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Verordnung

Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter

Abkürzung
ÜlV - 2. BesVNG
Ausfertigungsdatum
1. Oktober 1975
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels IX § 4 Abs. 2, 3, 5, § 8 Abs. 2, 3, 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

(1) Die von Artikel IX § 4 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2, 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erfaßten Ämter sind in der Überleitungsübersicht in Anlage 1 aufgeführt. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. Ist in der Überleitungsübersicht bei einem Amt der Fußnotenhinweis 1) ausgebracht, so behält der Beamte für seine Person die bisherige Amtsbezeichnung; in den Fällen der Fußnote 2) führt der Beamte die dort vorgesehene Amtsbezeichnung. Auf Antrag führt der Beamte in den Fällen des Satzes 3 die neue Amtsbezeichnung.

(2) Die von Artikel IX § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erfaßten künftig wegfallenden Ämter, in denen die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Amtsinhaber verbleiben können, sind in der Übersicht in Anlage 2 aufgeführt.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI § 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft.

Anlage 1

(Anlage 1 ist als Anlagenband zum BGBl. I Nr. 113 v. 8.10.1975 erschienen.)

Anlage 2Übersicht zu § 1 Abs. 2(künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen)

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zu BGBl. I 1975 Nr. 113;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. FußnoteBundA 3Bundesbahnbetriebswart(Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.)Gleiswart(Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.)Leitungswart(Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.)MaschinenoberwärterA 4Leitungsoberwart(Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.)A 5Bundesbahnbetriebsmeister Bundesbahnoberbetriebswart LeitungshauptwartA 6OberschleusenmeisterA 7KriminalmeisterA 8KriminalobermeisterA 9Bankinspektor Stabsmeister im BundesgrenzschutzA 10Bankoberinspektor Oberlotse Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann Oberstabsmeister im BundesgrenzschutzA 11BankamtmannA 12BankoberamtmannA 13BankoberamtsratA 14Professor und wissenschaftliches Mitglied des Paul-Ehrlich-InstitutsB 2Vizepräsident einer Oberpostdirektion- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Präsidenten einer Oberpostdirektion -B 3Vizepräsident des Fernmeldetechnischen ZentralamtesVizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes Vizepräsident einer Oberpostdirektion- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Präsidenten einer Oberpostdirektion -B 4Präsident des Sozialamtes der Deutschen BundespostB 5Präsident einer OberpostdirektionB 6Ministerialdirigent- bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn als Leiter eines Fachbereichs -Präsident des Posttechnischen Zentralamtes Präsident einer OberpostdirektionB 7Präsident des Fernmeldetechnischen ZentralamtesPräsident einer Bundesbahndirektion Präsident einer Oberpostdirektion Präsident eines Bundesbahn-ZentralamtesC 2Universitätsprofessor - soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden -BesoldungsgruppeAmtsbezeichnungErhält eine Amtszulage von monatlich DMBaden-WürttembergA 5Ministerialhausinspektor60,-3)A 7PhotographA 12VerwaltungsdirektorA 13Rechnungsrat VerwaltungsdirektorA 14Erster LandesanwaltOberrechnungsratVerwaltungsdirektor150,-4)A 15VerwaltungsdirektorC 2Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule - an einer Pädagogischen Hochschule -R 1Richter am Amtsgericht 1)75,-5)Richter am Amtsgericht 2) soweit bisher in BesGr. A 14/15 + Amtszulage eingestuft75,-5)soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft150,-6)Richter am