Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
Anlagen & Schlussformeln
12nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes undnach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der HandwerksordnungDer Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wirdstaatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt B1234567Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen,Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,Riten und Gebräuche,Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten,Psychologische Maßnahmen,Bestattungsvorsorge;12345678Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
12im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 5,im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe d bis h und Nummer 6.(2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln:Der zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.
(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten statt.
1234a)b)c)d)e)f)g)berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,Riten und Gebräuche umsetzen,Arbeitsschritte planen,Informations- und Kommunikationstechniken nutzen,Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowieMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)Ausführen warenkundlicher Aufgaben,Ausführen grabtechnischer Arbeiten;dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
1234Bestattungsdurchführung,Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,Bestattungsorganisation undWirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)Personen beraten,Riten und Gebräuche umsetzen,Bestattungsaufträge bearbeiten,verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen,Verstorbene versorgen,den Ablauf von Bestattungen planen,die Durchführung von Bestattungen organisieren,Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,kundenorientiert handeln,Arbeitszusammenhänge erkennen,Arbeitsergebnisse kontrollieren sowieMaßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 20 Minuten durchgeführt werden.(3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)Rechtsvorschriften und Normen anwenden,Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführen sowiebetriebswirtschaftlich handelnDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Bearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen zugrunde zu legen;der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)d)e)f)Maßnahmen der Hygiene und der hygienischen Versorgung von Verstorbenen anwenden,Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgaben erledigen,Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen durchführen,Riten und Gebräuche anwenden,Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Organisation von Bestattungen zugrunde zu legen;der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisation bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung50 Prozent,2Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge20 Prozent,3Prüfungsbereich Bestattungsorganisation20 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mit mindestens "ausreichend",in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" undin keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"(8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet werden.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 8 Satz 2 genannten Verordnung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 676 - 679)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwert in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)b)c)Grabstellen einrichten, öffnen und schließenGrabstellen für die Bestattung anlegen und dekorierenUmbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmenGrabtechnische Arbeiten16d)e)f)g)h)Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwendenGrundversorgung durchführen, insbesondere hygienische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und EinbettenTransport und Überführung von Verstorbenen durchführenVerstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahrenVerstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahrenVersorgung von Verstorbenen14i)j)k)Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirkenbei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsart mitwirkenMöglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungen durchführenVorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungen142Bearbeiten von Bestattungsaufträgen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)b)c)d)e)f)g)Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsauftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrnehmung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfenBeteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informierenAuftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitäten sowie Produkte beratenschriftliche Angebote erstellenletztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigenFinanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfenüber Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren163Riten und Gebräuche(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)b)bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigenEntwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigen8c)Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern44Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)b)berufsbezogene Rechtsvorschriften anwendenNormen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden125Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)b)c)d)e)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählenWerk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagernHolz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten; Werkstoffverbindungen herstellenSärge und Urnen herrichtenStoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden86Psychologische Maßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)b)c)Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwendentrauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermittelnMaßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden107Bestattungsvorsorge(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)b)c)über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge informierenAngebote über die Bestattungsvorsorge unterbreitenFinanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern6Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)b)c)d)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationssysteme einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternInformationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegenArbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösenVorschriften zum Datenschutz anwenden86Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfentechnische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und FachbücherBedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planenArbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitenBerichte erstellenZeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzenAufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswertenGespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenAbstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffenVerwaltungsvorgänge bearbeitenbei der Kostenermittlung mitwirkenfremdsprachliche Fachausdrücke anwenden887Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)a)b)c)d)e)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenHandwerkzeuge handhaben und instand haltenGeräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwendenStörungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenGeräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten108Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)a)b)c)d)e)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheidenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenArbeiten kundenorientiert durchführenArbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentierenFachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen8f)g)Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentierenMängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen6
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