Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
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Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021
Anlagen & Schlussformeln
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2022 festgelegt und für das Jahr 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,2,8 Prozentpunkte für Berlin,4,4 Prozentpunkte für Brandenburg,5,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,6,3 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg,4,0 Prozentpunkte für Hessen,5,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,7,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,5,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,6,0 Prozentpunkte für das Saarland,6,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,4,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,5,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,12,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,11,5 Prozentpunkte für Berlin,6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,12,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,14,4 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg,13,3 Prozentpunkte für Hessen,5,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,10,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,10,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,14,7 Prozentpunkte für das Saarland,7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,7,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,12,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und9,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 202076,4 Prozent für Baden-Württemberg,72,2 Prozent für den Freistaat Bayern,70,6 Prozent für Berlin,66,2 Prozent für Brandenburg,73,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,77,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,73,5 Prozent für Hessen,67,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,74,3 Prozent für Niedersachsen,71,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,80,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,76,2 Prozent für das Saarland,68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,67,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,72,9 Prozent für Schleswig-Holstein und71,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 202174,4 Prozent für Baden-Württemberg,70,1 Prozent für den Freistaat Bayern,68,1 Prozent für Berlin,65,0 Prozent für Brandenburg,71,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,74,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,71,1 Prozent für Hessen,65,4 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,72,0 Prozent für Niedersachsen,69,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen,78,6 Prozent für Rheinland-Pfalz,74,5 Prozent für das Saarland,67,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,66,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,71,3 Prozent für Schleswig-Holstein und70,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 202271,5 Prozent für Baden-Württemberg,67,1 Prozent für den Freistaat Bayern,65,6 Prozent für Berlin,67,2 Prozent für Brandenburg,68,1 Prozent für die Hansestadt Bremen,69,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,66,8 Prozent für Hessen,68,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,69,8 Prozent für Niedersachsen,68,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,68,8 Prozent für das Saarland,69,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,67,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,68,2 Prozent für Schleswig-Holstein und69,5 Prozent für den Freistaat Thüringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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