Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 202 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Bauzeichner/Bauzeichnerin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
123im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden Nummer 12 der AnlageIn der Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin sindin überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
123456789101112131415Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe,Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten,Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,Techniken des Zeichnens,Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen,Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten,Bestandsaufnahme und Vermessung,Rechnergestütztes Zeichnen,Konstruieren von Bauteilen,Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Architektur, Ingenieurbau sowie Tief-, Straßen- und Landschaftsbau nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12345Zweidimensionale Darstellungen, Parallelperspektiven,Freihandzeichnungen,Baugruben, Gräben, Gründungen und Verbau,Baukörper aus Steinen, Bauwerksabdichtungen,Beton und Stahlbeton.(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden drei praktische Aufgaben, auch rechnergestützt, bearbeiten sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden sich auf diese Aufgaben beziehende Fragen schriftlich beantworten und Berechnungen durchführen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:In der Zwischenprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er technologische, mathematische und zeichnerische Inhalte verknüpfen kann. Dabei soll er Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123a)b)Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach Entwurfsskizzen undErstellen von Ausführungsunterlagen für den Rohbau und Ausbau;im Schwerpunkt Architektur:a)b)Erstellen einer Rohbauzeichnung für ein Tragwerk undErstellen einer Bewehrungszeichnung;im Schwerpunkt Ingenieurbau:a)b)c)Erstellen von Planunterlagen für den Straßen- und Verkehrswegebau,Erstellen von Ausführungsunterlagen für die Ver- und Entsorgung undErstellen von Ausführungsunterlagen für den Landschaftsbau.im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Aufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten. Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen. Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten zu erläutern. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Die praktischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aus zwei der nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. Die Bereiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden, sind vom Prüfling festzulegen. Es kommen folgende Bereiche in Betracht:Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und zielorientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann.
123a)b)c)d)Baueingabe,Rohbau,Ausbau,Wirtschafts- und Sozialkunde.im Schwerpunkt Architektur:In den Prüfungsbereichen Baueingabe, Rohbau sowie Ausbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;a)b)c)d)Tragwerke,Massivbau,Stahl- und Holzbau,Wirtschafts- und Sozialkunde.im Schwerpunkt Ingenieurbau:In den Prüfungsbereichen Tragwerke, Massivbau sowie Stahl- und Holzbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;a)b)c)d)Straßenbau,Ver- und Entsorgung,Landschaftsbau,Wirtschafts- und Sozialkunde.im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:In den Prüfungsbereichen Straßenbau, Ver- und Entsorgung sowie Landschaftsbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Teil B der Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:Durch die Ausführung von Teil B der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie Grundsätze der Kundenorientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe planen und umsetzen, Unterlagen auswerten sowie Baustoffe, Bauelemente und Bauarten festlegen kann.
1im Schwerpunkt Architektur:a)Prüfungsbereich Baueingabe90 Minuten,b)Prüfungsbereich Rohbau90 Minuten,c)Prüfungsbereich Ausbau90 Minuten,d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten;2im Schwerpunkt Ingenieurbau:a)Prüfungsbereich Tragwerke90 Minuten,b)Prüfungsbereich Massivbau90 Minuten,c)Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau90 Minuten,d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten;3im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:a)Prüfungsbereich Straßenbau90 Minuten,b)Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung90 Minuten,c)Prüfungsbereich Landschaftsbau90 Minuten,d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
1im Schwerpunkt Architektur:a)Prüfungsbereich Baueingabe30 Prozent,b)Prüfungsbereich Rohbau25 Prozent,c)Prüfungsbereich Ausbau25 Prozent,d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent;2im Schwerpunkt Ingenieurbau:a)Prüfungsbereich Tragwerke25 Prozent,b)Prüfungsbereich Massivbau30 Prozent,c)Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau25 Prozent,d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent;3im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:a)Prüfungsbereich Straßenbau30 Prozent,b)Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung25 Prozent,c)Prüfungsbereich Landschaftsbau25 Prozent,d)Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B in mindestens zwei der fachbezogenen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 17. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum 17. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der am 18. Mai 2004 geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2625 - 2630)Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe(§ 4 Nr. 5)a)b)Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenAnfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen4c)Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten2d)fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden2e)f)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellenTermine planen, koordinieren und überwachen46Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten(§ 4 Nr. 6)a)b)c)planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheidenAbsprachen und Vereinbarungen berücksichtigenvertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden5d)e)f)g)bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirkenBerechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellenAuflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzenArbeits- und Projektabläufe abstimmen5h)i)Projektpräsentationen erstellenUnterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken47Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 4 Nr 7)a)b)c)d)e)f)g)Informations- und Kommunikationssysteme anwendenTexte, Tabellen und Formulare erstellenHilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzenVorschriften zum Datenschutz anwendenDaten pflegen und sichernInformationen aus Datennetzen erschließen und nutzenInformationen austauschen und in Datennetze einstellen68Techniken des Zeichnens(§ 4 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)g)h)Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwendenVorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwendengeometrische Grundkonstruktionen ausführenzweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigenSymbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwendenKoordinatensysteme anwendenFreihandzeichnungen anfertigenVervielfältigungstechniken anwenden8i)k)Parallelperspektiven anfertigenGraphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen5l)Fluchtpunktperspektiven erstellen39Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe6b)c)Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheidenZulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden310Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten(§ 4 Nr. 10)a)b)c)d)Baugruben und Gräben herstellenBewehrungen einbauen, Beton einbringenBaukörper aus Steinen herstellenBauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauenDie nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:6e)Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen611Bestandsaufnahme und Vermessung(§ 4 Nr. 11)a)b)c)d)e)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenMethoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführenHöhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführenMessfehler feststellen und behebenörtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen3f)g)Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmenFotodokumentationen erstellen312Rechnergestütztes Zeichnen(§ 4 Nr. 12)a)b)c)d)Anwendungssoftware nutzenDaten konvertierenEbenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmenZeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten12e)f)Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruierenBibliotheken erstellen und nutzen6g)Zeichnungen für Präsentationen erstellen213Konstruieren von Bauteilen(§ 4 Nr. 13)a)Gründungen und Unterfangungen zeichnen2b)Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen6c)d)Treppen und Dächer konstruierenMengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen714Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 4 Nr. 14)a)b)c)d)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern---Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfenFehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondereAuswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellenAufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten4*)Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den SchwerpunktenA. ArchitekturLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)b)Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenBauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme162Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)b)c)d)e)f)g)h)Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwendenEntwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellenWerk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmenFlächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliedernMengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführentechnische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und GrundstücksgutachtenGeländeverlauf darstellenZeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen26B. IngenieurbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)b)Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenBauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme162Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)b)c)d)e)f)g)Positionspläne anfertigenRohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmenBemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragenVerlege- und Fertigteilzeichnungen erstellenKnotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruierentechnische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und GrundstücksgutachtenMengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen26C. Tief-, Straßen- und LandschaftsbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)b)Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenBauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen162Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)b)c)d)e)f)g)h)i)k)l)Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmenLage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellenRegelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnenRohrnetzpläne für die Versorgung erstellenPläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellenbaugrundspezifische und geologische Profile erstellenLandschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmenVorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwendenMengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellenVorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmenKrümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen26Abschnitt III. BaustellenbegehungenWährend der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen.*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.----------
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bauzausbv_2002
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