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Verordnung

Bedarfsgegenständeverordnung

Abkürzung
BedGgstV
Ausfertigungsdatum
10. April 1992
Paragrafen
33

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

----auf Grund des § 5 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung,auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,auf Grund des § 31 Abs. 2 und des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowieauf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9 Buchstabe b und Nr. 9b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch das Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:Der Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und mit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530),

§ 1Gleichstellung

Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.

§ 2Begriffsbestimmungen

1233a.3b.3c.45678910111213Lebensmittelbedarfsgegenstände:Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:a)b)c)unbeschichtete Zellglasfolien,beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oderbeschichtete Zellglasfolien mit einer Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011,zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmtejeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;(weggefallen)(weggefallen)(weggefallen)(weggefallen)Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein;a)b)Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen undBedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind;Babyartikel:jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen;Druckfarben: Druckfarben oder Drucklacke, die in einem Druck- oder Lackierverfahren auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aufgetragen werden;bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände: Lebensmittelbedarfsgegenstände, die unter Verwendung von Druckfarben hergestellt sind;a)b)c)die natürlichen Ursprungs sind, bei Herstellungsprozessen anfallen oder gezielt hergestellt werden,die Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthalten undbei denen mindestens 50 Prozent der Partikel bezogen auf die Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von einem bis 100 Nanometer aufweisen;Nanomaterialien: Materialien in Druckfarben,Partikel: ein sehr kleines Teilchen einer Substanz mit definierten physikalischen Grenzen;Agglomerat: eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ist;Aggregat: ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln;Verwendung von Stoffen in Druckfarben: Das planvolle Benutzen von Stoffen zur Herstellung von Druckfarben, die zumindest einem der folgenden Verwendungszwecke dienen: Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive.Im Sinne dieser Verordnung sindZubereitungen zum Einfärben von Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie Dekorfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik oder Glas, die in einem Brennverfahren aufgebracht werden, sind keine Druckfarben im Sinne des Satzes 1 Nummer 7. Als Nanomaterialien im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 gelten auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen kleiner als ein Nanometer.

§ 2aAnzeige

(1) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 2 der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der Fassung vom 3. März 2021 von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Die Ausnahme nach Satz 2 gilt entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der Fassung vom 3. März 2021 aufgeführten Erzeuger.

1234den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowiedie Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in der Fassung vom 20. Juni 2019, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt.(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss die folgenden Angaben umfassen:

(3) Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

§ 3Verbotene Stoffe

Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden.

§ 4Zugelassene Stoffe

(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist.

(1a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

1234Monomere oder andere Ausgangsstoffe,Additive außer Farbmittel,Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel sowiedurch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung alsnur die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der Beschränkungen und Spezifikationen nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025 entsprechen. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

12Polymere aus in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen sowiedie in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive.(5) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vorbehaltlich der Absätze 7 bis 9 in den Druckfarben nur verwendet werdenDie Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Sofern keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Stoffe in Form von Nanomaterialien dürfen nur verwendet werden, sofern dies in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 ausdrücklich bestimmt ist. Neben den in Anlage 14 Tabelle 1 genannten Säuren, Phenolen und Alkoholen dürfen auch ihre Salze, einschließlich der Doppelsalze und sauren Salze, des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Eisens, Kaliums, Kobalts, Kupfers, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Natriums und Zinks verwendet werden. Sind in Anlage 14 Tabelle 1 Salze von Säuren, Phenolen oder Alkoholen genannt, ist nur die Verwendung dieser Salze sowie die Verwendung von Salzen, einschließlich der Doppelsalze und sauren Salze, des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Eisens, Kaliums, Kobalts, Kupfers, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Natriums und Zinks dieser Säuren, Phenole oder Alkohole zulässig.

(6) Vorbehaltlich der Absätze 7, 8 und 10 dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe als Additive und die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Additive als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet werden, sofern sie den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen.

12Polymere aus anderen als den in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen undals Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe, oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive andere als die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe.(7) Sofern die Druckfarben nicht dazu bestimmt sind, unmittelbar mit dem Lebensmittel in Berührung zu kommen, dürfen neben den nach den Absätzen 5 und 6 zulässigen Stoffen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Druckfarben verwendet werden:Die Stoffe im Sinne des Satzes 1 dürfen ferner nur verwendet werden, sofern sie nicht nach den Anforderungen der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung vom 23. Oktober 2024, als „mutagen“, „karzinogen“ oder „reproduktionstoxisch“ eingestuft sind. Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind auch solche in Form von Nanomaterialien. Satz 1 gilt nicht für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Druckfarben bei einer normalen, vorhersehbaren Verwendung der Lebensmittelbedarfsgegenstände unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen, obwohl sie nicht dazu bestimmt sind.

