––§ 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie§ 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, von denen § 5a Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) eingefügt worden ist,1234als Anhang 1 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020 geltenden Beträge des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,als Anhang 2 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes,als Anhang 3 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020 geltenden Beträge des Grundgehalts nach den Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes,als Anhang 4 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.Nachjeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), werden bekannt gemacht:
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Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Anlagen & Schlussformeln
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1906 - 1908)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1909 - 1926)
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 21,20 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 9,25 Euro.
Stufe 1(§ 40 Absatz 1)Stufe 2(§ 40 Absatz 2)136,52253,22
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 116,70 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 363,60 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 25,56 Euro,– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 21,86 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 9,53 Euro.
Stufe 1(§ 40 Absatz 1)Stufe 2(§ 40 Absatz 2)140,76261,07
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 120,31 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 374,84 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 25,56 Euro,– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 22,09 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 9,64 Euro.
Stufe 1(§ 40 Absatz 1)Stufe 2(§ 40 Absatz 2)142,26263,84
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 121,58 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 378,81 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 25,56 Euro,– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1927 - 1932)
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten um 22,26 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 9,71 Euro.
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten um 22,95 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 10,01 Euro.
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten um 23,19 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 10,12 Euro.
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1933 - 1935)
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 21,20 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 9,25 Euro.
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 21,86 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 9,53 Euro.
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes um 22,09 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes um 9,64 Euro.
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