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Verordnung

Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes

Abkürzung
BBesG/BesÜGBek 2016
Ausfertigungsdatum
25. November 2016
Paragrafen
6
(XXXX)

1234als Anhang 1 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 geltenden Beträge des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,als Anhang 2 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes,als Anhang 3 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 geltenden Beträge des Grundgehalts nach den Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes,als Anhang 4 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.Nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, von denen § 5a Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) eingefügt worden ist, werden bekannt gemacht:

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister des Innern

Anhang 1 zu Nummer 1Gültig ab 1. März 2016

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2696 - 2697)

Anhang 2 zu Nummer 2(Anlage IV des BBesG)Gültig ab 1. März 2016 für Postnachfolgeunternehmen

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2698 - 2709)

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 20,11 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,77 Euro.

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 110,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 344,94 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 25,56 Euro,– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 20,58 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,98 Euro.

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 113,31 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 353,05 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 25,56 Euro,– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

Anhang 3 zu Nummer 3Gültig ab 1. März 2016

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2710 - 2713)

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 21,11 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 9,21 Euro.

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 21,61 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 9,43 Euro.

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Anhang 4 zu Nummer 4(Anlage 1 des BesÜG)Gültig ab 1. März 2016 für Postnachfolgeunternehmen

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2714 - 2715)

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 20,11 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,77 Euro.

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 20,58 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,98 Euro.

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