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Verordnung

Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung

Abkürzung
BEBußAktEV
Ausfertigungsdatum
17. März 2021
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1Anwendungsbereich

123den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unddem Bundesgerichtshof.Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei

§ 2Einführung der elektronischen Akte

(1) Die Akten können ab dem 25. März 2021 elektronisch geführt werden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Bußgeldakten elektronisch geführt werden. Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. Die Verwaltungsanordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bebu_aktev

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