Arbeitsgericht 1)75,-5)Richter am Sozialgericht 1)150,-6)BayernA 10Ministerialkanzleivorstand *P Ministerialregistraturvorstand *PEA 11AmtsanwaltA 12BankratOberamtsanwaltA 13BankratOberamtsanwalt Wissenschaftlicher Assistent an einer wissenschaftlichen AnstaltA 14BankdirektorErster Staatsanwalt beider Staatsanwaltschaft beieinem Verwaltungsgericht150,-4)A 15BankdirektorA 16OberbankdirektorR 1Richter am Amtsgericht 1) soweit bisher in BesGr. A 14/15 + Amtszulage oder A 14/15 k. w. + Amtszulage eingestuft soweit bisher75,-5)in BesGr. A 15/16 eingestuft150,-6)Richter am Amtsgericht 2)75,-5)Richter am Arbeitsgericht 1) soweit bisher in BesGr. A 14/15 + Amtszulage oder A 14/15 k. w. + Amtszulage eingestuft75,-5)soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft150,-6)R 2Oberstaatsanwalt- bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht, soweit nicht Abteilungsleiter -Richter am Amtsgericht- bei einem Gericht mit bis zu 20 Richterplanstellen -BerlinA 8Erste OberschwesterErster OberpflegerA 9Erste Oberschwester Erster Oberpfleger Leitende Lehrschwester Stellvertretende Oberin Stellvertretender PflegevorsteherA 13Wissenschaftlicher Assistent an einem wissenschaftlichen Institut (außerhalb einer Hochschule)R 1Richter am Amtsgericht 1)75,-5)Richter am Amtsgericht 2)150,-6)BremenA 14Verwaltungsdirektor einer KrankenanstaltA 15Verwaltungsdirektor einer KrankenanstaltHamburgA 13VerwaltungsdirektorA 14Direktor der Rathausverwaltung OberverwaltungsdirektorA 15OberverwaltungsdirektorR 1Richter am Amtsgericht 2)150,-6)Richter am Arbeitsgericht 2)150,-6)Richter am Sozialgericht 2)150,-6)HessenA 13Oberschullehrer Wissenschaftlicher Assistent (außerhalb einer (Hochschule)R 1Richter am Arbeitsgericht 1)150,-6)Richter am Sozialgericht 1)150,-6)NiedersachsenA 13Gymnasialoberlehrer (soweit ohne *P fachwissenschaftliche *PE Ausbildung in zwei Fächern)KassenratLandtagsbibliothekar Wissenschaftlicher Assistent- bei einem sonstigen wissenschaftlichen Institut -(außerhalb einer Hochschule)A 14Direktor der Landeshauptkasse Kassenoberrat MinisterialbürodirektorNordrhein-WestfalenR 1Richter am Amtsgericht 1) soweit bisher in BesGr. A 13/14/15 + Amtszulage eingestuft75,-5)soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft150,-6)Richter am Amtsgericht - als weiterer aufsichtführender Richter -75,-5)Richter am Arbeitsgericht 1)75,-5)Rheinland-PfalzR 1Richter am Amtsgericht 1) soweit bisher in BesGr. A 13/14/15 + Amtszulage eingestuft75,-5)soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft150,-6)Richter am Arbeitsgericht 1)75,-5)Richter am Sozialgericht 2)75,-5)SaarlandR 1Richter am Amtsgericht 1)75,-5)Richter am Arbeitsgericht 1)75,-5)Schleswig-HolsteinA 10Erziehungsvorsteher bei einem Landesjugendheim (als Beamter des mittleren Dienstes)A 13Landesverwaltungsrat (als Direktor der Verwaltung eines Landeskrankenhauses) Regierungskassenrat Studienrat an einer FachschuleA 14Oberlandesverwaltungsrat (als Beamter des gehobenen Dienstes) Oberregierungskassenrat Oberstudienrat an einer Fachschule Oberverwaltungsrat bei der Universität Kiel (als Beamter des gehobenen Dienstes)A 15Landesverwaltungsdirektor (als Beamter des gehobenen Dienstes) RegierungskassendirektorR 1Richter am Amtsgericht 1)75,-5)Richter am Sozialgericht 1)75,-5)1)2)als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Gericht mit bis zu 10 Richterplanstellenals weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit bis zu 20 Richterplanstellen3)4)5)6)Die Amtszulage beträgt nach dem Stand 1.7.1983 76,42 DMDie Amtszulage beträgt nach dem Stand 1.7.1983 191,02 DMDie Amtszulage beträgt nach dem Stand 1.7.1983 105,63 DMDie Amtszulage beträgt nach dem Stand 1.7.1983 211,21 DMFußnoten bei den Richterämtern:Fußnoten bei den Amtszulagen:

6 Paragrafen

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