Der Bundesminister für VerkehrAuf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern folgendes an:Für Beamte der Deutschen Bundesbahn, die im Grenzdienst beschäftigt werden und ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, ist die Bundesdisziplinarkammer zuständig, welche dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten am nächsten liegt.Diese Anordnung tritt am 1. November 1955 in Kraft. Für anhängige Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
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Verordnung
Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammern für Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst
Abkürzung
BDiGZustDBAnO
Ausfertigungsdatum
13. Oktober 1955
Paragrafen
1
(XXXX)
1 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammern für Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bdigzustdbano
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