123in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne Gruppenbeschränkungen nach der dortigen Tabelle 1 Spalte 9 oder ohne Beschränkungen und Spezifikationen nach der dortigen Tabelle 1 Spalte 10 aufgeführt sind,den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen undbezogen auf den bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstand, die in Anhang I Tabelle 1 Spalte 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung genannten Grenzwerte für den Übergang auf das Lebensmittel einhalten.(8) Im Übrigen dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Druckfarben Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe sowie Additive verwendet werden, sofern sieAbsatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.

(9) Neben den nach Absatz 5 Satz 1 zulässigen Stoffen dürfen bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen auch die in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmente unter den dort festgelegten Bedingungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen verwendet werden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(10) Die Absätze 5 bis 9 gelten nicht für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen ein Übergang von Stoffen, einschließlich solcher in Form von Nanomaterialien, aus der Druckfarbe auf das Lebensmittel ausgeschlossen ist.

(11) Sind in Druckfarben unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe vorhanden, die nicht in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 oder Tabelle 2 Spalte 8 aufgeführt sind, unterliegen sie den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)Nr. 1935/2004. Ob diese Stoffe im bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstand Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, ist vom verantwortlichen Unternehmer gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Risikobewertung zu prüfen.

§ 5Verbotene Verfahren

Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden.

§ 6Höchstmengen

1234Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,sie hinsichtlichLebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wennder Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025 aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen.Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werdenSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht.

§ 7Verwendungsverbote

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden.

(2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, daß die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt.

§ 8Übergang von Stoffen auf Lebensmittel

(1) (weggefallen)

(1a) (weggefallen)

(1b) (weggefallen)

(1c) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 in der Fassung vom 18. November 2005 genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 in der Fassung vom 18. November 2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten.

(1d) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend.

(5) Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 und 2 aufgeführten Stoffe die dort für sie in Spalte 6 oder 7 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 3 jeweils festgelegten Grenzwerte für den Übergang auf Lebensmittel nicht überschreiten. Übergänge von Barium, Eisen, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan und Zink sowie von primären aromatischen Aminen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 4 jeweils festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

(6) In Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführte Stoffe, für die in Anlage 14 Tabelle 1 oder 3 kein spezifischer Migrationsgrenzwert, kein Gruppengrenzwert oder keine anderen Beschränkungen festgelegt sind, dürfen aus bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen auf Lebensmittel jeweils nur bis zu einer Höchstmenge von 60 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels übergehen.

(7) Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen darf aus Druckfarben ein Übergang von Stoffen, die nach § 4 Absatz 7 verwendet werden, auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Für andere Stoffe als solche in Form von Nanomaterialien gilt als nicht nachweisbar ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.

§ 9Warnhinweise

In Anlage 7 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind.

§ 10Kennzeichnung, Nachweispflichten

(1) (weggefallen)

(1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen.

123Name und Anschrift des Herstellers und, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, auch des Einführers,Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik,Datum der Erstellung der Erklärung.(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, dem in der Europäischen Union ansässigen Einführer in deutscher Sprache ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.

(3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.

(4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen.

(5) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 bezeichneten Materialien und Gegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 genannte schriftliche Konformitätserklärung beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 entspricht.

(6) Der in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 bezeichnete recycelte Kunststoff darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihm die in Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 genannte schriftliche Konformitätserklärung beigefügt ist und diese den Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 entspricht.

§ 10aKennzeichnung von Schuherzeugnissen

(1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union eine Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuherzeugnisse in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig abgibt, muß sicherstellen, daß bei der Abgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2 angebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche Angaben ergänzt werden.

123gebrauchte Schuhe,Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt,Spielzeugschuhe.(2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer Bestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maßgabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht fürDie Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.

123der Fläche des Obermaterials,der Fläche von Futter und Decksohle unddes Volumens der Laufsohle(3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweilsausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.

§ 11Untersuchungsverfahren

Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen.

