(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1697 - 1714)1. Bundesbesoldungsordnung A(Anlage IV des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2010 für Postnachfolgeunternehmen
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,56 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,66 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
(Anlage V des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2010 für Postnachfolgeunternehmen
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,58 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 300,94 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kindin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro undin der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
(Anlage IX des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2010 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A(Anlage IV des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2011 für Postnachfolgeunternehmen
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,71 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
(Anlage V des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2011 für Postnachfolgeunternehmen
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,16 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 302,75 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5A 2Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppenbis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kindin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro undin der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
(Anlage IX des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2011 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A(Anlage IV des BBesG)Gültig ab 1. August 2011 für Postnachfolgeunternehmen
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,72 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,73 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
(Anlage V des BBesG)Gültig ab 1. August 2011 für Postnachfolgeunternehmen
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,45 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 303,66 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kindin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro undin der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
(Anlage IX des BBesG)Gültig ab 1. August 2011 für Postnachfolgeunternehmen