Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
12345678910111213141516171819202122Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,betriebliche und technische Kommunikation,Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,Erfassen von Meßwerten,Warten von Betriebsmitteln,Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen,Regeln von Produktionsprozessen,Umgang mit Betriebs- und Gefahrenstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen,Qualitätsmanagement,Trägerwerkstoffe,Beschichtungsstoffe,Anwenden von Applikationsverfahren,Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten,Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen,Nachbehandeln von Beschichtungen,Optimieren des Gesamtprozesses,Verfahren der Umwelttechnik.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe bearbeiten sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Komplettieren eines Werkstücks durch Verwendung vorgefertigter Teile unter Anwendung von Fertigungs- und Fügetechniken einschließlich Vor- und Nachbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung der Regeln des Produktionsprozesses, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Oberflächen vorbereiten, beschichten und prüfen, Meßwerte erfassen und protokollieren sowie Arbeitsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 22 Stunden eine betriebliche Aufgabe bearbeiten und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten darüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Bedienen, Einstellen und Überwachen einer Beschichtungsanlage und Herstellen beschichteter Werkstücke unter Berücksichtigung unterschiedlicher Trägerwerkstoffe. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er eine Arbeitsplanung durchführen, Produktionsprozesse regeln, Anlagen einrichten und optimieren kann, einschließlich Feststellen der Prozeßfähigkeit der Anlage, Materiallogistik, Ver- und Entsorgung von Arbeitsstoffen, Bedienen und Beschicken der Anlage, prozeßbegleitende Prüfungen, Qualitätsmanagement. Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der Aufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und fertigungsgerecht umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Aufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der Ausführung der Aufgabe begründen kann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung der betrieblichen Aufgabe die Aufgabenstellung einschließlich einer Zeitplanung zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der Bearbeitung der betrieblichen Aufgabe in Form der Dokumentation einschließlich eines beschichteten Werkstücks sowie das Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik, Qualität und Umwelt sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme schriftlich zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
12Systematisches Eingrenzen eines Fehlers in einem Beschichtungsprozeß sowie in der Ver- und Entsorgungstechnik,Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgängen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Sachverhalte darstellen, Meßdaten erfassen, statistisch bearbeiten und auswerten sowie diese zu Dokumentationen zusammenfassen kann.(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
12Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgängen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Sachverhalte darstellen, Berechnungen durchführen, Meßdaten erfassen, statistisch bearbeiten und auswerten sowie diese zu Dokumentationen zusammenführen kann,Planen der Ver- und Entsorgung von Beschichtungsanlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter Beachtung von logistischen sowie Haltbarkeits-, Sicherheits- und Umweltkriterien Maßnahmen zur Lagerung, Prüfung, Bereitstellung von Medien und Werkzeugen sowie der Entsorgung von Reststoffen treffen sowie die entsprechenden Vorschriften anwenden kann.(5) Für den Prüfungsbereich Qualität und Umwelt kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
1im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik90 Minuten,2im Prüfungsbereich Qualität und Umwelt90 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(8) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt gegenüber den Prüfungsbereichen Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
(9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der betrieblichen Aufgabe einschließlich Dokumentation insgesamt, in dem Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Lackierer - Holz und Metall/Lackiererin - Holz und Metall sind nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1999 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1600 - 1606)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Nr. 5)a)b)c)d)e)f)g)h)i)k)Informationen beschaffen und bewertenGespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwendenTeil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwendenNormen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwendentechnische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwendenSkizzen und Stücklisten anfertigenVersuche und Arbeitsabläufe protokollierenMeßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokollierenDatenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesenKommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen4*)6Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse(§ 3 Nr. 6)a)b)c)d)e)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegenArbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellenMaterialbedarf festlegenArbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitenArbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren4*)7Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen(§ 3 Nr. 7)a)b)c)d)e)f)Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfenLängen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenWerkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfenOberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilenBezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenWerkstücke kennzeichnen3*)8Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)g)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilenBleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß mit Handsäge trennenBleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformenWerkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senkenInnen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidenWerkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder klebenBleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten4h)i)k)Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfenVorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigenVorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern49Erfassen