§ 11aBesondere Vorschriften für die Einfuhr

1234567891011die Beförderung von Bedarfsgegenständen unter zollamtlicher Überwachung und Lagerung von Bedarfsgegenständen in Zolllagern oder Lagern in Freizonen,die Veredelung und Umwandlung von Bedarfsgegenständen, solange sich die Bedarfsgegenstände unter zollamtlicher Überwachung befinden,Bedarfsgegenstände, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbraucht werden und zum Gebrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind,Bedarfsgegenstände, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind,Bedarfsgegenstände, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,Bedarfsgegenstände, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind,Bedarfsgegenstände, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Gebrauch durch die durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,Bedarfsgegenstände in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Bedarfsgegenstände als Geschenke im öffentlichen Interesse,Bedarfsgegenständemuster und -proben in geringen Mengen,Bedarfsgegenstände als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,Bedarfsgegenstände, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt sind und an Bord des Schiffes verbraucht werden.(1) § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht für

(2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt.

§ 12Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

123456entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,a)b)andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oderin Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungenentgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolieverwendet,entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen dort genannten Stoff verwendet,entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet,entgegen § 7 Absatz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand verwendet oderentgegen § 7 Absatz 2 eine Zellglasfolie nicht richtig verwendet.(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1234a)b)entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oderentgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet odergegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 in der Fassung vom 18. November 2005 verstößt, indem ergegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 in der Fassung vom 29. Mai 2009 verstößt, indem er entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt,a)b)c)d)e)des Artikels 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025, an die Zusammensetzung der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff,des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a an den Einsatz einer geeigneten Recyclingtechnologie,des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a an das Erfordernis der Zulassung des Recyclingverfahrens,des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 an die Sammlung und Vorbehandlung von Kunststoffabfällen oderdes Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 an die Dekontaminierung des Kunststoff-Eingangsmaterialsgegen die Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verstößt, indem er entgegen Artikel 4 Absatz 1 Materialien oder Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in den Verkehr bringt, die die Anforderungennicht erfüllen odergegen die Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 Bisphenol A oder seine Salze verwendet oder die dort genannten Lebensmittelkontaktmaterialien oder -gegenstände in Verkehr bringt.(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

(3) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.

(4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 in der Fassung vom 29. Mai 2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.

1234567entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,entgegen § 2a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,entgegen § 10 Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder entgegen § 10 Absatz 2a Satz 1, Absatz 5 oder 6 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dort genannte Materialien in den Verkehr bringt,entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oderentgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt.(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

12345a)b)c)entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 nicht über ein System oder Verfahren verfügt oderals Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem era)b)c)entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang Buchstabe A nicht sicherstellt, dass die Fertigungsverfahren für die in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände in Übereinstimmung mit den dort genannten ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis durchgeführt werden,entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oderentgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumentation den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verstößt, indem era)b)entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt oderentgegen Artikel 13 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 in der Fassung vom 29. Mai 2009 verstößt, indem era)b)c)d)entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Unterabsatz 3 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,als Entwickler entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht zur Verfügung stellt oderentgegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht odergegen die Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verstößt, indem erals Unternehmer entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 13Unberührtheitsklausel

Die Bestimmungen der auf das Chemikaliengesetz gestützten Rechtsverordnungen und der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug bleiben unberührt.

§ 16Übergangsvorschriften

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11. April 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. Soweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, 68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29. Februar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1. Januar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen.

(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Januar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid (PM/REF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1. August 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekommen sind, dürfen auch nach dem 1. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. Für Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke verwendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1. Dezember 2005. Der Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht. Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen.

(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 19. Mai 2007 hergestellt oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(7) (weggefallen)

12epoxidiertes Sojabohnenöl (PM/REF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 7. Dezember 2006 abgefüllt worden sind, undden Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht,(8) PVC-Dichtungsmaterial, daskann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand angebracht ist. Das Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere Angabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Anordnung der zuständigen Behörde ist ihr vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes das Abfülldatum bekannt zu geben.

12Deckel, die eine Dichtung enthalten und die hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummer 36640 nicht dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen undLebensmittelbedarfsgegenstände, die Phthalate enthalten und hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummern 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen.(9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die nachfolgend genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff noch bis zum 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden:

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(12) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. September 2009 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 13 noch bis zum 6. März 2010 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 4 Absatz 3 für die Herstellung oder Einfuhr der dort bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände bereits ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden; Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 4 Absatz 3b entsprechen, dürfen auch nach dem dort genannten Datum noch in den Verkehr gebracht werden.

