Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), der durch § 23 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird verordnet:
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Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern
Anlagen & Schlussformeln
Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation Saatgut über die Registrierung von Vermehrungsverträgen ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-befzustv_1979
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