bekleiden von Oberflächen,Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,angrenzende Arbeiten im Hochbau;im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Ausbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Ausbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben100 Minuten,2im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau100 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde40 Minuten.(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben40 vom Hundert,2Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau40 vom Hundert,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 vom Hundert.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

§ 17Ausbildungsberufsbild

12345678910111213141516Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,Durchführen von Messungen,Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,Herstellen von Baukörpern aus Steinen,Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,Herstellen von Verkehrswegen,Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen,Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 18Ausbildungsrahmenplan

Die in § 17 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Straßenbauarbeiten", "Rohrleitungsbauarbeiten", "Kanalbauarbeiten", "Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten" sowie "Gleisbauarbeiten" nach der in der Anlage 3 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 19Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 20Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 21Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234567Abstecken eines Bauteiles,Herstellen einer ungebundenen Tragschicht,Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen Steinen,Versetzen von kleinen Betonfertigteilen,Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens,Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Profilen,Herstellen eines Mauerwerkskörpers.(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4.

§ 22Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12345im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Längs- und Querneigung und Einfassung;im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung;a)b)Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk, Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Bermen und Gerinnen oderHerstellen einer Freispiegelleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau von Abzweigungen und Formstücken;im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:a)b)c)Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich Einbauen einer Rohrleitung oderInstallieren einer Druckkesselanlage einschließlich Herstellen einer Werkstückkomponente;im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:a)b)Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer Notlaschenverbindung oderHerstellen eines Bahndammes.im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

123a)b)c)d)e)aa)bb)cc)dd)ee)Vermessungen im Straßenbau,Entwässerung,Unterlage für Decken und Beläge,Pflasterdecken und Plattenbeläge,Asphaltdecken;im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:aa)bb)cc)dd)ee)Messungen im Rohrleitungsbau,Rohre, Armaturen und Formstücke,Einbauen von Druckrohrleitungen,Auslegen und Sichern von Kabeln,Schachtbauwerke;im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:aa)bb)cc)dd)ee)Messungen im Kanalbau,Rohre, Formstücke und Schachtbauteile,Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung,Auslegen und Sichern von Kabeln,Schachtbauwerke;im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:aa)bb)cc)dd)ee)ff)Messungen im Brunnenbau und Spezialtiefbau,Bearbeiten von Werkstücken,Einbauen von Rohrleitungen,Baugrundaufschlußbohrungen,Herstellen und Ausbauen von Bohrungen zu Grundwassermeldestellen,Abschlußbauwerke und Wasserförderungsanlagen;im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:aa)bb)cc)dd)ee)ff)Verkehrssichernde Maßnahmen,Messungen im Gleisbau,Entwässerung eines Bahnkörpers,Unterbau,Oberbau,Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen von Gleisen;im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:a)b)c)d)e)f)g)h)i)Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,Bodenarten und Bodenklassen,Verbau von Baugruben und Gräben,Geräte und Maschinen,offene Wasserhaltung,Verkehrswege und Verkehrsflächen,Ver- und Entsorgungssysteme,angrenzende Arbeiten im Hochbau;im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Tiefbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Tiefbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben100 Minuten,2im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau100 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde40 Minuten.(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben40 vom Hundert,2Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau40 vom Hundert,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 vom Hundert.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

§ 23Ausbildungsberufsbild

123456789101112Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,Herstellen von Baukörpern aus Steinen,Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,Herstellen von Putzen,Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 24Ausbildungsrahmenplan

Die in § 23 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 25Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 26Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 27Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Anschlägen und mit Öffnungen oder Nischen einschließlich einer Überdeckung als Bogen sowie mit Pfeiler oder Vorlage mit Ausfachungen im Zierverband,Herstellen eines zweischaligen Mauerwerks mit Luftschicht und Wärmedämmung oderHerstellen einer Schalung einschließlich der Bewehrung für einen Balken oder eine Stütze in Verbindung mit einem Mauerwerkskörper.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

123a)b)c)d)e)f)g)h)i)Mauermörtel,Verbandsarten für Mauerwerk,ein- und zweischaliges Mauerwerk, Pfeiler und Vorlagen,Natursteinmauerwerk,Treppen,Einfassungen und Ausfachungen,Schächte,Öffnungen und Überdeckungen,Abgasanlagen;im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:a)b)c)d)e)f)g)h)i)Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, Wärmedämmverbundsysteme,Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,Brettschalungen, Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen, Schalungen für Sichtbeton,Bewehrungen,Baukörper aus Beton und Stahlbeton,Abdichten gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser,Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Wärmedämm- und Sonderputze, Estriche,angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen insbesondere in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen150 Minuten,2im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau150 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen40 vom Hundert,2Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau40 vom Hundert,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 vom Hundert.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

§ 28Ausbildungsberufsbild

12345678910Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 29Ausbildungsrahmenplan