(13) Absatz 12 Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Herstellung der genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände der Stoff 2,4,4'-Trichlor-2'-hydroxydiphenylether (PM/REF-Nr. 93930) verwendet worden ist. Lebensmittelbedarfsgegenstände nach Satz 1 dürfen noch bis zum 1. November 2011 in den Verkehr gebracht werden.

(14) (weggefallen)

(15) Bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch nach diesem Datum noch bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe dieser Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.

(16) § 2 Satz 1 Nummer 7 bis 13, Satz 2 und 3, § 4 Absatz 5 bis 11, § 8 Absatz 5 bis 7 und § 12 Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.

(17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichnete, unter Verwendung von in Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmenten bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch nach diesem Datum noch bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe dieser Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.

(18) § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 2 ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr anzuwenden.

(19) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 haben Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1(zu § 3)Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 10 - 11;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.BedarfsgegenstandVerbotene Stoffe1231NiespulverPulver aus der Panamarinde (Quillaja saponaria), ihre Saponine und deren Derivate Pulver aus der Wurzel der Christ-, Weihnachtsrose (Helleborus niger)- schwarzer Nieswurz Pulver aus der Wurzel des Bärenfußes (Helleborus viridis)- grüner Nieswurz Pulver aus der Wurzel des weißen Germers (Veratrum album)- weißer Nieswurz Pulver aus der Wurzel des schwarzen Germers (Veratrum nigrum)- schwarzer Nieswurz Holzstaub Benzidin und seine Derivate o-Nitrobenzaldehyd2StinkbombenAmmoniumsulfid und Ammoniumhydrogensulfid Ammoniumpolysulfide3TränengasFlüchtige Ester der Bromessigsäure:MethylbromacetatEthylbromacetatPropylbromacetatButylbromacetat4Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die unter Verwendung von Textilien hergestellt sind, ausgenommen Schutzkleidung, sowie für entsprechend hergestellte Spieltiere und PuppenTri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS)Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA)Polybromierte Biphenyle (PBB)5ScherzspieleFlüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind6(weggefallen)71Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,2Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,3Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,4für den Endverbraucher bestimmte Garne und GewebeTextil- und Ledererzeugnisse, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können, insbesondere:Azofarbstoffe, die bei Anwendung der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen Methode durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der nachfolgenden Amine in nachweisbaren Mengen freisetzen. Die Verwendung von Azofarbstoffen gilt als nachgewiesen bei Freisetzungsraten je Aminkomponente von mehr als 30 mg in einem Kilogramm Fertigerzeugnis oder gefärbten Teilen davon.StoffnameCAS-NummerIndex-NummerEG-NummerBiphenyl-4-ylamin4-AminobiphenylXenylamin92-67-1612-072-00-6202-177-1Benzidin92-87-5612-042-00-2202-199-14-Chlor-o-toluidin95-69-2202-441-62-Naphthylamin91-59-8612-022-00-3202-080-4o-Aminoazotoluol4-Amino-2',3-dimethylazobenzol4-o-Tolylazo-o-toluidin97-56-3611-006-00-3202-591-25-Nitro-o-toluidin2-Amino-4-nitrotoluol99-55-8202-765-84-Chloranilin106-47-8612-137-00-9203-401-04-Methoxy-m-phenylendiamin2,4-Diaminoanisol615-05-4210-406-14,4'-Methylendianilin4,4'-Diaminodiphenylmethan101-77-9612-051-00-1202-974-43,3'-Dichlorbenzidin3,3'-Dichlorbiphenyl-4,4'-ylendiaminen91-94-1612-068-00-4202-109-03,3'-Dimethoxybenzidino-Dianisidin119-90-4612-036-00-X204-355-43,3'-Dimethylbenzidin4,4'-Bi-o-Toluidin119-93-7612-041-00-7204-358-04,4'-Methylendi-o-toluidin3,3'-Dimethyl-4,4'diaminodiphenylmethan838-88-0612-085-00-7212-658-86-Methoxy-m-toluidinp-Cresidin120-71-8204-419-14,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin)2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin101-14-4612-078-00-9202-918-94,4'-Oxydianilin101-80-4202-977-04,4'-Thiodianilin139-65-1205-370-9o-Toluidin 2-Aminotoluol2-Aminotoluol95-53-4612-091-00-X202-429-04-Methyl-m-phenylendiamin2,4-Toluylendiamin95-80-7612-099-00-3202-453-12,4,5-Trimethylanilin137-17-7205-282-0o-Anisidin2-Methoxyanilin90-04-0612-035-00-4201-963-14-Amino-azobenzol60-09-3611-008-00-4200-453-68a)Spielzeug und BabyartikelFolgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)CAS-Nr. 117-81-7EINECS-Nr. 204-211-0Dibutylphthalat (DBP)CAS-Nr. 84-74-2EINECS-Nr. 201-557-4Benzylbutylphthalat (BBP)CAS-Nr. 85-68-7EINECS-Nr. 201-622-7;b)Spielzeug und Babyartikel, die von Kindern in den Mund genommen werden könnenDi-isononylphthalat (DINP)CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9Di-isodecylphthalat (DIDP)CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4Di-n-octylphthalat (DNOP)CAS-Nr. 117-84-0EINECS-Nr. 204-214-7Zu a) und b):Phthalate gelten als nicht verwendet, sofern ihre Konzentration im weichmacherhaltigen Material des Endproduktes insgesamt 0,1% nicht übersteigt.9Materialien und Gegenstände aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung2,4,4´-Trichlor-2´-hydroxydiphenyletherCAS-Nr.0003380-34-5PEM/REF-Nr. 9393010(weggefallen)

