Nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) werden die für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab 1. Januar 2016 geltenden Beträge des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemacht.
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Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Anlagen & Schlussformeln
Der Bundesminister des Innern
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 96)
Familienzuschlag(Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,51 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 25,56 Euro,– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:112,10 Euro– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:119,00 Euro
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 97 - 99)
Amtszulagen, Stellenzulagen, andere Zulagen– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
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