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Verordnung

Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes

Abkürzung
BBesG/BesÜGBek 2011
Ausfertigungsdatum
20. Dezember 2011
Paragrafen
5
(XXXX)

Nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) werden bekannt gemacht:

123als Anlage 1 die ab 1. Januar 2012 geltenden Beträge des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,als Anlage 2 die ab 1. Januar 2012 geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen,als Anlage 3 die ab 1. Januar 2012 geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister des Innern

Anlage 1

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3024)

Anlage 2

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3025 - 3029)

(Anlage IV des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2012 für Postnachfolgeunternehmen

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,72 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,73 Euro.

(Anlage V des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2012 für Postnachfolgeunternehmen

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,46 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 303,66 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kindin den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro undin der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

(Anlage IX des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2012 für Postnachfolgeunternehmen

Anlage 3

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3030)

Gültig ab 1. Januar 2012 für Postnachfolgeunternehmen

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,72 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,73 Euro.

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bbesg_bes_gbek_2011

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