Die in § 28 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 30Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 31Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 32Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für Stürze, Unterzüge, Stützen und Kragplatten mit Deckenanschlüssen oderHerstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine Treppe einschließlich Podest.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

123a)b)c)d)e)f)g)h)i)k)l)Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,Betone mit besonderen Eigenschaften,Brettschalungen, Schaltafeln, Rahmen- und Großflächenschalungen, Sonderschalungen,Spannbeton,Einbauteile,Abdichtungen,Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,Sichtbeton,Unterfangungen;im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton:a)b)c)d)e)Mauermörtel,ein- und zweischaliges Mauerwerk,Abgasanlagen,Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Baukörper aus Steinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton sowie Baukörper aus Steinen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton180 Minuten,2im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton50 vom Hundert,2Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen30 vom Hundert,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 vom Hundert.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

§ 33Ausbildungsberufsbild

123456789101112Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen,Herstellen von feuerfesten Konstruktionen,Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 34Ausbildungsrahmenplan

Die in § 33 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 35Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 36Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 37Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk einschließlich Schornsteinfutter und Wärmedämmung,Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen mit Bewegungsfugen und Einsteigeöffnung oderHerstellen eines Formsteingewölbes aus feuerfesten Materialien.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

123a)b)c)d)Feuerfest- und Isoliermörtel, Stampf-, Schütt- und Spritzmassen,Feuerungsanlagen,Mauerwerk für feuerfeste Konstruktionen,Sanieren und Instandsetzen von feuerfesten Konstruktionen;im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen:a)b)c)d)e)f)g)Abgasanlagen sowie ein- und mehrschalige Schornsteine,Schornsteingründungen,Sanieren und Instandsetzen von Abgasanlagen,Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,angrenzende Arbeiten im Hochbau: Baukörper aus Steinen sowie aus Beton und Stahlbeton, Abdichtungen,angrenzende Arbeiten im Ausbau: Putze, Estriche,angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen, Abgasanlagen und Schornsteine sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen sowie Abgasanlagen und Schornsteine soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen150 Minuten,2im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine150 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen40 vom Hundert,2Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine40 vom Hundert,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 vom Hundert.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

§ 37aAusbildungsberufsbild

1234567891011Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten,Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten,Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen,Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien,Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 37bAusbildungsrahmenplan

Die in § 37a genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6a enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 37cAusbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 37dBerichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 37eAbschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Abbrechen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten,Durchführen von Bohrungen in ein Bauwerksteil einschließlich Schneiden einer Fuge unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten oderSichern und Trennen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und durchführen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.

123im Prüfungsbereich Abbruchtechnik:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Abbrucharbeiten von Bauwerken und Bauteilen aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz sowie zur Trennung, Lagerung und Entsorgung von Abbruchmaterialien;im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Bohr- und Trennarbeiten an Mauerwerk und Stahlbetonkonstruktionen sowie zum Schneiden von Fugen;im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik, Bohr- und Trenntechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik sowie Bohr- und Trenntechnik sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Abbruchtechnik150 Minuten,2im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik150 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweilige bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Abbruchtechnik40 Prozent,2Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik40 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er jedoch in dieser Prüfung die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluss Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

§ 38Ausbildungsberufsbild

12345678910111213Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,Herstellen von Holzkonstruktionen,Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen,Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen,Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen,Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen,Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 39Ausbildungsrahmenplan

Die in § 38 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 40Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 41Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 42Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Aufreißen und Herstellen einer Dachkonstruktion, insbesondere mit Grat-, Kehl- und Schiftersparren,Aufreißen und Herstellen von Knotenpunkten an Dachkonstruktionen, insbesondere an Hänge- und Sprengwerken, mit Streben, Kopfbändern, Schmiegen und Versätzen,Herstellen einer Dachgaube oderAufreißen und Herstellen eines Teiles einer Treppe.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

123a)b)c)Abbinden von Dächern mit Grat- und Kehlsparren,Dachkonstruktionen einschließlich Anbauten und Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen,Konstruieren von Holztreppen;im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen:a)b)c)d)Montagewände und Deckenbekleidungen,Holzrahmenbauteile,Bekleidungen von Holzkonstruktionen und Fassaden,Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen;im Prüfungsbereich Bauteile:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen, Bauteile sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen und Bauteile soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen180 Minuten,2im Prüfungsbereich Bauteile120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Holzkonstruktionen50 vom Hundert,2Prüfungsbereich Bauteile30 vom Hundert,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 vom Hundert.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

§ 43Ausbildungsberufsbild

12345678910111213Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,Herstellen von Putzen,Herstellen von Drahtputzarbeiten,Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen,Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,Ausführen von Stuckarbeiten,Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 44Ausbildungsrahmenplan

Die in § 43 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 8 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

124 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bauwiausbv_1999

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