Anlage 2zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 12 - 21;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Teil AZellglasfolie ohne LackbeschichtungStoff 1)VerwendungsbeschränkungHöchstmengenReinheitsanforderungen1234*P 1.Regenerierte CelluloseDer Anteil in der Folie muß mindestens 72% 2) betragen.2Zusatzstoffe2.1FeuchthaltemittelNicht mehr als insgesamt 27% 2)-Bis(2-hydroxyethyl) ether (Diethylenglykol)) Nur für zu) beschichtendes) Zellglas und für) die Verpackung) von nicht feuchten) Lebensmitteln, d.) h. die kein) physikalisch freies) Wasser an der) Oberfläche haben-Ethandiol (Monoethylenglykol)) Auf das) Lebensmittel, das) mit der Folie) in Berührung kommt,) dürfen Mono- und) Diethylenglykol) insgesamt zu) höchstens 30 mg/kg) Lebensmittel) übergehen.-1,3-Butandiol-Glycerin-1,2-Propandiol (1,2-Propylenglykol)-Polyethylenoxid (Polyethylenglykol)Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1.200-1,2-Polypropylenoxid(1,2-Polypropylenglykol)Mittleres Molekulargewicht nicht größer als 400 mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 Gewichts-%-Sorbit-Tetraethylenglykol-Triethylenglykol-Harnstoff2.2Andere StoffeNicht mehr als insgesamt1% 2)Erste GruppeDer Gehalt der Folie an jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe darf 2 mg/qdm nicht überschreiten.-Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze-Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze-Benzoesäure und ihr Natriumsalz-Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze-geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C(tief)8 - C(tief)20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium-, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze-Citronensäure, d,l-Milchsäure, Maleinsäure, Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze-Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze-Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C(tief)8 - C(tief)20, Behensäureamid und Rizinolsäureamid-Natürliche Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl-Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl, chemisch modifiziert-Amylose-Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid-Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C(tief)8 - C(tief)20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure, 12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Rizinolsäure-Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C(tief)8 - C(tief)20-Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C(tief)8 - C(tief)20-Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis(2-hydroxyethyl) ether und/oder Triethylenglykol-Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums-Polyethylenoxid (Polyethylenglykol)Mittleres Molekulargewicht zwischen 1.200 und 4.000-NatriumpropionatZweite GruppeDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/qdm und von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 0,2 mg/qdm enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind.-Alkyl-(C(tief)8 - C(tief)18)benzolsulfonat, Natriumsalz-Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz-Alkyl-(C(tief)8 - C(tief)18)sulfat, Natriumsalz-Alkyl-(C(tief)8 - C(tief)18)sulfonat, Natriumsalz-Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz-Distearat des DihydroxydiethylentriaminmonoacetatDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,05 mg/qdm enthalten.-Ammonium-, Magnesium-, Kaliumsalze des Laurylsulfats-N,N'-Distearoyldiaminoethan (N,N'-Distearoylethylendiamin) und N,N'-Dipalmitoyldiaminoethan (N,N'-Dipalmitoylethylendiamin) und N,N'-Dioleyldiaminoethan (N,N'-Dioleylethylendiamin)-2-Heptadecyl-4,4-bis-(Methylenstearat)-oxazolin-PolyethylenaminostearamidethylsulfatDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,1 mg/qdm enthalten.Dritte Gruppe - VerankerungsmittelDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/qdm enthalten.-Melamin-Formaldehyd, kondensiert, modifiziert oder nicht modifiziert:Kondensationsprodukt aus Melamin-Formaldehyd, modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte:Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2-hydroxyethyl)-amin, 3,3'-Diaminodipropylamin, 4,4'-DiaminodibutylaminFreier Formaldehyd:Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/qdm enthalten. Freies Melamin:Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/qdm enthalten.-Kondensationsprodukte aus Melamin-Harnstoff-Formaldehyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)-aminFreier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/qdm enthalten. Freies Melamin: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/dm(hoch)2 enthalten.-Kationische vernetzte Polyalkylenaminea)b)c)d)e)Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis Diaminopropylmethylamin und EpichlorhydrinPolyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder EthylendiaminPolyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einer Mischung von Epichlorhydrin und AmmoniakPolyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und DiethylentriaminPolyamid-Polyamin-Epichlorhydrazinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin-Polyethylenamine und PolyethylenimineDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,75 mg/qdm enthalten.