von Meßwerten(§ 3 Nr. 9)a)b)c)Meßgeräte handhabenLänge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messenSpannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen410Warten von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 10)a)b)c)Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützenBetriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenMaschinen, Einrichtungen oder Systeme nach Anweisung warten3*)11Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen(§ 3 Nr. 11)a)aa)bb)cc)Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählenSchadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilenOberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlenmechanische Bearbeitungb)aa)bb)cc)Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilenmetallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienenSchadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigenchemische und elektrolytische Behandlung9a)b)c)Holzoberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Trocknen, Spachteln, Grundieren, Beizen, Laugen, Wässern, Porenfüllen und Bleichen, behandelnHolzoberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Schleifen, behandelnHolzoberflächen durch Polieren, Wachsen, Ausbrennen, Ölen, Färben und Konservieren nachbehandelnAlternative A: Holzoberflächen8a)b)Kunststoffoberflächen durch vorbereitende Verfahren behandelnKunststoffoberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandelnAlternative B: Kunststoffoberflächena)b)Metalloberflächen durch vorbereitende Verfahren behandelnMetalloberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandelnAlternative C: Metalloberflächen12Regeln von Produktionsprozessen(§ 3 Nr. 12)a)b)c)d)Meßwerte erfassen und protokollierenProduktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluß-Sollwerten regelnStörungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitenProzesse mit Prozeßleitsystemen durchführen413Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen(§ 3 Nr. 13)a)b)c)d)e)Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigengebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellendie Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachtenwichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellenmit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen614Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 14)a)b)Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichernNormen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten7c)Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden4d)e)Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwendenUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren4f)g)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenApplikationsparameter in ihrem Zusammenwirken in Bezug auf die Fehlerursachen beurteilen415Trägerwerkstoffe(§ 3 Nr. 15)a)b)Herstellungsverfahren und Eigenschaften der Trägerwerkstoffe unterscheidenTrägerwerkstoffe prüfen und entsprechend ihres Zustandes Korrekturmaßnahmen ergreifen316Beschichtungsstoffe(§ 3 Nr. 16)a)b)Eigenschaften von Beschichtungssystemen beurteilenLackbestandteile und ihre Wirkungsweise unterscheiden5c)d)Beschichtungsstoffe für den Verarbeitungszweck einstellen und verarbeitenVerarbeitungsbedingungen einhalten3e)f)bei der Einlagerung von Beschichtungsstoffen Lagerbedingungen einhaltenEinflußgrößen für das Zusammenwirken einzelner Schichten bei Beschichtungssystemen berücksichtigen617Anwenden von Applikationsverfahren(§ 3 Nr. 17)a)b)Sprühverfahren für flüssige oder pulverförmige Beschichtungsstoffe durchführenEinflußgrößen des Verfahrens und das Beschichtungsergebnis optimieren10c)d)e)Auftragsverfahren durch Walzen, Gießen, Tauchen oder Elektrotauchen ausführenmanuelle Auftragsverfahren ausführenApplikationsverfahren in Bezug auf Emissions- und Abfallbehandlung optimieren918Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten(§ 3 Nr. 18)a)b)optische und mechanische Schichtkenngrößen, insbesondere Schichtdicken, Härte, Haftfestigkeit, Abrieb, Farbton, Glanzgrad und Oberflächenstruktur, messen und dokumentierenStoffkonstanten ermitteln, dokumentieren und einhalten6c)d)verfahrenstechnische Kenngrößen messen, dokumentieren und einhaltenelektrische Größen im Lackierprozeß überwachen, regeln und dokumentieren619Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen(§ 3 Nr. 19)a)Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozeß zuordnen4b)c)Geräte und Anlagen für Vorbehandlung und Applikation einstellen, steuern, regeln und überwachenFunktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme des Prozeßleitsystems nach Unterlagen und Anweisung ändern5d)e)f)g)h)i)k)l)Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, überwachenProzeßablauf unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen anhand technischer Unterlagen überwachen und dokumentierenVerfahren der Stoffrückführung und Stoffrückgewinnung durchführenSprühstand oder -kabine mit Peripherieeinrichtungen einstellen und überwachenTrocknungs- und Energieübertragungsanlagen zur Filmbildung einstellen und überwachenAbwasser- und Abluftanlagen bedienen und überwachenWalz-, Gieß-, Druck-, Präge-, Tauch- oder Elektrotauchanlagen einstellen und überwachenEinrichtungen und Anlagen bedienen sowie bei fehlerhaften Beschichtungen Funktionsmerkmale korrigieren1220Nachbehandeln von Beschichtungen(§ 3 Nr. 20)a)b)c)Entschichtungsverfahren beurteilen und auswählenBeschichtungen auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektromechanischer oder physikalischer Verfahren entfernenBeschichtungen, insbesondere durch Polieren und Schwabbeln, nachbehandeln521Optimieren des Gesamtprozesses(§ 3 Nr. 21)a)b)c)Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeitsbereich mitwirkenArbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beachtung der jeweiligen Organisationsformen, der Entscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungsspielräume optimierenbeim Fertigungsablauf neuer und veränderter Produkte mitwirken und Ergebnisse zur Optimierung nutzen622Verfahren der Umwelttechnik(§ 3 Nr. 22)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung in den Bereichen Wasser, Luft und Abfall einleitenberufsbezogene Vorschriften und Regelungen bezüglich Immission, Emission, Abwasser, Abfall und Reststoffe anwendenmit Betriebsstoffen und Energieträgern sowie den verwendeten Einrichtungen und Anlagen ökonomisch und ökologisch umgehenAbfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwendung oder zur Entsorgung bereitstellen4*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-beschmechausbv
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