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Verordnung

Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes

Abkürzung
BBesG/BesÜGBek 2010
Ausfertigungsdatum
19. November 2010
Paragrafen
5
(XXXX)

Nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) werden bekannt gemacht:

123als Anlage 1 die sich zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum 1. August 2011 ergebenden Beträge des Grundgehalts der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,als Anlage 2 die sich zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum 1. August 2011 ergebenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen,als Anlage 3 die sich zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum 1. August 2011 ergebenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister des Innern

Anlage 1

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1694 - 1696)Bundesbesoldungsordnung CGültig ab 1. Januar 2010

Bundesbesoldungsordnung CGültig ab 1. Januar 2011

Bundesbesoldungsordnung CGültig ab 1. August 2011

Anlage 2

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1697 - 1714)1. Bundesbesoldungsordnung A(Anlage IV des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2010 für Postnachfolgeunternehmen

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,56 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,66 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B

(Anlage V des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2010 für Postnachfolgeunternehmen

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,58 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 300,94 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kindin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro undin der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

(Anlage IX des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2010 für Postnachfolgeunternehmen

1. Bundesbesoldungsordnung A(Anlage IV des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2011 für Postnachfolgeunternehmen

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,71 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B

(Anlage V des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2011 für Postnachfolgeunternehmen

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,16 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 302,75 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5A 2Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppenbis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kindin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro undin der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

(Anlage IX des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2011 für Postnachfolgeunternehmen

1. Bundesbesoldungsordnung A(Anlage IV des BBesG)Gültig ab 1. August 2011 für Postnachfolgeunternehmen

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,72 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,73 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B

(Anlage V des BBesG)Gültig ab 1. August 2011 für Postnachfolgeunternehmen

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,45 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 303,66 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kindin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro undin der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

(Anlage IX des BBesG)Gültig ab 1. August 2011 für Postnachfolgeunternehmen

Anlage 3

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1715 - 1717)Gültig ab 1. Januar 2010 für Postnachfolgeunternehmen

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,56 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,66 Euro.

Gültig ab 1. Januar 2011 für Postnachfolgeunternehmen

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,71 Euro.

Gültig ab 1. August 2011 für Postnachfolgeunternehmen

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,72 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,73 Euro.

5 Paragrafen

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