-Kondensationsprodukte aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Methanol, Ethanol, Butanol, Diethylentriamin, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Guanidin, Natriumsulfit, Sulfanilsäure, Diaminodiethylamin, 3,3'-Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diaminobutan, AminomethylsulfonsäureFreier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/qdm enthalten.Vierte GruppeDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von diesen Stoffen und Stoffgruppen insgesamt höchstens 0,01 mg/qdm enthalten.-Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid-Laurylsulfat des MonoethanolaminsTeil BBeschichtete ZellglasfolieStoffVerwendungsbeschränkungHöchstmengenReinheitsanforderungen1234A.In Teil A aufgeführte StoffeSiehe Teil ASiehe Teil ASiehe Teil AB.Lacke1Polymere-Ethyl-, Hydroxyethyl-, Hydroxypropyl- und Methylether der Cellulose-CellulosenitratDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 20 mg/qdm enthalten.Der Stickstoffgehalt liegt zwischen 10,8% und 12,2%.2HarzeNur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sindDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 12,5 mg/qdm enthalten.-Kasein-Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C(tief)2 - C(tief)6- Alkoholen oder Mischungen dieser Alkohole-Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure und/oder Citronensäure und/oder Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder Bisphenolformaldehyd verestert mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C(tief)2 - C(tief)6- Alkoholen oder deren Mischungen-Ester des Bis-(2-hydroxyethyl)-ethers mit Additionsprodukten des ß-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid-Gelatine (Lebensmittelqualität)-Rizinusöl und seine Dehydrations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure-Poly-ß-pinen (Terpenharze)-Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel)3WeichmacherDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 6 mg/qdm enthalten.-Acetyltributylcitrat-Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)citrat-Di-iso-butyl- und Di-n-butyladipat-Di-n-hexylazelat-DicyclohexylphthalatDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 4 mg/dm2 enthalten.-Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphata)2,4 mg/kg im Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung gekommen ist, oderb)0,4 mg/dm2 in der Beschichtung auf der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Folienseite.Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat darf nicht überschreiten:-Glycerinmonoacetat (Monoacetin)-Glycerindiacetat (Diacetin)-Glycerintriacetat (Triacetin)-Dibutylsebacat-Di-n-butyl- und Di-iso-butyltartrat4Andere ZusatzstoffeIn der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln4.1Zusatzstoffe, die in Teil A aufgeführt sindSeihe Teil ADie gleichen Höchstmengen wie in Teil A (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung insgesamt)Siehe Teil A4.2Spezielle Stoffe für LackeDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 2 mg/qdm des Lackes enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind.-1-Hexadecanol und 1-Octadecanol-Ester der geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette von C(tief)8 - C(tief)20 und Rizinolsäure mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl- und Oleylalkoholen-Montanwachs, Montansäuren C(tief)26 - C(tief)32) gereinigt und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol und/oder deren Calcium- und Kaliumsalze enthaltend-Carnaubawachs-Bienenwachs-Espartowachs-Candelillawachs-DimethylpolysiloxanDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 1 mg/qdm des Lackes enthalten.-Epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8%)-Gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse-Pentaerythrittetrastearat-Mono- und bis-(octadecyldiethylenoxid)-phosphatDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,2 mg/qdm des Lackes enthalten.-Aliphatische Säuren (C(tief)8 - C(tief)20) verestert mit Mono- und/oder bis(2-hydroxyethyl)-amin-2- und 3-tertbutyl-4-hydroxyanisol (Buthylhydroxyanisol, BHA)Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/qdm des Lackes enthalten.-2,6-Di-tertbutyl-4-methylphenol (Butylhydroxytoluol, BHT)Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/qdm des Lackes enthalten.-Di-n-octylzinn-bis-(2-ethylhexyl)-maleatDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/qdm des Lackes enthalten.5LösemittelDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,6 mg/qdm des Lackes enthalten.-Butylacetat-Ethylacetat-Isobutylacetat-Isopropylacetat-Propylacetat-Aceton-Butylalkohol-Ethylalkohol-Isobutylalkohol-Isopropylalkohol-Propylalkohol-Cyclohexan-Ethylenglykolmonobutylether-Ethylenglykolmonobutylether-acetat-Methylethylketon-Methylisobutylketon-Tetrahydrofuran-ToluolDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,06 mg/dm2 des Lackes enthalten.*PE1)Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.2)Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf das Gewicht und sind im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier Zellglasfolie berechnet.

