Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
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Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2022
Anlagen & Schlussformeln
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 festgelegt und für das Jahr 2022 rückwirkend angepasst wird, beträgt
4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,4,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3,0 Prozentpunkte für Berlin,4,4 Prozentpunkte für Brandenburg,5,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,7,7 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg,4,4 Prozentpunkte für Hessen,6,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,7,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,5,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,6,1 Prozentpunkte für das Saarland,6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,5,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,5,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und6,8 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt
11,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,10,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,9,9 Prozentpunkte für Berlin,6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,12,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,13,5 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg,12,6 Prozentpunkte für Hessen,5,4 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,10,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,10,2 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,14,2 Prozentpunkte für das Saarland,7,4 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,7,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,11,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und8,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
73,6 Prozent für Baden-Württemberg,68,7 Prozent für den Freistaat Bayern,66,5 Prozent für Berlin,65,0 Prozent für Brandenburg,71,4 Prozent für die Hansestadt Bremen,73,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,70,4 Prozent für Hessen,65,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,72,0 Prozent für Niedersachsen,69,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,77,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,74,0 Prozent für das Saarland,67,5 Prozent für den Freistaat Sachsen,66,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,70,9 Prozent für Schleswig-Holstein und69,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022
71,5 Prozent für Baden-Württemberg,67,4 Prozent für den Freistaat Bayern,65,8 Prozent für Berlin,67,2 Prozent für Brandenburg,68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,70,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,67,2 Prozent für Hessen,69,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,70,3 Prozent für Niedersachsen,68,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,68,9 Prozent für das Saarland,69,5 Prozent für den Freistaat Sachsen,67,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,68,4 Prozent für Schleswig-Holstein und69,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023
71,5 Prozent für Baden-Württemberg,67,4 Prozent für den Freistaat Bayern,65,8 Prozent für Berlin,67,2 Prozent für Brandenburg,68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,70,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,67,2 Prozent für Hessen,69,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,70,3 Prozent für Niedersachsen,68,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,68,9 Prozent für das Saarland,69,5 Prozent für den Freistaat Sachsen,67,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,68,4 Prozent für Schleswig-Holstein und69,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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