Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
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Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019
Anlagen & Schlussformeln
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für das Jahr 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt4,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,4,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3,5 Prozentpunkte für Berlin,3,4 Prozentpunkte für Brandenburg,5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,6,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,3,8 Prozentpunkte für Hessen,5,4 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,6,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,4,8 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,3,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,5,4 Prozentpunkte für das Saarland,4,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,3,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,4,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und5,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für die Jahre 2018 und 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt12,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,13,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,10,3 Prozentpunkte für Berlin,6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,10,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,14,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,13,8 Prozentpunkte für Hessen,6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,10,6 Prozentpunkte für Niedersachsen,8,9 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,11,4 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,14,7 Prozentpunkte für das Saarland,7,2 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,7,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,11,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und9,3 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
(1) Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 wird nach § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für alle Bundesländer auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 201853,9 Prozent für Baden-Württemberg,50,3 Prozent für den Freistaat Bayern,46,9 Prozent für Berlin,43,6 Prozent für Brandenburg,49,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,55,9 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,51,0 Prozent für Hessen,44,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,49,9 Prozent für Niedersachsen,46,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,58,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,52,9 Prozent für das Saarland,45,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,44,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,49,4 Prozent für Schleswig-Holstein und47,8 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 201951,7 Prozent für Baden-Württemberg,48,1 Prozent für den Freistaat Bayern,44,7 Prozent für Berlin,41,1 Prozent für Brandenburg,46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,52,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,48,5 Prozent für Hessen,42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,48,0 Prozent für Niedersachsen,44,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen,55,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,51,0 Prozent für das Saarland,42,8 Prozent für den Freistaat Sachsen,42,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,47,1 Prozent für Schleswig-Holstein und45,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 202051,1 Prozent für Baden-Württemberg,47,5 Prozent für den Freistaat Bayern,44,1 Prozent für Berlin,40,5 Prozent für Brandenburg,46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,47,9 Prozent für Hessen,41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,47,4 Prozent für Niedersachsen,44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen,55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,50,4 Prozent für das Saarland,42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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