Anlage 3(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 4(zu § 5)Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 31;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.BedarfsgegenstandVerfahren1a)b)Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elastomeren oder GummiSpielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wirdVerfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfsgegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in Anlage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweisbar sind.2Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie LederspielwarenVerfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsgegenstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist.

Anlage 5(zu § 6 Nr. 3)Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 31;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge12341Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisatenmonomeres Vinylchlorid1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand2Spielwarenfrei verfügbares Benzol5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren3Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von LebensmittelnPentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol0,05 Milligramm je Kilogramm Holz4Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuka)b)N-Nitrosaminein N-Nitrosamine umsetzbare Stoffea)b)0,05 Milligramm je Kilogramm Luftballon1,0 Milligramm je Kilogramm Luftballon

Anlage 5a(zu § 6 Nr. 4)Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen

Fundstelle des (Originaltextes: BGBl. I 2000, 850;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd.Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge12341Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommenNickel und seine Verbindungen0,5 my Nickel/cm (hoch)2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen2Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien BeschichtungNickel und seine VerbindungenWie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung3Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werdenNickel und seine VerbindungenWeniger als 0,2 myg Nickel/qcm/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden

Anlage 6(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen

Lfd. Nr.BedarfsgegenstandHöchstmenge1231(weggefallen)2Lebensmittelbedarfs-gegenstände aus Keramik:Blei *1)Cadmium *1)-Nicht füllbare Gegenstände; Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm0,8 mg/qdm0,07 mg/qdm-Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm4,0 mg/l0,3 mg/l-Koch- und Backgeräte; Verpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen1,5 mg/l0,1 mg/l*1) Wird bei einem Prüfgegenstand die Höchstmenge um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt diese gleichwohl als eingehalten, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur gleichen Keramikgegenständen die Höchstmenge im arithmetischen Mittel nicht überschritten wird und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50% festgestellt wird.Besteht ein Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Keramik aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Höchstmenge der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so festgestellten Werte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.

Anlage 7(zu § 9)Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen

Lfd. Nr.ErzeugnisWarnhinweisStelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist12341Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen"Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!"Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en)2Luftballons„Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen.3(weggefallen)

Anlage 9(zu § 10 Abs. 3)Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 33;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.ErzeugnisKennzeichnungStellen, an denen oder auf denen die Kennzeichnung anzubringen ist12341(weggefallen)2Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind"Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen."Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet3Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Formaldehyd"Enthält Formaldehyd."Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet

