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Verordnung

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020

Abkürzung
BBFestV 2020
Ausfertigungsdatum
15. Juni 2020
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt5,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3,8 Prozentpunkte für Berlin,4,1 Prozentpunkte für Brandenburg,6,1 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,4,9 Prozentpunkte für Hessen,6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,7,8 Prozentpunkte für Niedersachsen,5,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,4,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,6,2 Prozentpunkte für das Saarland,5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,4,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,5,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und6,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt12,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,11,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,10,7 Prozentpunkte für Berlin,7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,11,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,15,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,13,8 Prozentpunkte für Hessen,6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,9,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,11,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,14,9 Prozentpunkte für das Saarland,7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,8,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,12,3 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und9,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 201952,1 Prozent für Baden-Württemberg,46,8 Prozent für den Freistaat Bayern,45,1 Prozent für Berlin,41,3 Prozent für Brandenburg,48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,48,5 Prozent für Hessen,42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,48,6 Prozent für Niedersachsen,45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,51,2 Prozent für das Saarland,43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 202077,1 Prozent für Baden-Württemberg,72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,69,8 Prozent für Berlin,66,4 Prozent für Brandenburg,73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,74,0 Prozent für Hessen,67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,74,3 Prozent für Niedersachsen,70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,76,4 Prozent für das Saarland,68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 202175,6 Prozent für Baden-Württemberg,70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,68,3 Prozent für Berlin,64,9 Prozent für Brandenburg,71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,72,5 Prozent für Hessen,66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,72,8 Prozent für Niedersachsen,69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,74,9 Prozent für das Saarland,67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bbfestv_2020

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