Der Bundesminister der JustizAuf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Japan die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen worden ist.
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Verordnung
Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan
Abkürzung
BeamtHaftJPNBek
Ausfertigungsdatum
5. September 1961
Paragrafen
1
(XXXX)
1 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-beamthaftjpnbek
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