Anlage 10(zu § 11)Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 34 - 35;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.UntersuchungVerfahren1231(weggefallen)2Bestimmung der Höchstmengen von Blei und Cadmium, die von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik auf Lebensmittel übergehen dürfenGrundregeln und Analysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 84/500/EWG in der Fassung vom 29. April 2005 genannt sind.3Bestimmung des Vinylchloridgehaltes bei Bedarfsgegenständen aus VinylchloridpolymerisatenAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer B 80.32-1 (EG), Stand November 1981, veröffentlicht ist4(weggefallen)5a.Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit bei Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 1 bis 3 dieser VerordnungAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist5b.Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Beschichtungen versehenen Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 2 dieser VerordnungAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 7 (DIN EN 12 472), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist6Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und in N-Nitrosamine umsetzbaren Stoffen aus Beruhigungs- und Flaschensaugern aus Elastomeren oder Gummi, Spielzeug und Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuk in eine TestlösungAnalysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi (ABl. EG Nr. L 93 S. 37) genannt ist, oder eine andere validierte Methode, mit der mindestens die folgenden Mengen bestimmt werden können: - 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Materialproben), - 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Materialproben)7Nachweis der Verwendung verbotener AzofarbstoffeAnalysenmethode, die im Anhang I Nr. 43 der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), genannt ist.8Bestimmung des Gehaltes von Chrom(VI)Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes unter der Gliederungsnummer B 82.02-11, Stand 2008-10, veröffentlicht ist.1)2)3)Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.(weggefallen)(weggefallen)

Anlage 11(zu § 10a)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 35 - 36;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

12Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse:Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen, abgegeben zu werden.Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:3Begriffsbestimmung der Materialien von Schuhbestandteilen mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:PiktogrammSchriftliche Angaben1234a)Obermaterial Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist...ObermaterialbFutter und Decksohle Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuhwerkes ausmachen...Futter und DecksohlecLaufsohle Unterer Teil des Schuherzeugnisse, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist...LaufsohlePiktogrammSchriftliche Angaben1234a)LederDie allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Wird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach § 10a Abs. 1 der Ausdruck "Volleder" verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind....LederBeschichtetes LederErzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist...Beschichtetes Lederb)Natürliche und synthetische TextilienTextilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) fallen....Textilc)Sonstiges Material...Sonstiges Material

Anlage 12(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 13(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 14

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5070 - 5125;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die nachfolgenden Tabellen 1 und 2 enthalten die folgenden Informationen:

Spalte 1 (Bezeichnung des Stoffes): Chemische Bezeichnung

Spalte 2 (CAS-Nr.): Chemical Abstracts Service-Nummer

Spalte 3 (REF-Nr.): EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer

Spalte 4 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer

Spalte 5 (Verwendungszweck): Verwendung als

–––––I: Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe (Stoffe, die zur Herstellung von Makromolekülen (Polymeren) polymerisiert oder zur Modifizierung natürlicher oder künstlich hergestellter Makromoleküle (Polymere) verwendet werden);II: Farbmittel (farbgebende Substanzen (Pigmente und Farbstoffe));III: Lösungsmittel (Flüssigkeiten, die andere Stoffe zu lösen vermögen, ohne sich selbst oder den gelösten Stoff dabei chemisch zu verändern);IV: Additive (Stoffe, die verwendet werden, um eine technische Wirkung während des Druck- oder Lackierverfahrens oder im Enderzeugnis zu erzielen. Dazu gehören nicht Additive, die für Pigmente verwendet werden);V: Photoinitiatoren (Additive, die durch Bestrahlung in freie Radikale oder Ionen überführt werden und eine chemische Reaktion starten).

Spalte 6 (SMG [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt in Milligramm des betreffenden Stoffes pro Kilogramm Lebensmittel. Falls „NN“ angegeben ist, darf ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.

Spalte 7 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert in Tabelle 3 festgelegt ist.

Spalte 8 (Andere Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen): Andere Beschränkungen als die in Spalte 6 und 7 in Verbindung mit Tabelle 3 genannten sowie Spezifikationen und Reinheitsanforderungen.

Tabelle 3 enthält die folgenden Informationen:

Spalte 1 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert gemäß Tabelle 1 Spalte 7 festgelegt ist.

Spalte 2 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer gemäß Tabelle 1 Spalte 4

Spalte 3 (SMG (T) [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt in Milligramm des Gesamtgehalts der angegebenen Substanz(en) der Stoffgruppe pro Kilogramm Lebensmittel. Falls „NN“ angegeben ist, darf ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.

Spalte 4 (Gruppengrenzwert-Spezifikation): Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht für die Angabe des Ergebnisses zu Grunde gelegt wird.

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